Geschäftsreglement für die Landwirtschaftliche Kreditkasse Appenzell Ausserrhoden
                            Geschäftsreglement  Der Regierungsrat erlässt, gestützt auf Art. 5 Abs.   4 der Verordnung über die Strukturverbesserungen  in der Landwirtschaft, folgendes Geschäftsreglement  Die  Landwirtschaftliche  Kreditkasse  ist  dem  Landwi  rtschaftsamt  angegliedert.  Die  Aufgaben  der  Organe richten sich nach Art. 6 der Strukturverbess  erungsverordnung.  Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin bea  ob  die  Eintretensbedingungen  erfüllt  sind.  Zu  Hande  Bericht über die betrieblichen und finanziellen Ver  hältnisse der Gesuchstellenden und beurteilt das  vorgesehene  Investitionsvorhaben  bezüglich  Nachhalt  igkeit  und  Tragbarkeit.  Die  Betriebe  sind  in  der Regel einem Rating zu unterziehen.  Fachberatung  Für die Gesuchsabklärung kann eine Betriebsberatun  g und bei Bedarf eine externe Fachberatung  beigezogen werden.  Der  Kanton  haftet  gegenüber  dem  Bund  für  die  gewäh  rten  Darlehen.  Für  eine  Darlehensgewäh-  rung müssen daher hinreichende Sicherheiten seitens   der Person, die ein Darlehen aufnimmt, ge-  boten werden.  Grundpfandsicherheiten  werden  bevorzugt,  sofern  das    Vorgangskapital  die  Belastungsgrenze  nach BGBB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   nicht übersteigt. Im Falle von Bürgschaften oder a  des Bürgen oder der Bürgin massgebend.  Um den Erfolg einer Investition oder Umschuldung z  u sichern, kann die Darlehensgewährung mit  einer Betriebsbegleitung verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Kreditüberwachung / Mahnwesen  Die laufenden Kredite sind bezüglich Einhaltung de  r Modalitäten zu überwachen. Für die Rückzah-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Darlehen aus dem Agrarfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Kompetenzen/Unterschriftenregelung  - Protokolle    Präsident/in und Protokollführer/in  - Unterzeichnung von Pfandverträgen über die   Gesc  häftsführer/in    Errichtung von Grundpfandverschreibungen  - Meldeblätter an Bund    Geschäftsführer/in  - Kreditauszahlungen / Zahlungen    Geschäftsführer    (elektronische Freigabe zu zweit)  Der  Geschäftsführer  oder  die  Geschäftsführerin  ist  befugt,  in  Einzelfällen  Amortisationsraten  zu  stunden oder Rückzahlungstermine zu verschieben. Er   oder sie informiert darüber den Präsidenten  oder die Präsidentin.