Monitoring Gesetzessammlung

Reglement über die Entschädigung der Feuerschauer und der Begleitpersonen (618.55)

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Reglement über die Entschädigung der Feuerschauer und der Begleitpersonen (618.55)

Reglement über die Entschädigung der Feuerschauer und der Begleitpersonen

1 Reglement über die Entschädigung der Feuerschauer und der Begleitpersonen Beschluss vom 8. Dezember 1989 Die Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung beschliesst: I. Die Entschädigung an die Feuerschauer und die mitwirkenden Begleitper- sonen (Chargierte der Feuerwehr) wird für die Feuerschau wie folgt fest- gesetzt:

1. für einen ganzen Tag (8 ½ Std.) 160 Franken

für einen halben Tag (4¼ Std.) 80 Franken für eine Stunde 19 Franken für schriftliche Arbeiten/Stunde 15 Franken

2. Feuerschauer oder Begleitpersonen, die hauptamtlich tätige Beamte

oder Angestellte des Staates sind, beziehen für die während der Ar- beitszeit durchgeführte Feuerschau die Hälfte der Entschädigung. II. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1990 in Kraft und ersetzt denjenigen vom 18. März 1988.
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