Gesetz über den Weibeldienst (123.41)
Gesetz über den Weibeldienst (123.41)
Gesetz über den Weibeldienst
Gesetz über den Weibeldienst Vom 5. Dezember 1976 (Stand 1. August 1993) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 17 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober
1887
1 ) nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom
14. Oktober 1975
beschliesst:
§ 1 * Begriff
1 Bezirksweibel sind Hilfspersonen der Amtschreibereien, der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Gerichte.
2 Die Besoldung der hauptamtlichen Weibel bestimmt der Kantonsrat, jene der nebenamtlichen der Regierungsrat.
§ 2 Funktion und Aufsicht
1 Die Weibel amten nach Anordnung ihrer vorgesetzten Amts- und Büro - vorsteher.
2 Zustellungen erfolgen soweit als möglich durch die Post.
§ 3 Weibeldienst
1 Der Regierungsrat teilt das Kantonsgebiet in Weibelbezirke ein.
2 Er regelt den Weibeldienst in einer Verordnung.
§ 4 Schlussbestimmung
a) Änderungen
1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
§ 5 b) Aufhebung
1 Das Gesetz über die Aufstellung von Amts- und Bezirksweibeln vom
21. Herbstmonat 1833 wird aufgehoben.
§ 6 c) Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regie - rungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Inkrafttreten am 1. Juli 1977.
1) Aufgehoben. Es gilt KV vom 8. Juni 1986. GS 87, 153
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
27.09.1992 01.08.1993 § 1 totalrevidiert -
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 27.09.1992 01.08.1993 totalrevidiert -
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