Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St.Gallen und Thurgau sowie der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung
                            en, Appenzell Innerrhoden, Gla-  lbankenkommission    Innerrhoden,  Glarus,  Graubün-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    im  Bereich  der  strafrechtlichen  enommen  ist  die  strafrechtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 55 bis 57 des Bundes-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spielbankengesetzgebung  II.         Organisation,         Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die ESBK bezeichnet auf Vorschlag des beamtenstellenden Kan-  tons besondere Untersuchungsbeamte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Diese sind für die Durch-  führung von Strafuntersuchungen wegen des Verdachts der Wider-  handlung  gegen  das  SBG  in  den  Vertragskantonen  verantwortlich.  Die  Wahlvorschläge  bedürfen  der  vorgängigen  Genehmigung  der  Vertragskantone. Die ESBK gibt den Vertragskantonen in geeigne-  ter  Weise  bekannt,  welche  Personen  sie  als  besondere  Untersu-  chungsbeamte eingesetzt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ernennung  weiterer  Beamter  aus  anderen  Vertragskantonen  bleibt vorbehalten. Für das Wahlverfahren gilt Absatz 1 analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  besonderen  Untersuchu  ngsbeamten  unterstehen  den  perso-  nalrechtlichen Bestimmungen des beamtenstellenden Kantons. Die  Stellvertretung wird durch einen Mitarbeiter des ESBK-Sekretariats  wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Erfordert  die  Strafuntersuchung  besondere  Erfahrungen  oder  Kenntnisse, insbesondere weil  Delikte internationale oder interkan-  tonale  Verflechtungen  aufweisen,  kann  die  Untersuchung  in  ge-  genseitiger  Absprache  dem  Sekretariat    der  ESBK  übertragen  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Die besonderen Untersuchungsbeamten handeln als Organe des
                            Bundes und wenden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über  das Verwaltungsstrafrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  kantonalen  Strafverfolgungsbe  hörden  leiten  Anzeigen  wegen  Verdacht  auf  Widerhandlung  gegen  das  SBG  an  die  besonderen  Untersuchungsbeamten  bzw.  deren  Stellvertreter  weiter.  Diese  lei-  ten  selbständig  ein  Verfahren  ein  und  erstatten  gleichzeitig  Mel-  dung an die ESBK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die ESBK kann bei Verdacht auf Widerhandlung gegen das SBG  den besonderen Untersuchungsbeamten bzw. dessen Stellvertreter  mit der Durchführung der Untersuchung beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die besonderen  Untersuchungsbeamte  n führen die Untersuchung  bis   zu   deren   Abschluss   und   übermitteln   die   Akten   mit   dem  Schlussprotokoll  gemäss  Art.  61  VStrR  an  die  ESBK.  Sie  können
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder  auf  Bestrafung  stellen  eamten bestrafen in Anwendung  glich Erfassung und Verbuchung  Partnerkantone  haben  keine  Bei-  hal  Fr.  12'000.--  pro  Arbeits-  ellen  Aufwendungen  für  die  eren Untersuchungsbeam-  eamten Fr. 150.-- pro Arbeitsstunde.  nach Bundesrecht und wird  Zeugen,   Gutachten   und   wissen-  Aufwand vergütet. Kosten für po-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spielbankengesetzgebung  lizeiliche  Hilfeleistung  ausserhalb  des  Anwendungsbereichs  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19 und 20 VStrR werden von der ESBK beglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Die  Kosten  der  fachlichen  Aus-  und  Weiterbildung  der  besonde-  ren Untersuchungsbeamten übernimmt die ESBK.  IV.       Inkrafttreten,       Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Diese  Vereinbarung  tritt  na  ch  Unterzeichnung  durch  alle  Ver-  tragskantone sowie durch die ESBK in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Vereinbarung kann von  jeder Vertragspartei per Mitte eines  Kalenderjahres auf Ende des nächsten  Jahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit der Kündigung durch die ESBK fällt die Vereinbarung als Gan-  zes dahin. Mit der Kündigung durch einen Vertragskantons wird die  Vereinbarung für den betreffenden Kanton unwirksam. Die verblei-  benden Vertragspartner können  sich neu organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Im  Zeitpunkt  der  Kündigung  hängige  Untersuchungen  werden  zu  Ende geführt.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Nachfolgend ESBK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   SR 935.52; abgekürzt SBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Die in dieser Vereinbarung im Sinn der generischen Bedeutung ver-  wendeten männlichen Formen gelten für beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   SR 313.0; abgekürzt VStrR.  In Kraft getreten am 18. November 2002.