Verordnung über das kantonale Bezugssystem von Daten von Personen, von Organisationen und von Verzeichnissen (Pilotprojekt) --> 184.16
                            Verordnung über das kantonale Bezugssystem von Daten  von Personen, von Organisationen und von Verzeichnissen  (Pilotprojekt)  vom 24.06.2019 (Fassung in Kraft getreten am 01.08.2019)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  2. November  2016 über  den E-Government-  Schalter des Staates (E-GovSchG), insbesondere auf die Artikel 13–16 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21;  gestützt auf die Stellungnahme der Kantonalen  Behörde  für Öffentlichkeit  und Datenschutz vom 4. Februar 2019;  in Erwägung:  Der Aufbau eines kantonalen Bezugssystems, das verifizierte und aktualisier  -  te Referenzdaten von Personen und Organisationen, die direkt mit den Orga  -  nen des Staates interagieren oder in Verbindung stehen, enthält, ist ein we  -  sentlicher Schritt zur Festigung der Basis für die Digitalisierung der Verwal  -  tung.  Die Bestimmungen des E-GovSchG erlauben jetzt schon die Schaffung einer  solchen Infrastruktur, aber sie müssen vervollständigt und präzisiert werden.  Gemäss Artikel 21 E-GovSchG kann der Staatsrat die Einführung von befris  -  teten Pilotprojekten im Bereich der Digitalisierung erlauben, bevor die defini  -  tiven formellen gesetzlichen Grundlagen angenommen werden. Der Vorteil  ist, dass diese dadurch besser, präziser und, was die Dichte betrifft, sicherer  werden.  Langfristig hat dieses Bezugssystem das Ziel, die vereinheitlichte und verifi  -  zierte Hauptinformationsquelle für Referenzdaten für die öffentlichen Organe  des Kantons Freiburg zu werden.  Auf Antrag der Finanzdirektion und der Staatskanzlei,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  In dieser Verordnung werden die Umsetzung und der Betrieb eines kantona  -  len Bezugssystems  von Daten von Personen, von Organisationen und von  Verzeichnissen (kantonales Bezugssystem) während einer befristeten Pilot  -  phase geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht aus einem Set von Daten, die aus mehreren Anwendungen oder  Informationssystemen stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck des kantonalen Bezugssystems
                            1  Das  kantonale Bezugssystem  ist  eine digitale Infrastruktur,  die mit  einer  zentralen Governance ausgestattet ist. Es bietet ein Verzeichnis von Daten,  das Referenzdaten von Personen und Organisationen, die mit einem Organ  des Staats interagieren oder in Verbindung stehen, enthält; diese Daten kön  -  nen geteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es steht den Organen der Gemeinwesen und den Privatpersonen, die öffent  -  liche Aufgaben erledigen, zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es unterstützt die Digitalisierung der Prozesse sämtlicher Organe des Staats  auf eine bereichsübergreifende Art und Weise. Es zielt darauf ab, dass die  neuen Regeln und die neue Bearbeitung verbunden mit der Identifizierung,  der Verfügbarkeit, der Qualität, der Übereinstimmung, der Sicherheit der Da  -  ten und der Zugang zu diesen einheitlich angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Daten des kantonalen Bezugssystems
                            1  Das   kantonale   Bezugssystem   bearbeitet   hauptsächlich   Referenzdaten,   die  Personen und Organisationen betreffen. Unter Referenzdaten sind Daten zu  verstehen, die dazu dienen, die Person oder die Organisation zu identifizie  -  ren, zu erfassen, aufzufinden, zu kontaktieren oder zu vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das kantonale Bezugssystem kann weitere Daten aufnehmen, welche die  betroffene Person oder ihre Vertreterin oder ihr Vertreter gemäss Artikel 7  freiwillig bekanntgegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das kantonale Bezugssystem enthält ausserdem  unpersönliche Sachdaten,  die von allgemeinem Nutzen sind, wie Informationen über die Organe der  Gemeinwesen (Namen und Adressen der Gemeinden und der Verwaltungs  -  einheiten usw.), Postadressen, die Länderliste und standardisierte Verzeich  -  nisse (Anreden, Geschlechter, Staatsangehörigkeiten, Arten von juristischen  Personen usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Quellen, der Umfang und der Katalog der Daten des kantonalen Be  -  zugssystems werden in einem separaten Dokument, das auf der Website des  Staats veröffentlicht wird, beschrieben. Sie werden während der Pilotphase,  abhängig von neuen Bedürfnissen und Prioritäten, angepasst und aktualisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Governance der Daten des kantonalen Bezugssystems
                            1  Folgende Organe, die gemeinsam die gute Governance der Referenzdaten  des kantonalen Bezugssystems sicherstellen, überwachen während der Pilot  -  phase die Bewirtschaftung und die Regulierung der Prozesse zur Umsetzung  und zum Betrieb des kantonalen Bezugssystems:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kommission für die Governance der Referenzdaten (die Kommissi  -  on);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Ausschuss für die Qualität der Referenzdaten (der Ausschuss für die  Datenqualität);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Ausschuss für die bestimmungsgemässe Verwendung der Referenz  -  daten   (der   Ausschuss   für   die   bestimmungsgemässe   Verwendung   der  Daten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Informatik und Telekommunikation (ITA) stellt die notwendi  -  gen Ressourcen für die technische Umsetzung und den Betrieb des kantona  -  len Bezugssystems zur Verfügung. Es gewährleistet die technische Sicherheit  des Informationssystems.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Rollen   und   Zuständigkeiten   der   Governance-Organe   werden   in   An  -  hang  1 dieser Verordnung beschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Organisation und datenliefernde Organe
                            1  Das kantonale Bezugssystem kann mit Referenzdaten, die von Informati  -  onssystemen von kantonalen und kommunalen Organen stammen, und, inner  -  halb der Grenzen des Bundesrechts, mit den Referenzdaten aus den offiziel  -  len Registern des Bundes gespiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Vereinbarung zwischen dem datenliefernden Organ und der Kommis  -  sion regelt die Rechte und Pflichten der jeweiligen Partei. Die Vereinbarung  kann an neue Bedürfnisse und Prioritäten angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Organe, die dem kantonalen Bezugssystem Daten liefern, und eine Auf  -  zählung der wichtigsten Anforderungen an deren Organisation befinden sich  in Anhang 2 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Datenvorverarbeitung
                            1  Für die Umsetzung und den Betrieb des kantonalen Bezugssystems bewil  -  ligt diese Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die systematische Zuweisung einer eindeutigen User-ID im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 E-GovSchG an jede Person oder Organisation, die mit einem
                            Organ des Staats interagiert oder in Verbindung steht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die systematische Verknüpfung von Referenzdaten, die von Informati  -  onssystemen   eines   datenliefernden   Organs   im   Sinne   von   Artikel   5  Abs.  1 stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Umsetzungsmodalitäten der Vorverarbeitungsprozesse werden in An  -  hang 3 dieser Verordnung dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beteiligung der betroffenen Person
                            1  Die betroffene Person, oder die Person, die sie vertritt, kann für bestimmte  Zwecke zusätzliche Daten über sich zur Verfügung stellen und die Löschung  und Berichtigung fehlerhafter Personendaten beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Hinzufügen von Personendaten in das kantonale Bezugssystem verlangt  die freie und aufgeklärte Einwilligung der betroffenen Person; zudem muss  für die Verwaltung ein Bedürfnis an diesen Daten bestehen, und sie muss je  -  des Mal den Zweck der Daten präzisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffene Person hat das Recht, ihre Zustimmung jederzeit zu widerru  -  fen und zu verlangen, dass die Daten, die sie übermittelt hat, innert angemes  -  sener Frist aus den Daten des kantonalen Bezugssystems gelöscht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Hinzufügen von Daten und die Lösch- oder Berichtigungsanträge wer  -  den gratis und nach einem automatisierten Verfahren behandelt. Die betroffe  -  ne Person wird über die ergriffenen Massnahmen informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inbetriebnahme des kantonalen Bezugssystems und Datenzugang
                            1  Wenn das kantonale Bezugssystem in Betrieb genommen wird, werden die  datenliefernden Organe und die vorgeschlagenen Funktionen schrittweise in  -  tegriert. Die Organisierung der Datengovernance wird so bald wie möglich  eingeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Zugang   zu   den   Daten   des   kantonalen   Bezugssystems   wird   auf   der  Grundlage einer Vereinbarung, die mit der Kommission gemäss der Spezial  -  gesetzgebung geschlossen wird, gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zugangsmodalitäten zu den Daten des kantonalen Bezugssystems und  die Regeln über deren Nutzung werden in Anhang 4 dieser Verordnung er  -  läutert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verbot von Profilerstellung und Datenverknüpfung
                            1  Unter Vorbehalt der Fälle nach Anhang 3 dieser Verordnung ist es jeder  Person oder Applikation, welche die eindeutige kantonale User-ID oder das  kantonale Bezugssystem verwendet, strikt verboten, diese Instrumente für die  Profilerstellung und die Datenverknüpfung zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Sicherheit, Datenschutz und Aufsicht
                            1  Die Personendaten sind vor jeglichen Angriffen auf ihre Vertraulichkeit und  vor unerlaubten Bearbeitungen zu schützen. Der Schutz ist in jeder Phase der  Datenbearbeitung gewährleistet; er gilt gegenüber jeder Person, sowohl in  -  nerhalb als auch ausserhalb der Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Pilotphase wird die Kantonale Behörde für Öffentlichkeit und  Datenschutz (ÖDSB) regelmässig angehört, um zu sehen, wie sich die Um  -  setzung und der Betrieb des kantonalen Bezugssystems entwickelt. Sie kann  zudem jederzeit eingreifen, um die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen  zu fordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Regeln   zur   Sicherheit   und   zum   Schutz   der   Daten   und   zur   Aufsicht  durch die ÖDSB werden in Anhang 5 dieser Verordnung erläutert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Gebühren
                            1  Für die Berichtigung von Daten in den Informationssystemen der datenlie  -  fernden   Organen   werden   keine   Gebühren   erhoben,   wenn   diese   Berichti  -  gungsanfragen vom Ausschuss für die Datenqualität stammen und im Rah  -  men der Umsetzung dieser Verordnung vorgebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bundesrecht bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aktualisierung der Anhänge
                            1  Die Anhänge dieser Verordnung werden, sooft es aufgrund der Fortschritte  und Entwicklungen bei der Umsetzung des kantonalen Bezugssystems und  aufgrund der neuen Bedürfnisse und Prioritäten nötig ist, aktualisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ÖDSB muss bei neuen Aktualisierungen angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Regelmässige Auswertung
                            1  Während der Pilotphase werden die Risiken und die Auswahl an Massnah  -  men zur Datenqualität und zur Wahrung der Datenschutzanforderungen re  -  gelmässig ausgewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abschliessender Auswertungsbericht
                            1  Am Schluss der Pilotphase stellt die Kommission dem Staatsrat einen ab  -  schliessenden Auswertungsbericht über den Verlauf dieser Experimentalpha  -  se vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A1 ANHANG 1 – Governance (Art. 4)  Art.  A1-1  Kommission für die Governance der Referenzdaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Während der Pilotphase übernimmt die Kommission die Verantwortung für  die Umsetzung und den Betrieb des kantonalen Bezugssystems. Sie erfüllt  insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie führt eine kantonale Governance über die vom kantonalen Bezugs  -  system geteilten Daten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie prüft die Bedürfnisse und Einschränkungen im Zusammenhang mit  dem Datenaustausch, welche die datenliefernden und datennutzenden  Organe ausdrücken, sowie die Möglichkeiten zur Umsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie ernennt die Mitglieder des Ausschusses für die Datenqualität und  des Ausschusses für die bestimmungsgemässe Verwendung der Daten  und beaufsichtigt deren Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie übernimmt die verschiedenen Verpflichtungen der oder des Verant  -  wortlichen für die Datensammlung gemäss dem Gesetz über den Daten  -  schutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie erarbeitet die Nutzungsreglemente, um die Sicherheit und den Da  -  tenschutz zu gewährleisten, stellt sicher, dass diese Reglemente verab  -  schiedet werden, und vereinbart mit den datenliefernden Organen den  Zweck und die Art und Weise ihres Eingriffs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Sie schliesst mit den datennutzenden Organen eine Vereinbarung über  den Zweck und die Bedingungen des Zugangs zu den Daten des kanto  -  nalen Bezugssystems ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Sie legt die Quellen, den Umfang und den Katalog der Daten im kanto  -  nalen Bezugssystem und die Art und Weise, wie sie geteilt werden, im  Einvernehmen mit dem Ausschuss für die Datenqualität und dem Aus  -  schuss für die bestimmungsgemässe Verwendung der Daten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Sie achtet darauf, dass die Governance-Organe, die datenliefernden Or  -  gane und die anderen Einheiten, die für die Datenqualität verantwort  -  lich sind, gut zusammenarbeiten, und vermittelt, falls nötig, bei mögli  -  chen Konflikten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Sie verlangt Berichte oder Beurteilungen und lässt Prüfungen durchfüh  -  ren, um festzustellen, ob die Risiken gedeckt sind und ob die Daten bei  der Umsetzung und dem Betrieb des kantonalen Bezugssystems effizi  -  ent und korrekt bearbeitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Sie veröffentlicht die Informationen zur Umsetzung des kantonalen Be  -  zugssystems.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusammensetzung der Kommission kann sich, je nach neuen Bedürf  -  nissen   und   Prioritäten,   verändern.   Die   Kommission   zählt   mindestens   drei  Mitglieder und wird von der Staatskanzlerin oder vom Staatskanzler präsi  -  diert. Sie ist administrativ der Staatskanzlei zugewiesen, die das Sekretariat  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat ernennt die Mitglieder der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die oder der Datenschutzbeauftragte nimmt an den Sitzungen mit beraten  -  der Stimme teil. Ihre oder seine Unabhängigkeit ist gewährleistet.  Art.  A1-2  Ausschuss für die Qualität der Referenzdaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Während der Pilotphase legt der Ausschuss für die Datenqualität die Prinzi  -  pien zur Sicherstellung der Standardisierung der Daten und eines möglichst  hohen Grades an Genauigkeit dieser Daten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   beaufsichtigt   die   Tätigkeiten   des   Netzwerks   der   Datenqualitätsverant  -  wortlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er erklärt die Regeln über die Integration der Quellen und die verschiedenen  Hierarchien, die eingesetzt werden müssen, für gültig. Er stellt sicher, dass  die Abläufe und die Bearbeitung der zugehörigen Daten fortlaufend verbes  -  sert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Ausschuss für die Datenqualität setzt sich aus mindestens drei Mitglie  -  dern   zusammen,   darunter   die   oder   der   Datenqualitätsverantwortliche   des  kantonalen Bezugssystems, die oder der in Artikel A2-3 erwähnt  wird. Er  wird von der Person, die für die Daten von Registern und speziellen Dienste  im Amt für Statistik (StatA) verantwortlich ist, präsidiert.  Art.  A1-3  Ausschuss für die bestimmungsgemässe Verwendung der Refe  -  renzdaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Während  der  Pilotphase   hat   der   Ausschuss   für   die   bestimmungsgemässe  Verwendung der Daten dafür zu sorgen, dass die Bearbeitung und die Nut  -  zung der Daten sowie die Gewährung des Datenzugriffs gemäss den Prinzipi  -  en der Best Practice und den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere den  -  jenigen des Datenschutzes, abläuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausschuss für die bestimmungsgemässe Verwendung der Daten wird  bei der Erarbeitung von definitiven Gesetzesbestimmungen über das kantona  -  le Bezugssystem hinzugezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, darunter die oder  der Datenschutzbeauftragte. Er wird von der Person, die für die Referenzda  -  tengovernance der Staatskanzlei verantwortlich ist, präsidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A2 ANHANG 2 – Organisation (Art. 5)  Art.  A2-1  Organe, die Daten liefern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das kantonale Bezugssystem kann mit Referenzdaten, die aus folgenden In  -  formationssystemen von kantonalen Partnern stammen, gespiesen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Pilotpartner des kantonalen Bezugssystems mit umfangreichen Ver  -  pflichtungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Kantonale Steuerverwaltung (KSTV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Finanzverwaltung (FinV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  das kantonale Sekretariat für E-Government der Staatskanzlei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Fachstelle Fritic;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Partner mit eingeschränkten Verpflichtungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das Amt für Bevölkerung und Migration (BMA);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Kantonale Sozialversicherungsanstalt (KSVA);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  das Amt für Personal und Organisation (POA);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  das Handelsregisteramt (HRA);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  das Amt für institutionelle Angelegenheiten, Einbürgerungen und  Zivilstandswesen (IAEZA).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit den angemessenen Bewilligungen und in einem erlaubten Umfang darf  das kantonale Bezugssystem mit Referenzdaten, die aus Informationssyste  -  men des Bundes stammen, gespiesen werden; diese Systeme sind insbesonde  -  re:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das elektronische Zivilstandsregister (Infostar);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das zentrale Versichertenregister (UPI);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das Informationssystem der Nationalen Adressdienste (NAD);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das Betriebs- und Unternehmensregister (BUR);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  das UID-Register der Schweizer Unternehmen.  Art.  A2-2  Aufgaben und Verantwortung der Partner des kantonalen Be  -  zugssystems
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Partner des kantonalen Bezugssystems gemäss Artikel A2-1 Abs. 1  setzt alles daran, um die Qualität und die Richtigkeit der geteilten Daten, die  sich in seinen eigenen Informationssystemen oder in den Systemen, für die er  eine gesetzliche Verantwortung trägt, befinden, sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die spezifischen Rechte und Pflichten der Partner werden jeweils in einer  Vereinbarung, die jeder Partner mit der Kommission abschliesst, definiert.  Diese enthält mindestens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Umfang und den Katalog der geteilten Daten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Beschreibung der Personen, der Prozesse und der Applikationen,  denen die Bearbeitung der Daten erlaubt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Beschreibung der Personen oder der Funktionen, die an den Daten  -  governance-Tätigkeiten beteiligt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Sicherheits- und Kontrollmassnahmen, die zu befolgen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarung, die zwischen der Kommission und dem datenliefernden  Organ geschlossen wird, hält die Bestimmungen des Bundesrechts ein, wenn  diese anwendbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Pilotpartner   mit   umfangreichen   Verpflichtungen   sind   zudem   an   die  Pflichten gemäss Artikel A2-4 bis A2-6 gebunden.  Art.  A2-3  Datenqualitätsverantwortliche oder Datenqualitätsverantwortli  -  cher des kantonalen Bezugssystems
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die oder der Datenqualitätsverantwortliche des kantonalen Bezugssystems  stellt   gemeinsam   mit   den   fachlichen   Datenqualitätsverantwortlichen   die  zentrale   Bewirtschaftung   der   Daten   des   kantonalen   Bezugssystems   sicher.  Sie oder er hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Organisieren und Überwachen der Datenverknüpfungsvorgänge, die  notwendig   sind,   damit   das   kantonale   Bezugssystem   umgesetzt   und  betrieben werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Erarbeiten von fachlichen Regeln, die es erlauben, die Hierarchien  zwischen den Datenquellen anzupassen und bei Divergenzen zur Identi  -  tät, zum Umfang oder zu den Attributen der Personen zu vermitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Verbindung vom Netzwerk der Datenqualitätsverantwortlichen zu  den Governance-Organen und zum ITA sicherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die oder der Datenqualitätsverantwortliche des kantonalen Bezugssystems  ist hierarchisch dem StatA zugewiesen. Sie oder er schickt dem Ausschuss  für die Datenqualität regelmässig einen bewertenden Bericht über den Fort  -  schritt ihrer oder seiner Arbeiten und denjenigen des Netzwerks der Daten  -  qualitätsverantwortlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A2-4  Netzwerk der Datenqualitätsverantwortlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Pilotpartner ernennt innerhalb seines Fachbereichs eine Datenquali  -  tätsverantwortliche   oder   einen   Datenqualitätsverantwortlichen.   Die   fachli  -  chen Datenqualitätsverantwortlichen haben namentlich die Aufgabe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für die Qualität der geteilten Daten und der Verarbeitungsvorgänge in  ihren spezifischen Domänen zu sorgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mit den anderen Datenqualitätsverantwortlichen zusammenzuarbeiten,  um eine gute Koordination der Verarbeitungsvorgänge, die in Verbin  -  dung mit der Verwirklichung und der Nutzung des kantonalen Bezugs  -  systems stehen, sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die fachlichen Datenqualitätsverantwortlichen bilden gemeinsam ein Netz  -  werk   der   Datenqualitätsverantwortlichen,   das   für   die   betriebliche   Bewirt  -  schaftung der Konsistenz und Harmonisierung der Daten des kantonalen Be  -  zugssystems und der sektoriellen Register zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Netzwerk der Datenqualitätsverantwortlichen wird von der oder dem  Datenqualitätsverantwortlichen des kantonalen Bezugssystems präsidiert. Er  oder sie hat die Befugnis, den fachlichen Datenqualitätsverantwortlichen An  -  weisungen in Verbindung mit dem kantonalen Bezugssystem zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn   das   Netzwerk   der   Datenqualitätsverantwortlichen   Thematiken,   die  auch die Partner mit eingeschränkten Verpflichtungen betreffen, behandelt,  können letztere an den Diskussionen teilnehmen und Vorschläge unterbrei  -  ten.  Art.  A2-5  Bestimmungsgemässe Verwendung der Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Pilotpartner ernennen eine oder einen Referenzdatenschutzdelegierte/n  innerhalb ihres Fachbereichs. Die Referenzdatenschutzdelegierten haben ins  -  besondere die Aufgabe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dafür zu sorgen, dass die Bearbeitungen in Übereinstimmung mit den  datenschutzrechtlichen  Anforderungen  und den  in ihrem  Fachbereich  festgelegten Vereinbarungen geschehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei der Festlegung der Vereinbarungen über den Zugang zu den Refe  -  renzdaten mitzuarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei der Ausarbeitung von Richtlinien, Vereinbarungen und Nutzungsre  -  glementen über die Funktionsweise und die Nutzung des  kantonalen  Bezugssystems mitzuarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bei der Ausarbeitung der definitiven gesetzlichen Bestimmungen über  die Funktionsweise und den Betrieb des kantonalen Bezugssystems mit  -  zuarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  dem Ausschuss für die bestimmungsgemässe Verwendung  der Daten  spezifische Schwierigkeiten, welche die Datenbearbeitung innerhalb ih  -  res Fachbereichs betreffen, zu melden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der Kommission sowie der ÖDSB die Protokolle zu Vorfällen und Ver  -  letzungen der Verpflichtungen  in Verbindung mit der Sicherheit  und  dem Schutz der Daten innerhalb ihres Fachbereichs zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausschuss für die bestimmungsgemässe Verwendung der Daten organi  -  siert   die   Grundausbildung,   damit   die   Referenzdatenschutzdelegierten   ihre  Aufgaben erfüllen können.  Art.  A2-6  Vertretung der Fachbereiche und Lösung von Konflikten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Pilotpartner ernennt eine verantwortliche Referentin oder einen ver  -  antwortlichen Referenten für technische und organisatorische Belange inner  -  halb seines Fachbereichs. Die verantwortlichen Referentinnen und Referen  -  ten für technische und organisatorische Belange haben namentlich die Aufga  -  ben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  an der Festlegung der Anforderungen und Ziele im Zusammenhang mit  der Umsetzung und dem Betrieb des kantonalen Bezugssystems mitzu  -  arbeiten und die Nutzerinnen und Nutzer des Fachbereichs während der  Pilotphase zu vertreten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  allfällige interne Konflikte bei der Bewirtschaftung und der Nutzung  der Referenzdaten zu lösen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  intern die Veränderungen zu verwalten und Ausbildungsbedürfnisse zu  erkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verantwortlichen Referentinnen und Referenten für technische und or  -  ganisatorische Belange können ungelöste Probleme den Ausschüssen zur Da  -  tengovernance   unterbreiten,   wenn   das   Risiko   besteht,   dass   diese   einen  gewichtigen negativen Einfluss auf die interne Organisation des Fachbereichs  haben können.  Art.  A2-7  Beteiligung der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Gemeinden   können   während   der   Phasen   der   Umsetzung   und   des  Betriebs des kantonalen Bezugssystems miteinbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können zudem den Governance-Organen Themen und Probleme in Ver  -  bindung mit dem kantonalen Bezugssystem, die sie direkt betreffen, unter  -  breiten. In diesem Rahmen können sie dazu eingeladen werden, an den Sit  -  zungen der Governance-Organe teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A3 ANHANG 3 – Datenvorverarbeitung (Art. 6)  Art.  A3-1  Zuweisung und Nutzung einer eindeutigen kantonalen User-ID
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den Personen und Organisationen, die in einem der Informationssysteme ei  -  nes datenliefernden Organs nach Artikel A2-1 aufgeführt sind, wird eine ein  -  deutige kantonale User-ID zugewiesen. Ausnahmen sind möglich, nament  -  lich für gewisse Bevölkerungsgruppen, zu denen die Verwaltung keinen, nur  schwachen oder keinen Kontakt mehr hat, der die Zuweisung einer kantona  -  len User-ID rechtfertigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die eindeutige kantonale User-ID wird verwendet, um die Interoperabilität  und die bewilligte Kopplung zwischen den Systemen sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die datenliefernden Organe nach Artikel A2-1 Abs. 1 haben, je nachdem,  ob sie ihre Datensammlungen bei der ÖDSB deklariert haben, die Berechti  -  gung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die eindeutige kantonale User-ID in ihre eigenen Datenbanken zu inte  -  grieren und diese bei der Führung und Verwaltung ihrer Datenbanken  und ihrem Austausch mit dem kantonalen Bezugssystem zu verwenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sektorielle User-IDs von Personen und Organisationen aus ihren Fach  -  datenbaken und die Metadaten zur Herkunft auf das kantonale Bezugs  -  system zu laden. Das System kann sie einzig dazu nutzen, um zur Iden  -  tifizierung und automatischen Nachführung der Daten und zur Lösung  von Konflikten bei widersprüchlichen  Informationen in diesen Daten  Übereinstimmungen   zwischen   den   Fachdaten   und   denjenigen   des  kantonalen Bezugssystems sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die eindeutige kantonale User-ID, die sektoriellen User-IDs und die AHV-  Nummer, die von einem öffentlichen Organ auf das kantonale Bezugssystem  geladen  werden,  dürfen  weder  an ein anderes  öffentliches  Organ  noch an  andere unberechtigte Dritte übermittelt werden.  Art.  A3-2  Eindeutige User-ID
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das kantonale Bezugssystem stellt die eindeutige Identifizierung der erfass  -  ten Personen und Organisationen sicher. Es führt die dafür nötigen Arbeiten  durch.  Art.  A3-3  Nutzung der AHV-Nummer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Organe die berechtigt  sind, die AHV-Nummer zu nutzen, dürfen sie  beim Austausch mit dem kantonalen Bezugssystem nur soweit verwenden,  wie es das Bundesrecht erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die AHV-Nummer darf unter denselben Voraussetzungen zu Identifikati  -  onszwecken verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A3-4  Datenverknüpfungen zur Sicherstellung der Governance
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Referenzdaten,   die   von   datenliefernden   Organen   nach   Artikel   A2-1  stammen und für die eine Teilungsvereinbarung abgeschlossen wurde, wer  -  den systematisch untereinander verknüpft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Datenverknüpfungsvorgänge dienen einzig dazu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die reale Beschaffenheit der teilbaren Daten in den Informationssyste  -  men der datenliefernden Organen zu überwachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  abzuschätzen, welchen Governance-Reifegrad die Daten, die von den  datenliefernden Organen stammen, haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Divergenzen und Inkohärenzen der Referenzdaten sichtbar zu machen,  indem die Quellen der verschiedenen Informationssysteme verglichen  werden, um anschliessend die widersprüchlichen Daten zu bereinigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Risiken einer Verwechslung zwischen erfassten Personen oder Or  -  ganisationen zwecks ihrer Bearbeitung sichtbarer machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Resultate der durchgeführten Verknüpfungen können auch verwendet  werden,   um   die   Daten   des   kantonalen   Bezugssystems   oder   eines   der   In  -  formationssysteme eines datenliefernden Organs – unter der Voraussetzung,  dass dieses ermächtigt ist, die betreffenden Daten gesetzeskonform zu bear  -  beiten – zu sichern, zu ergänzen und zu aktualisieren.  Art.  A3-5  Ausführung und Überwachung der Verknüpfungsvorgänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grundsätzlich werden die Verknüpfungsvorgänge automatisch, gemäss den  Regeln und Prozessen, welche die oder der Datenqualitätsverantwortliche des  kantonalen Bezugssystems festgelegt hat, durchgeführt. Die Vorgehenswei  -  sen werden in einem Nutzungsreglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Einzelfällen kann die oder der Datenqualitätsverantwortliche des kanto  -  nalen   Bezugssystems   Verknüpfungsvorgänge   manuell   durchführen.   Wenn  die Kommission und die oder der Vorgesetzte es erlauben, kann die oder der  Datenqualitätsverantwortliche andere Personen bestimmen, die diese Vorgän  -  ge durchführen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede   Person,   die   Teil   der   Verknüpfungsvorgänge   ist,   muss   über   einen  einwandfreien Leumund verfügen, es dürfen gegen sie keine Verlustscheine  ausgestellt worden sein, und sie darf nicht strafrechtlich für eine Tat, die mit  dieser Aufgabe unvereinbar ist, verurteilt worden sein. Sie muss zudem über  die nötigen Kenntnisse verfügen, die garantieren, dass sie die Daten in tech  -  nischer und methodischer Hinsicht korrekt behandeln wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die oder der Datenqualitätsverantwortliche des kantonalen Bezugssystems  und   jede   andere   Person,   die   an   den   Verknüpfungsvorgängen   beteiligt   ist,  muss die Regeln des Datenschutzes strikt einhalten und über alles, worüber  sie bei der Ausübung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangt, Geheimhaltung wah  -  ren.  A4 ANHANG 4 – Zugang zu den Daten des kantonalen Bezugssystems  und Nutzung (Art. 8)  Art.  A4-1  Zugang zu den Daten des kantonalen Bezugssystems
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einzig die zugelassenen Personen, Applikationen oder Prozesse haben Zu  -  gang zu den Daten, die für sie bestimmt sind. Der Zugang wird individuell  gewährt und kann weder geteilt noch ausgetauscht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Umfang und der Katalog der Daten werden gemäss den Anforderungen  der Datenschutzgesetzgebung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zugang zu den Daten, die aus Bundesregistern stammen, geschieht ge  -  mäss den gesetzlichen Grundlagen des Bundes.  Art.  A4-2  Vereinbarung über den Zugang zu den Daten des kantonalen Be  -  zugssystems
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Zugang   zu   den   Daten   des   kantonalen   Bezugssystems   wird   auf   der  Grundlage einer Vereinbarung, die zwischen dem öffentlichen Organ und der  Kommission  abgeschlossen  wird,  gewährt.   Der   Ausschuss   für   die   bestim  -  mungsgemässe Verwendung der Daten wird, falls nötig, angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung weisst mindestens hin auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Art von bewilligten Daten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Umfang der bewilligten Daten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Katalog der bewilligten Daten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  eine Beschreibung der Personen, der Applikationen und der Prozesse,  die Zugriffsrecht auf die Daten haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Zweck des Zugangs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Sicherheits- und Kontrollmassnahmen, die zu befolgen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zugangsvereinbarung ist bis zum Ende der Pilotphase gültig. Sie kann  bei deren Abschluss erneuert werden, entsprechend eines speziell im Gesetz  festgelegten Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A4-3  Zugang zu den Daten, die freiwillig von der betroffenen Person  zur Verfügung gestellt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das öffentliche Organ, das Zugang zu Personendaten, die gemäss Artikel 7  Abs. 2 der Verordnung auf das kantonale Bezugssystem geladen wurden, er  -  halten möchte, kann eine Anfrage an die betroffene Person richten, damit ihm  diese den Zugang und die Verwendung auf der Basis ihrer freien und aufge  -  klärten   Einwilligung   erlaubt.   Grundsätzlich   wird   das   Verfahren   vom   E-  Governmentschalter durchgeführt.  Art.  A4-4  Authentifizierung und Zugangskontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Zugang zu den Daten des kantonalen Bezugssystems wird mit einer  Reihe von Massnahmen geschützt, namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einem Authentifizierungsverfahren, das an die Standards und die Best  Practice angepasst ist und mindestens aus einer Authentifizierung mit  einem Benutzernamen und einem Passwort besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einem individuellen Zugangskontrollsystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   individuellen   Zugangsbewilligungen   werden   gemäss   den   Rollen   und  Aufgaben,   welche   die   Systeme   und   die   Nutzerinnen   und   Nutzer   ausüben  müssen, gewährt.  Art.  A4-5  Rechte der Nutzerinnen und Nutzer des kantonalen Bezugssys  -  tems
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Organe,   die   eine   Vereinbarung   über   den   Zugang   zu   den   Daten   des  kantonalen Bezugssystems abgeschlossen haben, verfügen für ihre eigenen  Datenbanken über dieselben Rechte, die in Artikel A3-1 dieser Verordnung  beschrieben werden, sofern sie ihre Datensammlungen entsprechend dem Ge  -  setz über den Datenschutz gemeldet haben.  Art.  A4-6  Zugangsrechtematrix zu den Daten des kantonalen Bezugssys  -  tems
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   kantonale  Bezugssystem   stellt   die  Liste  der  Genehmigungen,  die  es  über die von ihm geteilten Daten vergibt, zusammen und aktualisiert diese  automatisch.  Art.  A4-7  Bearbeitung der Daten zu Zwecken, die nicht personengebunden  sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf Entscheid des Staatsrats oder einer Direktion kann das StatA die Daten  des kantonalen Bezugssystems gemäss den Bestimmungen der Gesetzgebung  über die Statistik und über den Datenschutz für statistische, Planungs- oder  wissenschaftliche Forschungszwecke bearbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A5 ANHANG 5 – Sicherheit, Datenschutz und Aufsicht (Art. 10)  Art.  A5-1  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Schutz der Daten des kantonalen Bezugssystems wird mit den Mass  -  nahmen, die darauf abzielen, die Sicherheit der Information allgemein sicher  -  zustellen, und Massnahmen, die innerhalb der Informatiksicherheit getroffen  werden, harmonisiert. Die konkreten Informatiksicherheitsmassnahmen wer  -  den vom ITA, entsprechend den existierenden Risiken und Technologien, be  -  antragt und umgesetzt.  Art.  A5-2  Protokollierung und Nachprüfbarkeit der Verarbeitungsvorgänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verarbeitungsvorgänge der Daten des kantonalen Bezugssystems sind  Teil eines Protokollierungsverfahrens, das erlaubt, die Datenzugänge zu ana  -  lysieren, Funktionsstörungen aufzuzeigen und auf Überwachungsbedürfnisse  einzugehen.  Art.  A5-3  Eingreifen und Stellungnahme der Kantonalen Behörde für Öf  -  fentlichkeit und Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die ÖDSB hat jederzeit Zugang zu sämtlichen Informationen über die Um  -  setzung, den Betrieb und die Wartung des kantonalen Bezugssystems, die sie  verlangt. Sie kann Prüfungen durchführen oder durchführen lassen, um si  -  cherzustellen, dass die Anforderungen des Datenschutzes  eingehalten wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  ÖDSB wird zudem eingeladen, ihre Stellungnahme bei jeder Schlüssel  -  etappe  der Pilotphase abzugeben. Schlüsseletappen sind namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Verfassen von Nutzungsreglementen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Ausarbeitung von Vereinbarungsprojekten zwischen der Kommissi  -  on und einem datenliefernden oder datennutzenden Organ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  jede Entscheidung mit gewisser Bedeutung, die den Verlauf und die Or  -  ganisation der Pilotphase entscheidend beeinflusst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2019  Erlass  Grunderlass  01.08.2019  2019_053  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  24.06.2019  01.08.2019  2019_053