Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriegewinnfonds
                            1  Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2007  Lotteriege-  winnfonds und  Sport-Toto-  Fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  legt  die  Aufteilung  der  Erträge  auf  die  beiden  Fonds mit separatem Beschluss fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Anteil des Kantons an den Erträgen der Lotterien und Wetten  nach § 1 wird für gemeinnützige, kulturelle und wohltätige Zwecke  verwendet, insbesondere für:  a)  die Kulturförderung, die Kulturvermittlung und die Kulturpflege;  b)  gemeinnützige und wohltätige Projekte aller Art;  c)   humanitäre Hilfsaktionen und Katastrophenhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verwendung  für  sportliche  Zwecke  gilt  als  gemeinnützig.  Die  Ausrichtung  von  Beiträgen  zur  Förderung  des  Sportes  sowie  das  entsprechende   Verfahren   richten   sich   nach   der   Sport-Toto-  Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  von  den  Lotterie-  und  Wettunternehmen  zu  leistende  Spiel-  suchtabgabe  wird  dem  Fonds  für  Suchtprophylaxe  und  Gesund-  heitsförderung zugewiesen.  II.    Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gesuche um Ausrichtung von finanziellen Beiträgen aus dem Lot-  teriegewinnfonds  sind  schriftlich  beim  zuständigen  Departement  bzw.  bei  der  Staatskanzlei  einzureichen  und  müssen  Folgendes  enthalten:  a)  Name und Wohnsitz des Gesuchstellers oder der Gesuchstelle-  rin  und  gegebenenfalls  Name  des  Projektverfassers  oder  der  Projektverfasserin mit Werdegang;  b)  Projektbeschrieb, der namentlich eine Umschreibung des Inhalts  und  der  Angaben  zur  Umsetzung  enthält  sowie  Mitwirkende  nennt;  c)  einen  Kostenvoranschlag  (Budget)  über  die  zu  erwartenden  Ausgaben und Einnahmen;  d)  einen Finanzierungsplan, der sich über die Deckung einer mög-  lichen  Finanzierungslücke  ausspricht  und  insbesondere  Anga-  ben über zu erwartende oder zugesagte Deckungsbeiträge ent-  hält;  e)  Angaben  zu  den  weiteren  Beitragsvoraussetzungen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Verwendungs-
                            zweck  Gesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Berichterstattung  Weitere Voraus-  setzungen  Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013  Form der  Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  werden  und  mit  Auflagen  oder  Bedingungen  versehen  sein.  Sie  können als Gesamtzahlung oder in Raten ausgerichtet werden. Im  Rahmen  von  befristeten  Leistungsvereinbarungen  können  Rah-  menkredite gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  besteht  weder  ein  Rechtsanspruch  auf  die  Ausrichtung  von  Leistungen noch auf eine bestimmte Form der Ausrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Eine  Beitragszusicherung  verfällt  nach  Ablauf  von  zwei  Jahren,  soweit keine andere Frist festgelegt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Beitragszusagen  können  teilweise  oder  ganz  widerrufen  werden,  wenn  sie  missbräuchlich  erwirkt  wurden,  die  zeitgerechte  Unter-  breitung einer aussagekräftigen Abrechnung über das Projekt nach  erfolgter  Aufforderung  unterbleibt  oder  bei  missbräuchlichem  Ver-  halten nach der Zusage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Widerruf ist insbesondere möglich, wenn  a)  im Gesuch falsche oder irreführende Angaben gemacht wurden;  b)  das Projekt anders als vorgestellt verwirklicht wurde;  c)  finanzielle  Mittel  offensichtlich  unsachgemäss  eingesetzt  wur-  den;  d)  Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Erbrachte  Leistungen  können  unter  den  gleichen  Voraussetzun-  gen teilweise oder ganz zurückgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Der Regierungsrat erstattet im Rahmen der Staatsrechnung oder
                            auf  andere  angemessene  Weise  Bericht  über  die  aus  dem  Lotte-  riegewinnfonds  und  dem  Sport-Toto-Fonds  Begünstigten,  über  die  Art der unterstützten Projekte und über die Rechnungen der Fonds.  IIII.  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung ersetzt die folgenden Regierungsratsbeschlüs-  se:  -  Regierungsratsbeschluss  vom  25.  September  1984  betreffend  Verwendung der Lotteriegewinne;  -  Regierungsratsbeschluss  vom  26.  Januar  1993  betreffend  Lotte-  riegewinn-Fonds/Ausrichtung von Beiträgen.  Widerruf und  Rückforderung  Bericht-  erstattung  Aufhebung  bisherigen  Rechts und  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997