Verordnung über die Ausübung der nicht-ärztlichen Komplementärmedizin
                            Verordnung über die Ausübung der nicht-ärztlichen  Komplementärmedizin (Komplementärmedizin-Verordnung)  Vom 22. Juni 1999  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 1b des  Gesetzes betreffend Ausübung der Berufe der Medizinalpersonen und  der Komplementärmedizin vom 26. Mai 1879
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , beschliesst:  a. allgemeine bestimmungen  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Diese Verordnung regelt die Zulassung und die Ausübung von
                            Berufen (Medizinsystemen) und Tätigkeiten sowie die Anwendung  einzelner Verfahren und Methoden im Bereich der nicht-ärztlichen  Komplementärmedizin (Erfahrungsmedizin). Sie legt die Grundsätze,  die fachlichen Voraussetzungen und die Bedingungen für deren Aus-  übung im Kanton Basel-Stadt fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bezweckt den Schutz der Bevölkerung, insbesondere von Patien-  tinnen und Patienten, vor Missbrauch und Schaden durch Personen  und Institutionen, die im Bereich gemäss Abs. 1 hievor andere Men-  schen behandeln und/oder beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sinngemäss gelten die Bestimmungen dieser Verordnung auch für  die Behandlung von Tieren mittels nicht-ärztlicher komplementärme-  dizinischer Methoden und Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf Medizinalpersonen mit in der Schweiz nicht anerkannten Diplo-  men (Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apotheke-  rinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte), die die nicht-ärzt-  liche Komplementärmedizin ausüben wollen, sind die Bestimmungen  dieser Verordnung analog anwendbar. Diese Medizinalpersonen  haben insbesondere die Prüfungen gemäss dieser Verordnung zu beste-  hen. Bei der Ausübung der Tätigkeit haben sie sich auf die nicht-ärztli-  che Komplementärmedizin zu beschränken. Jegliche Hinweise auf und  die Tätigkeit als Ärztin und Arzt, Zahnarzt oder Zahnärztin, Apothe-  kerin oder Apotheker, Tierärztin oder Tierarzt sowie die Verwendung  von akademischen Titeln ist ihnen untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligungspflichtige Berufe
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Der Bewilligungspflicht unterliegen die selbständige und unselb-
                            ständige Tätigkeit in  a) Allgemeiner Naturheilkunde und Phytotherapie (Heilpraktik);  b) Homöopathie;  c) Traditioneller Chinesischer Medizin (inkl. Akupunktur);  d) Akupunktur;  e) indischem Ayurveda.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausübende dieser Medizinsysteme müssen ihre Tätigkeit persönlich  ausüben. Sie dürfen keine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter be-  schäftigen, die nicht selbst im Besitze einer entsprechenden Bewilli-  gung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einer Bewilligungsinhaberin oder einem Bewilligungsinhaber ist die  Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten im Rahmen  ihrer Ausbildung bzw. zur Ableistung der erforderlichen Praktikums-  stunden gestattet.  Meldepflichtige Tätigkeiten und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Die Anwendung anderer Verfahren und Methoden und die Aus-
                            übung anderer Tätigkeiten (inkl. Beratungen) im Bereich der nicht-  ärztlichen Komplementärmedizin sind meldepflichtig, soweit diese ge-  werbsmässig erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als gewerbsmässig ausgeübt gilt jede Tätigkeit und jedes Verfahren,  wofür eine Bezahlung oder irgend eine andere geldwerte Leistung ver-  langt oder entgegengenommen wird.  Ausübungsvorschriften  Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Die Ausübenden einer Tätigkeit oder eines Verfahrens im Sinne
                            dieser Verordnung haben die von ihnen behandelten Personen vor  Beginn einer Behandlung über die vorgesehenen und angewandten  Methoden und Verfahren und deren Erfolgschancen, Risiken und  Möglichkeiten wahrheitsgemäss und dem aktuellen Stand des Wissens  entsprechend sowie über die zu erwartenden Behandlungskosten auf-  zuklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterstehen der Geheimhaltungspflicht gemäss dem Bundesge-  setz über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind verpflichtet, in allen Fällen, in denen sie Anzeichen einer  übertragbaren Krankheit im Sinne des Epidemiengesetzes wahrneh-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es dürfen weder schriftliche noch mündliche oder sonstwie geartete  Heilungsversprechen abgegeben werden. Heilungsbezeugungen usw.  dürfen nicht verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ausübende bewilligungspflichtiger Berufe haben über die durchge-  führten Behandlungen Aufzeichnungen zu machen. Diese haben An-  gaben zur behandelten Person und das Wesentliche über Art, Dauer  und Umfang der Behandlung sowie die angewandten und verordneten  Heilmittel zu enthalten. Ausübende meldepflichtiger Tätigkeiten und  Verfahren haben mindestens Aufzeichnungen zur behandelten Person  und über die Art der Behandlung zu machen. Die Aufzeichnungen sind  während mindestens 10 Jahren aufzubewahren.  Verbote und Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Die Ausübenden einer komplementärmedizinischen Tätigkeit
                            oder eines komplementärmedizinischen Verfahrens dürfen keine Ge-  schlechtskrankheiten und andere meldepflichtige Krankheiten behan-  deln und keine chirurgischen, chiropraktischen und ähnliche Eingriffe  oder urologische und proktologische Untersuchungen und Behandlun-  gen vornehmen. Ebenso dürfen sie keine geburtshilfliche und gynäko-  logische Eingriffe mit Ausnahme von Akupunkturbehandlungen zur  Unterstützung bei Schwangerschaft und Geburt vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Injektionen sind nur erlaubt, wenn eine Ausnahmebewilligung vor-  liegt. Eine entsprechende Bewilligung wird erteilt, wenn der Nachweis  der genügenden fachlichen Qualifikation erbracht worden ist. Zustän-  dig für die Erteilung dieser Bewilligung ist die Kantonsärztin oder der  Kantonsarzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen, die eine meldepflichtige Tätigkeit ausüben oder ein  meldepflichtiges Verfahren anwenden, dürfen keine Handlungen vor-  nehmen, die Fachkenntnisse einer Medizinalperson oder Ausübender  einer  andern  bewilligungspflichtigen  komplementärmedizinischen  Therapieform voraussetzen.  Heilmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Ausübende nicht-ärztlicher komplementärmedizinischer Tätig-
                            keiten oder Verfahren dürfen keine Empfehlungen über die Verwen-  dung rezeptpflichtiger Heilmittel (insbesondere IKS-Listen A und B)  abgeben. Einzelsubstanzen, die in den jeweiligen Medizinsystemen  (z.B. im «homöopathischen Arzneibuch») als giftig bezeichnet werden,  dürfen nur zur Anwendung empfohlen werden, wenn diese nicht re-  zeptpflichtig und mindestens in der Potenz D 5 verdünnt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsankündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Wer eine Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung ausübt oder sol-
                            che Verfahren anwendet, darf bei Aufnahme der Tätigkeit, bei länge-  ren Abwesenheiten und bei Verlegung der Räumlichkeiten sachlich  und zurückhaltend informieren.  b. bestimmungen für die bewilligungspflichtigen berufe  Zulassung  Bewilligungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Wer einen Beruf gemäss § 2 dieser Verordnung ausüben will, hat
                            dafür eine Bewilligung der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes ein-  zuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine erteilte Bewilligung gibt keinen Anspruch auf Zulassung zur  Tätigkeit zu Lasten der Krankenversicherer.  Bewilligungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §9.
                            4)  Die Bewilligung wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen  erfüllt sind:  a) Nachweis der fachlichen Kompetenz  aa) in Allgemeiner Naturheilkunde und Phytotherapie (Heil-  praktik):  erfolgreiche Ablegung einer umfassenden kantonalen Prü-  fung nach den Vorschriften dieser Verordnung und der Aus-  führungsvorschriften oder Nachweis einer gleichwertigen, in  einem anderen Kanton oder im Ausland erfolgreich abgeleg-  ten, vom betreffenden Staat anerkannten Prüfung;  bb) in  den  anderen  bewilligungspflichtigen  Fachgebieten  (Medizinsystemen):  erfolgreiche Ablegung einer schriftlichen kantonalen Prü-  fung gemäss § 18 hienach;  für die Berufsausübung genügende Ausbildung (in der Regel  mit Diplom) im betreffenden Fachgebiet;  b) Vertrauenswürdigkeit und unbescholtener Leumund;  c) Nachweis von mindestens 200 Stunden praktischer Tätigkeit auf  dem der Ausbildung entsprechenden Gebiet. Die praktische Tä-  tigkeit hat unter Aufsicht und Verantwortung einer Fachperson ef-  fektiv am Patienten oder an der Patientin zu erfolgen. Nur rein  passive Anwesenheit bei Behandlungen genügt nicht. Die prakti-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d) physische und psychische Fähigkeit zur Ausübung der Tätigkeit;  e) Nachweis, dass im Falle einer Bewilligungserteilung die für die Tä-  tigkeit erforderliche Infrastruktur, wie Räumlichkeiten, Einrich-  tungen und Apparate usw., zur Verfügung steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber haben sich  regelmässig fortzubilden.  Bewilligungsgesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            5)  Das Bewilligungsgesuch ist schriftlich bei den Gesundheits-  diensten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  einzureichen. Diesem sind folgende Unterlagen beizulegen:  a) Lebenslauf mit lückenloser Angabe des für die komplementärme-  dizinische Tätigkeit relevanten Bildungsganges und der bisherigen  beruflichen Tätigkeit. Aus- und Weiterbildungen wie auch Selbst-  studium sind separat aufzuführen und mit effektiven Stundenzah-  len zu belegen. Die Prüfungskommission entscheidet über die An-  erkennung der vorgelegten Ausbildungsnachweise;  b) Diplome und Ausweise über die absolvierte Ausbildung im vorge-  sehenen Tätigkeitsgebiet;  c) Nachweis der praktischen Tätigkeit gemäss § 9 Abs. 1 lit. c hievor;  d) aktueller Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister;  e) aktuelles ärztliches Zeugnis;  f) Beschrieb der vorgesehenen Räumlichkeiten, Einrichtungen und  Apparate;  g) für Ausländerinnen und Ausländer: Niederlassungsbewilligung C  des Kantons Basel-Stadt; ausnahmsweise kann von diesem Erfor-  dernis abgesehen werden, wenn das Einverständnis der zuständi-  gen Behörde des Kantons Basel-Stadt für die Aufnahme einer frei-  beruflichen Tätigkeit im Kanton vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischen Ausbildungsaus-  weisen haben diese wie auch die Nachweise der praktischen Tätigkeit  im Original oder in einer beglaubigten Abschrift vorzulegen. Unterla-  gen, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind,  sind zusätzlich in einer beglaubigten deutschen Übersetzung einzurei-  chen. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss sich zudem in  der deutschen Sprache verständigen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche für Bewilligungen zur unselbstständigen Tätigkeit sind von  der Praxisinhaberin oder vom Praxisinhaber oder von der verantwortli-  chen Leitung eines Institutes einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausübung  Allgemeine Naturheilkunde und Phytotherapie (Heilpraktik)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Die Bewilligung berechtigt
                            a) zur Beratung und Behandlung auf der Basis der Phytotherapie;  b) zur Beratung und Behandlung mit physikalischen Anwendungen  der Heilpraktik (Licht, Wasser, Luft, Erde, Wärme, Kälte, Bewe-  gung und Ruhe);  c) zur diätetischen Beratung und Behandlung;  d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  zu Akupressur und zu ab- und ausleitenden Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Heilpraktikerin oder der Heilpraktiker darf Heilmittel der IKS-  Abgrenzungsliste E selbst abgeben.  Homöopathie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            8)  Die Homöopathin oder der Homöopath ist berechtigt, Patien-  tinnen und Patienten nach den Lehren der Klassischen Homöopathie  im Sinne Hahnemann’s zu behandeln, namentlich nach dem Homöopa-  thischen Arzneibuch homöopathische Arzneien in nicht rezeptpflich-  tigen Potenzen zu verschreiben und anzuwenden. Die Behandlung er-  folgt nach den anerkannten Regeln homöopathischer Behandlungsfor-  men.  Akupunktur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Der Akupunkteur oder die Akupunkteurin ist berechtigt, Men-
                            schen mittels der Setzung von Akupunkturnadeln, Moxa, Schröpfglä-  sern und Elektroakupunktur auf die zutreffenden Akupunkturpunkte  in heilendem, stimulierendem oder schmerzstillendem Sinne zu behan-  deln.  Traditionelle Chinesische Medizin (TCM)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Die oder der Ausübende der Traditionellen Chinesischen Medi-
                            zin ist berechtigt, Menschen nach den anerkannten Regeln der TCM zu  behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die oder der Ausübende der TCM darf Heilmittel der IKS-Abgren-  zungsliste E selbst abgeben.  Indisches Ayurveda
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Die oder der Ausübende des Ayurveda ist berechtigt, Menschen
                            c. besondere bestimmungen betreffend die meldepflichtigen  tätigkeiten und verfahren  Voraussetzungen der Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Meldungen über die Ausübung nicht bewilligungspflichtiger
                            Tätigkeiten oder Verfahren im Sinne von § 3 dieser Verordnung sind  schriftlich den Gesundheitsdiensten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Meldungen haben vor Aufnahme der Tätigkeit bzw. vor Beginn  der Ausübung des Verfahrens zu erfolgen. Folgende Unterlagen sind  einzureichen:  a) möglichst präzise Umschreibung der Tätigkeit oder des ange-  wandten Verfahrens;  b) Angaben über den schulischen und beruflichen Werdegang (Le-  benslauf);  c) Beschreibung der in Kursen und/oder autodidaktisch erworbenen  Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem vorgesehenen Gebiet, unter  Angabe der Stundenzahl der absolvierten Ausbildung, nach Mög-  lichkeit Vorlage eines Diploms;  d) Angabe der vorgesehenen Geschäftsadresse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesundheitsdienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  können weitere sachbezogene Informatio-  nen über die meldepflichtige Person und über die vorgesehene Tätig-  keit oder das anzuwendende Verfahren verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gesundheitsdienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  halten die ihnen bekannten und gemelde-  ten Tätigkeiten und Verfahren in einer unverbindlichen Liste fest und  veröffentlichen diese in geeigneter Weise periodisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Ausübenden meldepflichtiger Tätigkeiten und Verfahren haben  sich regelmässig fortzubilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  d. bewilligungsentzug und ausübungsverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Zuständig für den Bewilligungsentzug und ein allfälliges Aus-
                            übungsverbot im Sinne von § 3 des Gesetzes betreffend Ausübung der  Berufe der Medizinalpersonen und der Komplementärmedizin ist die  Kantonsärztin oder der Kantonsarzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. prüfungen  Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            11)  Das Sanitätsdepartement sorgt für die Durchführung von um-  fassenden Prüfungen in Allgemeiner Naturheilkunde und Phytothera-  pie (Heilpraktik).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfung in den anderen bewilligungspflichtigen Fachgebieten  (Medizinsystemen) wird auf eine schriftliche Prüfung über das Grund-  wissen in den Fächern Anatomie, Physiologie, Krankheitslehre und Be-  handlung inkl. erste Hilfe und Heilmittelkunde sowie Hygiene und Ge-  setzeskunde beschränkt. Das Bestehen dieser Prüfung bildet Voraus-  setzung zu einer Bewilligungserteilung in den Medizinsystemen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 lit. b–e hievor.
                            3  Ausnahmsweise kann für Ausübende der Medizinsysteme Traditio-  nelle Chinesische Medizin und Akupunktur auf das Erfordernis der  Ablegung einer schriftlichen Prüfung über das Grundwissen verzichtet  werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nur unselbst-  ständig tätig und aus sprachlichen Gründen nicht in der Lage ist, eine  Prüfung abzulegen. Voraussetzung dieser Prüfungsbefreiung ist der  Nachweis, dass die Person, für die das Bewilligungsgesuch gestellt wird  (§ 10 Abs. 3 hievor), die fachliche Fähigkeit zur Ausübung der Tätigkeit  aufgrund der vorgelegten Ausbildungsausweise und Diplome unzwei-  felhaft besitzt. Weitere Voraussetzung ist, dass sich die Person, für die  ein Bewilligungsgesuch gestellt wird, mit der Patientin oder dem Pa-  tienten verständigen kann.  Prüfungskommission und Prüfungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Zuständig für die Organisation und Durchführung dieser Prü-
                            fungen ist eine vom Sanitätsdepartement eingesetzte, aus sieben bis  neun Mitgliedern bestehende Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Vorsitz der Kommission führt die Kantonsärztin oder der Kan-  tonsarzt. In der Kommission haben zudem Einsitz: eine weitere Ärztin  oder ein weiterer Arzt, eine Naturwissenschafterin oder ein Naturwis-  senschafter, sowie mindestens vier Fachpersonen mit Berufserfahrung  aus dem Bereich der nicht-ärztlichen Komplementärmedizin. Im übri-  gen konstituiert sich die Kommission selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungskommission kann zusammen mit anderen Kantonen ge-  meinsame Prüfungen durchführen. Dazu bedarf es der Zustimmung  des Sanitätsdepartementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Sanitätsdepartement erlässt ein Reglement über die Anforde-  rungen und die Durchführung der Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einbezug von Berufsverbänden in schriftliche Grundlagenprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19a.
                            12)  Die von den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft ge-  meinsam organisierte und durchgeführte schriftliche Prüfung über das  Grundwissen (§ 18 Abs. 2 hievor) kann von anerkannten Berufsverbän-  den als Verbandsprüfung genutzt werden. Müssen die Prüfungsfragen  in eine andere Sprache übersetzt werden, sind die Kosten von den Ver-  bänden zu tragen, welche die Übersetzung wünschen bzw. verlangen,  wobei die einverlangten Prüfungsgebühren für vom betreffenden Ver-  band angemeldete Prüfungsabsolventinnen und -absolventen mitbe-  rücksichtigt bzw. teilweise an die Kosten angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anmeldungen von durch Verbände angemeldeten Personen zu  den Prüfungen erfolgen zentral über die Sekretariate der angeschlosse-  nen Berufsverbände. Diese stellen sicher, dass die übrigen Zulassungs-  voraussetzungen erfüllt sind. Entsprechend dem dadurch verursachten  Minderaufwand haben die Mitglieder von Berufsverbänden keine An-  meldungsgebühr und eine um einen Fünftel reduzierte Prüfungsgebühr  zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Modalitäten sind jeweils in Verträgen zwischen der beteiligten  Berufsorganisation und/oder den beteiligten Kantonen zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Bestehen der Prüfung als vom Verband angemeldete Person gibt  Anspruch auf Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung im Kanton  Basel-Stadt, wenn die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen ebenfalls  erfüllt sind.  Aufgaben der Prüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Die Prüfungskommission hat namentlich folgende Aufgaben:
                            a) Organisation und Durchführung der umfassenden Prüfungen in  Allgemeiner Naturheilkunde und Phytotherapie (Heilpraktik);  b) Organisation und Durchführung der schriftlichen Prüfung in den  Grundfächern gemäss § 18 Abs. 2 hievor.  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Entscheid über die Anerkennung von in anderen Kantonen und  im Ausland abgelegten staatlichen oder staatlich anerkannten Prü-  fungen zur Berufsausübung (§ 1b Abs. 3 lit. d Medizinalpersonen-  gesetz);  d) Entscheid über die Anerkennung von Ausbildungen und Diplo-  men zur Bewilligungserteilung in den anderen bewilligungspflich-  tigen Medizinsystemen der nicht-ärztlichen Komplementärmedi-  zin (§ 1b Abs. 2 Gesetz betreffend Ausübung der Berufe der  Medizinalpersonen und der Komplementärmedizin), sofern die  Prüfung im Grundwissen mit Erfolg bestanden wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmeldung zur Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            14)  Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich bei der Abteilung  Gesundheitsdienste des Sanitätsdepartementes einzureichen. Dieser  sind beizulegen:  a) ein Lebenslauf mit vollständiger Angabe des für die beabsichtigte  Tätigkeit relevanten Bildungsganges und der bisherigen berufli-  chen Tätigkeit;  b) Zeugnisse von komplementärmedizinischen Aus- und Weiterbil-  dungen;  c) gegebenenfalls Nachweis des absolvierten Selbststudiums;  d) ein Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anzugeben ist ferner die gewählte komplementärmedizinische  Haupttherapierichtung gemäss § 2 Abs. 1 hievor.  Prüfungsausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. Nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung erhält die Kandidatin
                            oder der Kandidat einen Ausweis über die bestandene Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausweis wird vom Präsidenten oder der Präsidentin der Prü-  fungskommission unterzeichnet.  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            15)  Gegen Entscheide der Prüfungskommission kann nach den  allgemeinen Bestimmungen an das Gesundheitsdepartement rekur-  riert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f. schlussbestimmungen  Aufsicht, ergänzende Erlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            16)  Ausübende nicht-ärztlicher komplementärmedizinischer Me-  dizinsysteme. Tätigkeiten und Verfahren unterstehen der Aufsicht und  Kontrolle der Gesundheitsdienste. Diese können zur Überprüfung  einer einwandfreien Berufsausübung jederzeit Kontrollen und Inspek-  tionen in den Räumlichkeiten durchführen und von den Ausübenden  sowie von deren Personal Auskünfte über die Tätigkeit verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesundheitsdienste sind zudem befugt, im Rahmen dieser  Inspektionen Patientendossiers (in der Regel mit Einverständnis der  betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten), Geschäftsakten  und andere Praxisunterlagen zur Klärung eines Sachverhaltes und/  oder zur Beweissicherung einzusehen und vorübergehend zu beschlag-  nahmen. Zur Einsicht in Patientendossiers sind nur der kantonsärztli-  che Dienst und/oder das Institut für Rechtsmedizin befugt. Falls not-  wendig können die Organe der Polizei um Rechtshilfe angegangen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Sanitätsdepartement erlässt die erforderlichen Ausführungs-  bestimmungen.  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            17)  Die Kosten der Prüfungen tragen die Kandidatinnen und  Kandidaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Prüfungen sind folgende Gebühren zu entrichten:  für die Anmeldung (Einzelpersonen)  ................. Fr.  100.–  für die schriftliche Prüfung:  für Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel-  Stadt  ..........................................  Fr.  500.–  für Nicht-Kantonseinwohnerinnen und -einwohner . . .  Fr.  800.–  für von Berufsverbänden angemeldete Personen (§ 19a  hievor)  ........................................  Fr.  400.–  für die mündliche Prüfung  ..........................  Fr.1400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Entgegennahme und Verarbeitung von Meldungen über  meldepflichtige Tätigkeiten und Verfahren wird eine minimale Bear-  beitungsgebühr von Fr. 40.– verlangt. Für Mahnungen oder Meldun-  gen, die einen besonderen Bearbeitungsaufwand auslösen, sowie für  Entscheide mit Auflagen, Nachkontrollen usw., können kosten-  deckende Gebühren bis zum Betrage von Fr. 500.– verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen werden in der  Verordnung betreffend Gebühren für Medizinalpersonen und für Be-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strafbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäss
§ 66 des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes vom 15. Juni 1978
                            bestraft.  Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27. Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord-
                            nung eine meldepflichtige Tätigkeit oder ein meldepflichtiges Verfah-  ren im Kanton ausüben bzw. anwenden, haben innert drei Monaten seit  dem Wirksamwerden der Verordnung den Gesundheitsdiensten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Mel-  dung zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im  Anstellungsverhältnis einen bewilligungspflichtigen Beruf oder ein be-  willigungspflichtiges Medizinsystem ausüben, können bis zum ersten  Prüfungstermin unter den bestehenden Bedingungen weiterarbeiten.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Juli 1999
                            wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Änderung des Gesetzes be-  treffend Ausübung des Berufs der Medizinalpersonen vom 14. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997 und die Änderung von § 66 des Übertretungsstrafgesetzes vom