Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung
                            Kantonale Verordnung über die amtliche  Vermessung  (kVAV)  vom 23. Oktober 2012 (Stand 30. September 2016)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf die Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. Novem  -  ber   1992  1  )  ,   die   Verordnung   über   die   geografischen   Namen   vom   21.   Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008  2  )  und das kantonale Geoinformationsgesetz vom 26. März 2012  3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt den Vollzug der bundes- und kantonsrechtlichen  Bestimmungen über:  a)  die amtliche Vermessung;  b)  die geografischen Namen;  c)  die Gebäudeadressierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verhältnis zum allgemeinen Geoinformationsrecht
                            1  Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gelten das  kGeoIG und die kantonale Geoinformationsverordnung  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  VAV (SR  211.432.2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GeoNV (SR  510.625  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  kGeoIG (bGS  723.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  kGeoIG (bGS  723.101  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständiges Departement
                            1  Zuständiges Departement im Sinne des kGeoIG sowie dieser Verordnung  ist das Departement Bau und Volkswirtschaft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Amtliche Vermessung  (2.)  I. Organisation  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Fachstelle für Vermessung
                            1  Das  Amt für Raum und Wald führt eine  Fachstelle für Vermessung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle für Vermessung ist zuständig für die Durchführung der amtli  -  chen Vermessung, soweit Vermessungsarbeiten nicht an Ingenieur-Geome  -  terinnen und -Geometer oder an qualifizierte Vermessungsfachleute verge  -  ben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann fachtechnische und administrative Weisungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kantonale Vermessungsaufsicht
                            1  Kantonale Vermessungsaufsicht ist die Eidgenössische Vermessungsdirek  -  tion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement Bau und Volkswirtschaft regelt mit der zuständigen Stelle  des   Bundes   die   Einzelheiten   der  Aufgaben   der   Vermessungsaufsicht   und  den Ersatz der Kosten durch Vereinbarung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Nachführungsstellen
                            a) Nachführungskreise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Regierungsrat   unterteilt   das   Kantonsgebiet   in   einen   oder   mehrere  Nachführungskreise. Er berücksichtigt die Anliegen der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   teilt   einen   oder   mehrere   Nachführungskreise   einem  Geometerunternehmen zu, das die Ausführung der Arbeiten durch eine Inge  -  nieur-Geometerin oder einen Ingenieur-Geometer, die oder der im Register  eingetragen ist, gewährleisten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Zuteilung   der   Nachführungskreise   erfolgt   auf   eine   Dauer   von   höchs  -  tens zehn Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 b) Nachführungsvertrag
                            1  Das zuständige Departement schliesst mit dem Geometerunternehmen so  -  wie  der Ingenieur-Geometerin oder dem Ingenieur-Geometer einen Vertrag  ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 c) Aufgaben
                            1  Die für die Nachführung zuständige Stelle ist insbesondere zuständig für:  a)  die laufende Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung;  b)  die Verwaltung der Bestandteile der amtlichen Vermessung;  c)  die Beglaubigung von Auszügen aus den Geobasisdaten der amtlichen  Vermessung in analoger und digitaler Form.  II. Inhalt  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kantonale Erweiterungen
                            1  Als   kantonale   Erweiterungen   des   Datenmodells   des   Bundes   werden   fol  -  gende Informationen bestimmt:  a)  der Übersichtsplan der amtlichen Vermessung;  b)  alle Erweiterungen der Informationsebenen gemäss Art. 6 Abs. 2 VAV  aus der Differenz zwischen dem Datenmodell des Kantons Appenzell  Ausserrhoden (DM.01-AV-AR) und dem Datenmodell des Bundes  (DM.01-AV-CH);  c)  die Informationsebene Höhenkurven;  d)  die Informationsebene Dienstbarkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Luftbilder und Orthofotos
                            1  Der Kanton und die Gemeinden können für die Erfüllung ihrer gesetzlichen  Aufgaben Luftbilder und Orthofotos erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle für Vermessung ist die zuständige Stelle nach Art. 8 kGeoIG  für Luftbilder und Orthofotos von kantonalem Interesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachstelle für Vermessung kann mit dem Bund und anderen Kantonen  die gemeinsame Erstellung, Nachführung und Sicherstellung der Verfügbar  -  keit von Luftbildern, Orthofotos sowie daraus abgeleiteten Produkten verein  -  baren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Historische Karten
                            1  Der Kanton stellt die historischen Karten von kantonalem Interesse zur Ver  -  fügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Fachstelle   für   Vermessung   ist   die   zuständige   Stelle   nach   Art.   8  kGeoIG.  III. Vermarkung  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Gemeinde- und Kantonsgrenzen
                            1  Die Änderung von Gemeindegrenzen bedarf der Genehmigung durch den  Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bereinigungen der Kantonsgrenze sind Sache des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Grenzfeststellung
                            a) Grenzbereinigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen der Erneuerung oder Nachführung der Informationsebene Lie  -  genschaften sind unzweckmässige Grenzlinien  nach Rücksprache mit dem  Grundbuchamt nach Möglichkeit zu bereinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Bereinigung   der   Grenzlinien   bedarf   der   Zustimmung   der   betroffenen  Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 b) Behebung von Widersprüchen
                            1  Die für die Nachführung zuständige Stelle behebt Widersprüche zwischen  den Plänen der amtlichen Vermessung und der Wirklichkeit oder zwischen  diesen Plänen selbst von Amtes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behebung von Widersprüchen ist öffentlich aufzulegen. Art. 18 und 19  gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Grenzzeichen
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Grenzpunkte sind in der Regel durch Grenzzeichen zu vermarken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An wichtigen Punkten der Kantonsgrenze und der Gemeindegrenzen sind  besondere Grenzzeichen anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Fachstelle   für   Vermessung   bestimmt   in  Absprache   mit   der   Vermes  -  sungsaufsicht Art, Beschaffenheit und Grösse der Grenzzeichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 b) Verzicht
                            1  Auf das Anbringen von Grenzzeichen ist in der Regel zu verzichten:  a)  in Gebieten, in denen die Grenzen durch natürliche oder künstliche Ab  -  grenzungen dauernd eindeutig erkennbar sind;  b)  in Gebieten, in denen Liegenschaften sowie flächenmässig ausge  -  schiedene selbständige und dauernde Rechte zusammengelegt wer  -  den müssen;  c)  für Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbständige  und dauernde Rechte, auf denen die Grenzzeichen durch landwirt  -  schaftliche Nutzung oder durch andere Einwirkungen dauernd gefähr  -  det sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Vermessungsaufsicht   kann   in  Absprache   mit   der   Fachstelle   für   Ver  -  messung   weitere   Fälle   bestimmen,   in   denen   auf   Grenzzeichen   ganz   oder  vorläufig verzichtet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 c) Fehlende oder beschädigte Grenzzeichen
                            1  Die für die Nachführung zuständige Stelle ersetzt fehlende oder beschädig  -  te Grenzzeichen von Amtes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die anstossenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer tragen die  Kosten   zu   gleichen   Teilen,   soweit   sie   nicht   dem   Verursachenden   belastet  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Einspracheverfahren, Genehmigung  (2.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Öffentliche Auflage
                            1  Berühren Erneuerungsarbeiten und besondere Anpassungen Grundeigen  -  tümerinnen oder Grundeigentümer in ihren dinglichen Rechten, legt das zu  -  ständige   Departement   den   Plan   für   das   Grundbuch   und   die   weiteren   zum  Zweck  der Grundbuchführung erstellten Auszüge  aus den Daten der amtli  -  chen Vermessung öffentlich auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auflagefrist beträgt 30 Tage. Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind  mit Rechtsmittelbelehrung im Amtsblatt zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Adres  -  se bekannt ist, sind schriftlich über die öffentliche Auflage und das ihnen zu  -  stehende Rechtsmittel zu benachrichtigen. Die Anzeige enthält den Liegen  -  schaftsbeschrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Den   betroffenen   Grundeigentümerinnen   und   Grundeigentümer   wird   auf  Verlangen   eine  Ausschnittskopie   aus   dem   Plan   für   das   Grundbuch   zuge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Auf die öffentliche Auflage kann verzichtet werden, wenn alle Grundeigen  -  tümerinnen und Grundeigentümer, die in ihren dinglichen Rechten betroffen  sind, schriftlich zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Einsprache
                            1  Wer durch das Vermessungswerk in seinen dinglichen Rechten berührt ist,  kann während der Auflagefrist beim zuständigen Departement schriftlich Ein  -  sprache   erheben.   Die   Einsprache   ist   mit   einem  Antrag   und   einer   Begrün  -  dung zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Genehmigung
                            1  Der   Regierungsrat   genehmigt   nach   erstinstanzlicher   Erledigung   der   Ein  -  sprachen   die   Daten   der   amtlichen   Vermessung   und   die   daraus   erstellten  Auszüge ungeachtet der zivilrechtlich zu erledigenden Streitfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Nachführung  (2.5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Laufende Nachführung
                            a) Meldewesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   für   die   Nachführung   zuständigen   Stelle   melden   Veränderungen   an  Nachführungsobjekten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  :  a)  die zuständigen kommunalen Behörden: Bau- und Abbruchbewilligun  -  gen (inkl. deren Verfall wegen Nichtbenützung) sowie Veränderungen  an öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen;  b)  das kantonale Tiefbauamt: bauliche Veränderungen an Kantonsstras  -  sen und öffentlichen Gewässern;  c)  *  das Amt für Raum und Wald: bauliche Veränderungen an Waldwegen  (ohne forstliche Feinerschliessung), Waldfeststellungen, Rodungen  und Aufforstungen;  d)  die kantonale Vermessungsaufsicht: bauliche Veränderungen gemäss  Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundeigentümerinnen  und  -eigentümer  melden  der  für die  Nachfüh  -  rung zuständigen Stelle die übrigen Veränderungen an Nachführungsobjek  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Meldung erfolgt innert 14 Tagen nach Abschluss:  a)  des Bewilligungsverfahrens für eine vorgesehene Veränderung an  Nachführungsobjekten;  b)  der Bauarbeiten bei Veränderungen an Nachführungsobjekten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 b) Nachführungsfristen
                            1  Die Informationsebene Liegenschaften ist sofort, die projektierten Gebäude  sowie Gebäudeadressen  innert einem Monat und die übrigen Ebenen in der  Regel innert drei Monaten seit deren Meldung nachzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Informationsebene Fixpunkte ist im Rahmen der periodischen Nachfüh  -  rung nachzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 6 Abs. 2 VAV
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 c) Mutationsaufträge
                            1  Das   Grundbuchamt   erteilt   Mutationsaufträge   für   die   Informationsebenen  Liegenschaften und Dienstbarkeiten an die für die Nachführung zuständige  Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Periodische Nachführung
                            1  Die   Fachstelle   für   Vermessung   bestimmt   in  Absprache   mit   der   Vermes  -  sungsaufsicht den sachlichen und räumlichen Umfang sowie den Zeitpunkt  der periodischen Nachführung der einzelnen Informationsebenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Nachführung und Grundbuch
                            1  Definitive   Eintragungen,   die   mit   der   Informationsebene   Liegenschaften   in  Zusammenhang   stehen,   dürfen   im   Vermessungswerk   erst   nach   Vollzugs  -  meldung des Grundbuchamtes vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundbuchämter und die für die Nachführung zuständigen Stellen sind  dafür   verantwortlich,   dass   Grundbuch   und   Vermessungswerk   genau   über  -  einstimmen. Sie haben sich gegenseitig die erforderlichen Auskünfte unent  -  geltlich zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im   Übrigen   kann   das   zuständige   Departement   Weisungen   über   den   Ge  -  schäftsverkehr  zwischen  den  für  die Nachführung  zuständigen   Stellen und  dem Grundbuchamt erlassen.  VI. Verwaltung  (2.6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Fachstelle für Vermessung erlässt in Absprache mit der Vermessungs  -  aufsicht Weisungen über:  a)  die Verwaltung der Pläne für das Grundbuch, der weiteren zum  Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge und der techni  -  b)  die Aufbewahrung und Historisierung der Bestandteile der amtlichen  Vermessung;  c)  die Aufbewahrung und Historisierung der Auszüge für die Grundbuch  -  führung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Archivierung der Bestandteile der amtlichen Vermessung alter Ordnung  richtet sich nach dem Archivgesetz  1  )  .  VII. Zugang und Nutzung  (2.7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Fachstelle für Vermessung gewährleistet den Zugriff auf die Daten der  amtlichen Vermessung sowie deren Nutzung und gibt Auszüge und Auswer  -  tungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Fachstelle   für   Vermessung   kann   weitere   Datenabgabestellen   bestim  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   für   die   Nachführung   zuständige   Stelle   beglaubigt  Auszüge   aus   den  Geobasisdaten der amtlichen Vermessung in analoger oder digitaler Form.  VIII. Kostentragung  (2.8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Rechnungsstellung für die laufende Nachführung
                            1  Die   für   die   Nachführung   zuständige   Stelle   fordert   die   Kosten   bei   der  Gemeinde ein, welche den Einzug bei der Verursacherin oder beim Verursa  -  cher resp. bei der Grundeigentümerin oder beim Grundeigentümer besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die Festsetzung der Nachführungskosten durch die Gemeinde kann  innert 20 Tagen seit der Zustellung der Rechnung beim zuständigen Depar  -  tement Rekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Gebührentarif für Nachführungsarbeiten
                            1  Die  Gebühren für die laufende Nachführung der Bestandteile der amtlichen  Vermessung bemessen sich nach der Vereinbarung zwischen der Konferenz  der   kantonalen   Vermessungsämter   und   des   Vereins   Ingenieur-Geometer  Schweiz (IGS) über die Honorarordnung 33, Stand  2009 (HO 33).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nachführungsarbeiten, die nicht in der HO 33 enthalten sind, werden sepa  -  rat  in   Rechnung   gestellt.  Auftragsbedingte   Fremdkosten   werden   weiterver  -  rechnet. Es gelten die Stundenansätze für die einzelnen Kategorien, wie sie  von   der   Koordination   der   Bau-   und   Liegenschaftsorgane   des   Bundes  (KBOB) zur Anwendung empfohlen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  421.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Tarife   werden   jährlich   den   von   der   Eidgenössischen   Vermessungsdi  -  rektion   resp.   der   KBOB   publizierten   Anwendungsfaktoren   resp.   Stun  -  den-Ansätze angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das zuständige Departement  regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Geografische Namen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Nomenklaturkommission
                            1  Der Regierungsrat wählt eine aus mindestens drei Mitgliedern bestehende  Nomenklaturkommission.   Sie   besteht   aus   Fachpersonen   der   Namensfor  -  schung und der amtlichen Vermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nomenklaturkommission ist die kantonale Fachstelle für die geografi  -  schen   Namen   der   amtlichen   Vermessung.   Sie   überprüft   diese   Namen   im  Sinne von Art. 9 GeoNV. Sie hört die betroffene Gemeinde an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   zuständige   Departement   genehmigt   die   geografischen   Namen   der  amtlichen Vermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Gemeindenamen
                            1  Der Regierungsrat unterbreitet dem Bundesamt für Landestopografie vor  -  gesehene Änderungen von Gemeindenamen zur Vorprüfung und Genehmi  -  gung nach der GeoNV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er teilt dem Bundesamt für Landestopografie Veränderungen nach Art. 18  GeoNV mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Ortschaften
                            1  Der   Regierungsrat   bestimmt   nach  Anhörung   der   betroffenen   Gemeinden  und   der   Post   die   Ortschaft   und   legt   die  Abgrenzung,   den   Namen   und   die  Schreibweise fest. Er meldet die Änderungen des Perimeters dem Bundes  -  amt für Landestopografie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er unterbreitet dem Bundesamt für Landestopografie vorgesehene Festle  -  gungen und Änderungen von Ortschaftsnamen zur Vorprüfung und Geneh  -  migung nach der GeoNV.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Strassennamen
                            a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Namen von Strassen, Wegen, Gassen, Plätzen und benannten Gebie  -  ten   (z.B.   nach   Flurnamen   benannte   Gebiete)   müssen   innerhalb   der   Ort  -  schaft eindeutig und einfach unterscheidbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Schreibweise   von   Strassennamen   richtet   sich   nach   der   Empfehlung  des Bundesamtes für Landestopografie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 b) Verfahren
                            1  Die   zuständige   Gemeindebehörde   beschliesst   neue   oder   geänderte  Strassennamen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Gebäudeadressierung  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Gebäudeadresse
                            1  Jedem Gebäude innerhalb des Gemeindegebiets, in dem Menschen woh  -  nen oder arbeiten, wird mindestens eine Gebäudeadresse zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebäudeadresse setzt sich zusammen aus einem Strassennamen, ei  -  ner Hausnummer und einer Ortschaft. Die Kombination Strassenname und  Hausnummer muss pro Ortschaft eindeutig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Hausnummer
                            1  Für   Hausnummern   sind   eigene   Nummern   und   nicht   Versicherungsnum  -  mern zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vergabe und die Schreibweise von Hausnummern richtet sich im Übri  -  gen nach der Empfehlung des Bundesamtes für Landestopografie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Meldepflicht
                            1  Die  Gemeinde  teilt   neue   oder   geänderte   Gebäudeadressen   (Strassenna  -  men und Hausnummern)  innert 14 Tagen nach der Erteilung der Baubewilli  -  gung resp. dem entsprechenden Beschluss  insbesondere folgenden Stellen  mit:  a)  den Eigentümern und Bewohnern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der für die Nachführung zuständigen Stelle;  c)  der Fachstelle für Vermessung;  d)  der Assekuranz von Appenzell Ausserrhoden;  e)  der Post, sofern es sich um Gebäude mit Postzustellung handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Fachstelle   für   Vermessung   teilt   die   festgelegten   Strassennamen   der  kantonalen Vermessungsaufsicht sowie dem Bundesamt für Statistik mit  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Beschilderung
                            1  Die Gemeinde sorgt für die Beschilderung der Strassennamen  und Haus  -  nummern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Strassentafeln sind für alle Benutzer der Strasse gut sichtbar anzubrin  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Hausnummern   sind   am   Gebäude   so   anzubringen,   dass   sie   von   der  Strasse aus gut sichtbar sind. Kann dies nicht gewährleistet  werden,  müs  -  sen zusätzliche Schilder an geeigneter Stelle angebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Übergangsbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Zuteilung   der   Nachführungskreise   der   amtlichen   Vermessung   erfolgt  erstmals auf den 1. Januar 2017 oder auf den Zeitpunkt einer vorzeitig ent  -  stehenden Vakanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Nachführung zuständigen Stellen, die beim Inkrafttreten dieser  Verordnung zuständig  sind, üben ihre Aufgaben bis zum Zeitpunkt gemäss  Abs. 1 aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 26 GeoNV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 3 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 5 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 4 Abs. 1  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 21 Abs. 1, c)  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.