Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen
                            1  Interkantonale Vereinbarung  über Beiträge an die Bildungsgänge  der höheren Fachschulen (HFSV)  vom 22. März 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den ge  mäss Bundesgesetz  über  die  Berufsbildung  vom  13.  Dezember  2002  (Beruf  sbildungsgesetz,  BBG) anerkannten Bildungsgängen an höheren Fachschu  len und die Abgel-  tung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden d  en Trägerschaften der  Bildungsgänge höherer Fachschulen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausglei  ch, die Koordination der  Angebote sowie die Freizügigkeit für Studierende un  d dient deren finanzieller  Entlastung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Die  Vereinbarung  gilt  für  die  Bildungsgänge  an  höhe  ren  Fachschulen  ge-  mäss Artikel 29 Berufsbildungsgesetz (BBG)  2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbere  ich der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zwei  oder  mehrere  Kantone  können  untereinander  von  dieser  Vereinba-  rung abweichende finanzielle Regelungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Vom Kantonsrat genehmigt am 23. Februar 2015 (Abl.   2015, S. 222),     Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 28. April   2015 (Abl. 2015, S. 651)     Beitritt per 1. Juni 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsb  ildung (Berufsbildungsge-  setz, BBG); SR 412.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  II. Beitragsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beitragsberechtigte Bildungsgänge
                            1  Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung eines  Bildungsgangs sind:  a)  die Anerkennung des Bildungsgangs durch das zust  ändige Bundesamt,  b)  der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwisch  en Standortkanton und  Bildungsanbieter, aus welcher namentlich die Gewähr  leistung der Kosten-  transparenz ersichtlich ist, und  c)  die Meldung des Standortkantons gemäss Artikel 4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bildungsgänge  gemäss  Artikel  7  bedürfen  zusätzlich  eines  begründeten  Antrags der zuständigen Fachdirektorenkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällige  Gewinne,  die  der  Bildungsanbieter  bei  de  r  Durchführung  eines  Angebots erzielt, sind entweder zur Reduktion der S  tudiengebühren oder zur  Weiterentwicklung des Bildungsgangs einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge
                            1  Die  Standortkantone  melden  der  Geschäftsstelle  unte  r  Nachweis  der  Vo-  raussetzungen  gemäss  Artikel  3  und  mit  dem  Hinweis  auf  den  Deckungs-  grad  gemäss  Artikel  6  oder  7  diejenigen  Bildungsgän  ge,  welche  sie  der  Vereinbarung unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Geschäftsstelle  führt  eine  Liste  der  beitragsbe  rechtigten  Bildungsgän-  ge. Diese wird jeweils auf Beginn eines neuen Studi  enjahres angepasst.  III. Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zahlungspflichtiger Kanton
                            1  Zahlungspflichtig für Beitragsleistungen gemäss Art  ikel 3, 6 und 7 der Ver-  einbarung ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des  Ausbildungsbeginns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt der letzte   Kanton, in dem mündi-  ge  Studierende  vor  Ausbildungsbeginn  mindestens  zwe  i  Jahre  ununterbro-  chen  gewohnt  haben  und,  ohne  gleichzeitig  in  Bildun  g  zu  sein,  finanziell  unabhängig  gewesen  sind;  als  Erwerbstätigkeit  gelte  n  auch  die  Führung  eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militä  r- und Zivildienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Studierenden, welche die Voraussetzungen von Ab  satz 2 nicht erfüllen,  gilt als Wohnsitzkanton:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  a)  der  Heimatkanton  für  Schweizerinnen  und  Schweize  r,  deren  Eltern  im  Ausland  wohnen  oder  die  elternlos  im  Ausland  wohnen  ;  bei  mehreren  Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrec  ht,  b)  der  zugewiesene  Kanton  für  mündige  Flüchtlinge  u  nd  Staatenlose,  die  elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen,  c)  der  Kanton  des  zivilrechtlichen  Wohnsitzes  für  m  ündige  Ausländerinnen  und  Ausländer,  die  elternlos sind  oder  deren  Eltern    im  Ausland  wohnen,  und  d)  in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich  bei Ausbildungsbeginn der  zivilrechtliche  Wohnsitz  der  Eltern  beziehungsweise    der  Sitz  der  zuletzt  zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Höhe der Beiträge
                            1  Die  Beiträge  werden  je  Bildungsgang  differenziert  n  ach  Vollzeit-  und  Teil-  zeitausbildung  in  Form  von  Semesterpauschalen  pro  S  tudierende  bezie-  hungsweise Studierenden festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Festlegung der Höhe der Pauschalbeiträge ge  mäss Absatz 1 gelten  folgende Grundsätze:  a)  Ermittlung der durchschnittlichen gewichteten Au  sbildungskosten (Brutto-  bildungskosten)   pro   Bildungsgang   und   Studierende   be  ziehungsweise  Studierenden  nach  Massgabe  der  Ausbildungsdauer  (An  zahl  Semester),  der Anzahl anrechenbarer Lektionen und der durchsch  nittlichen Klassen-  grösse,  wobei  die  Konferenz  der  Vereinbarungskanton  e  die  maximale  Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale Ref  erenzklassengrös-  se festlegt;  b)  die  Beiträge  decken  50  Prozent  der  gemäss  litera    a  ermittelten  durch-  schnittlichen Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Höhe der Beiträge bei erhöhtem öffentlichen Intere sse
                            1  In  den  Fachbereichen  Gesundheit,  Soziales  sowie  Lan  d-  und  Waldwirt-  schaft  kann  die  zuständige  Fachdirektorenkonferenz  bei  der  Konferenz  der  Vereinbarungskantone für einzelne Bildungsgänge Bei  träge in der Höhe von  maximal  90  Prozent  der  ermittelten  durchschnittlich  en  Standardkosten  pro  Studierenden und Semester beantragen. Sie hat hierf  ür ein erhöhtes öffentli-  ches Interesse am entsprechenden Bildungsgang nachz  uweisen, namentlich  im Zusammenhang mit einem gesetzlichen Versorgungsa  uftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das erhöhte öffentliche Interesse für Beiträge im S  inne von Absatz 1 ist von  der zuständigen Fachdirektorenkonferenz zuhanden de  r Konferenz der Ver-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  einbarungskantone periodisch, mindestens aber alle  fünf Jahre, zu überprü-  fen.  Fehlt  das  erhöhte  öffentliche  Interesse  für  ei  nen  Bildungsgang,  gelten  für diesen die Beiträge gemäss Artikel 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Auszahlung der Beiträge
                            1  Die  Beiträge  werden  semesterweise  pro  Bildungsgang  und  Studierende  beziehungsweise Studierenden an den Bildungsanbiete  r ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Standortkanton  beziehungsweise  der  Trägerkanton    und  allfällige  mitfi-  nanzierende  Mitträgerkantone  müssen  für  ihre  Studie  renden  mindestens  die-  selben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegend  e Vereinbarung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Studiengebühren
                            1  Die Anbieter können angemessene Studiengebühren erh  eben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  kann  für  Stu  diengebühren  je  Bildungsgang  anrechenbare  Mindest-  und  Höchstbeträg  e  festlegen.  Über-  steigen die Studiengebühren die festgelegte Höchstg  renze, werden die Bei-  träge für den betreffenden Bildungsgang entsprechen  d gekürzt.  IV. Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskanton en
                            1  Die Kantone und die auf ihrem Gebiet befindlichen S  chulen gewähren den  Studierenden,    deren    Bildungsgang    dieser    Vereinbarun  g    untersteht,  mit Bezug  auf  den  Ausbildungszugang  die  gleiche  Rec  htsstellung  wie  den  eigenen Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungsk antonen
                            1  Studierende  sowie  Studienanwärterinnen  und  -anwärte  r  aus  Kantonen,  welche  dieser  Vereinbarung nicht beigetreten sind,  haben  keinen  Anspruch  auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Bildungsg  ang zugelassen wer-  den,  wenn  die  Studierenden  aus  den  Vereinbarungskan  tonen  Aufnahme  gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbaru  ng nicht beigetreten  sind,   werden   zusätzlich   zu  den  Studiengebühren  Ausb  ildungsgebühren  überbunden, die mindestens der Abgeltung nach den A  rtikeln 6 oder 7 ent-  sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  V. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich a  us den Bildungsdirek-  torinnen und  Bildungsdirektoren  der  Kantone  zusamme  n, die  der  Vereinba-  rung beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entscheidet abschliessend über alle Fragen im Z  usammenhang mit der  Vereinbarung, insbesondere  a)  legt sie die Höhe der Beiträge im Sinne von Arti  kel 6 und 7 fest,  b)  legt  sie  die maximale  Anzahl  anrechenbarer  Lekti  onen  und die  minimale  Referenzklassengrösse gemäss Artikel 6 Absatz 2 lit  era a fest,  c)  legt  sie  die  Mindest-  und  Höchstbeiträge  für  Stu  diengebühren  je  Bil-  dungsgang gemäss Artikel 9 fest, und  d)  genehmigt sie die Berichterstattung der Geschäft  sstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Beschlüsse  gemäss  Absatz  2  lit.  a  bis  c  bedürfe  n  der  Mehrheit  von  zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Geschäftsstelle
                            1  Die  Geschäftsstelle  wird  vom  Generalsekretariat  der    Schweizerischen  Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gefüh  rt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folge  nden Aufgaben:  a)  die Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge   zu führen,  b)  für  die  Erhebung  der  Kosten  für  die  Bildungsgäng  e  der  höheren  Fach-  schulen gemäss Artikel 6 zu sorgen,  c)  die Geschäfte, für deren Entscheid die Konferenz   der Vereinbarungskan-  tone zuständig ist, vorzubereiten,  d)  Vorschläge  für  die  Anpassung  der  Beiträge  auszua  rbeiten  und  zu  über-  prüfen,  e)  Koordinationsaufgaben wahrzunehmen,  f)  Verfahrensfragen  zu  regeln,  darunter  namentlich  Regelungen  betreffend  die  Rechnungslegung,  die  Beitragszahlung,  die  Termi  ne  und  Stichdaten  festzulegen, und  g) der Konferenz der Vereinbarungskantone jährlich  Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung werd  en durch die Verein-  barungskantone  nach  Massgabe  der  Bevölkerungszahl  g  etragen.  Sie  wer-  den ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Streitbeilegung
                            1  Auf  Streitigkeiten,  die  sich  aus  der  vorliegenden  V  ereinbarung  ergeben,  wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahme  nvereinbarung für die  interkantonale  Zusammenarbeit  mit Lastenausgleich (  Rahmenvereinbarung,  IRV) vom 24. Juni 2005 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entsc  heidet auf  Klage hin das  Bundesgericht  gemäss  Artikel  120  Absatz  1  litera b  des  Bundesgerichtsge-  setzes.  1)  VI. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorsta  nd der Schweizerischen  Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegen  über erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inkrafttreten
                            1  Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kant  onalen Erziehungsdi-  rektoren  setzt  die  Vereinbarung  in  Kraft,  wenn  ihr  10  Kantone  beigetreten  sind, frühestens aber auf den Beginn des Studienjah  res 2013/2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls  ein  Kanton  Träger  oder  Mitträger  einer  Schule    oder  Institution  ist,  welche  den  betreffenden  Bildungsgang  anbietet,  kann    er  während  einer  Übergangsfrist  von  5  Jahren  ab  Inkrafttreten  der  Ve  reinbarung  seine  Bei-  tragsleistung für einen ausserkantonalen Schulbesuc  h von einer Bewilligung  abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu brin  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kündigung
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist  von zwei Jahren jeweils  auf  den  30.  September  durch  schriftliche  Erklärung  an  die  Geschäftsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 20  05 (Bundesgerichtsgesetz,  BGG); SR 173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrit  tsjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Weiterdauer der Verpflichtungen
                            1  Kündigt  ein  Kanton  die  Vereinbarung,  bleiben  seine  Verpflichtungen  aus  dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austr  itts in Ausbildung befind-  lichen Studierenden bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Interkantonale Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998
                            1  Mit dem Beitritt eines Kantons zur HFSV werden die  höheren Fachschulen  dieses Kantons automatisch aus dem Anhang der FSV 1  998 gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Leistungsabgeltungen  derjenigen  Kantone,  die  de  r  HFSV  nicht  oder  noch nicht beigetreten sind, erfolgen gestützt auf  die FSV.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenste  in auf der Grundlage  seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen a  lle Rechte und Pflich-  ten eines Vereinbarungskantons zu.