Reglement über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen
                            1  GS 33.1204, SGS 688.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 - 1.9.2000  Vom 12. November 1997  GS 33.1209  Gestützt   auf Artikel 5 Absatz 3 und 4 der Verordnung vom 20. November 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  der   Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung  von   ausländischen Ausbildungsabschlüssen (VO) beschliesst das Zentralkomitee  des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) unter Genehmigungsvorbehalt der  SDK:  I.  Gegenstand und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Die ses Reglement regelt technische Fragen und Einzelheiten für die Anerken-
                            nung   ausländischer Ausbildungsabschlüsse im Hinblick auf den Vollzug der VO.  Das    Anerkennungsverfahren  bezweckt  die  Überprüfung  der  Kenntnisse  und  Fähigkeiten   der Antragstellerinnen und Antragsteller im Vergleich zu der in der  Schweiz vermittelten Ausbildung.  II.  Anerkennungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
                            Die   Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat die allgemeinen Anerkennungsvor-  aussetzungen gemäss VO Artikel 2 zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Besondere Anerkennungsvoraussetzungen
                            1   Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat die besonderen Anerkennungsvor-  aussetzungen   gemäss VO Artikel 3 zu erfüllen. Ausbildungsabschlüsse gemäss  den   harmonisierten Spezialrichtlinien der Europäischen Union werden anerkannt,  sofern    die  allgemeinen  Anerkennungsvoraussetzungen  erfüllt  sind  und  die  im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei einer Tätigkeit in Teilzeit erhöht sich die Dauer verhältnismässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Tätigkeit in Teilzeit erhöht sich die Dauer verhältnismässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einer Tätigkeit in Teilzeit erhöht sich die Dauer verhältnismässig.  oder im Ausland) gedauert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Liegt    diese  Tätigkeit  länger  als  2  Jahre  zurück,  stehen  der  Antragstellerin  bzw. dem Antragsteller folgende Möglichkeiten offen:  Der   Nachweis einer zusätzlichen beruflichen Tätigkeit im betreffenden Be-  rufsfeld   von mindestens 1 Jahr in Vollzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   (in der Schweiz oder im Ausland)  oder das Ablegen einer Anerkennungsprüfung gemäss Artikel 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Weicht  eine  ausländische  Ausbildung  nur  unwesentlich  von  den  schweizeri-  schen   Ausbildungsbestimmungen ab (VO Artikel 3 Absatz 3), muss die Antrag-  stellerin   bzw. der Antragsteller eine befriedigende Qualifikation über eine berufli-  che   Tätigkeit im betreffenden Berufsfeld in der Schweiz von mindestens 6 Mona-  ten in Vollzeit  3   nachweisen.  Die    nach  Artikel  3  Absatz  2  geleistete  Berufstätigkeit  wird  mitberücksichtigt,  sofern sie in der Schweiz ausgeübt wurde.  Die   Berufstätigkeit ist in der Regel durch den Arbeitgeber mittels eines vom SRK  vorgegebenen Qualifikationsbogens nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Anerkennungsprüfung
                            Die   nachfolgenden Bestimmungen konkretisieren die in VO Artikel 4 vorgesehene  Mögli  chkeit  der  Antragstellerin  bzw.  des  Antragstellers,  eine  Anerkennungs-  prüfung abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Es   kann eine Anerkennungsprüfung in deutscher, französischer oder italie-  nischer    Sprache  abgelegt  werden,  wenn  eine  ausländische  Ausbildung  wesentlich von der schweizerischen abweicht.  Eine ausländische Ausbildung weicht dann wesentlich von der schweizeri-  schen    ab,  wenn  die  Sach-  und  Fachgebiete  sowie  die  Dauer  der  theoreti-  schen   und praktischen Ausbildung in einer Gesamtbewertung um mehr als  einen Drittel abweichen.  Sind    in  bestimmten  Ausbildungen  bloss  einzelne  in  sich  abgeschlossene  Fachgebiete    abgedeckt,  kann  eine  Teilanerkennung  beschränkt  auf  diese  Fachgebiete   erfolgen, sofern eine Berufsausübung einzig in diesem Umfang  möglich ist.  Sofern    die  vorausgegangenen  berufsspezifischen  Ausbildungsinhalte  oder  das   Ausbildungsniveau es rechtfertigen und jeweils alle Fachgebiete abge-  deckt   sind, kann von einer Anerkennungsprüfung abgesehen und eine Quali-  fikation nach Artikel 3 Absatz 3 verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei einer Tätigkeit in Teilzeit erhöht sich die Dauer verhältnismässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fassung gemäss Beschluss des Zentralkomitees vom 29. April 1999, genehmigt von der SDK am 20. Mai 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 - 1.9.2000  Abschluss    gemäss  den  Bestimmungen  des  SRK  möglich  wäre.  Für  die  Prüfung erlässt das SRK ausführende Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Von   einer Anerkennungsprüfung kann ebenfalls abgesehen werden, wenn  innerhalb   der letzten 5 Jahre eine Berufstätigkeit mit ausreichender prakti-  scher    Erfahrung  im  betreffenden  Berufsfeld  von  insgesamt  drei  Jahren  in  Vollzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   in der Schweiz vorliegt. Für die letzten 6 Monate ist eine befriedigen-  de    Qualifikation  mittels  des  Qualifikationsbogens  des  SRK  nachzuweisen.  Zudem sind berufsrelevante Fort- und Weiterbildungen von mindestens 10  Tagen nachzuweisen.  2  III.  Vollzugsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Anerkennungsbehörde, Anerkennungsentscheid
                            1   Über die Anerkennung entscheidet die Abteilung Berufsbildung des SRK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sind die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt, erhält die Antragstellerin bzw.  der Antragssteller den Anerkennungsausweis des SRK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das SRK führt ein Register über die Ausweisinhaberinnen. Der Datenschutz ist  zu gewährleisten.  IV.  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Anerkennungsgesuch
                            1   Das Anerkennungsgesuch richtet sich nach VO Artikel 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Werden die zur Anerkennung erforderlichen Nachweise nicht innerhalb von zwei  Jahren erbracht, so wird das Dossier geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das SRK ist in der Beweiswürdigung frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Verfahrensgebühren
                            Die   Gebühren (Bearbeitungs-, Anerkennungs-, Rekursgebühr) sind im voraus zu  entrichten.   Der Chef Berufsbildung legt die Höhe der Gebühren fest. Bei Schlies-  sung   des Dossiers werden die Gebühren nicht zurückerstattet. Die Rekursgebühr  wird zurückerstattet, wenn der Rekurs gutgeheissen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fassung gemäss Beschluss des Zentralkomitees vom 29. April 1999, genehmigt von der SDK am 20. Mai 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fassung gemäss Beschluss des Zentralkomitees vom 29. April 1999, genehmigt von der SDK am 20. Mai 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gegen ablehnende Entscheide kann binnen 30 Tagen seit Eröffnung, schriftlich  und    begründet,  beim  SRK  zuhanden  der  vom  Zentralkomitee  eingesetzten  Rekurskommission Rekurs erhoben werden.  Nach   Eingang des Rekurses überprüft die Abteilung Berufsbildung des SRK ihren  Entscheid    nochmals.  Hält  sie  ihren  Entscheid  aufrecht,  so  orientiert  sie  die  Präsidentin   bzw. den Präsidenten der Rekurskommission und übermittelt ihr, bzw.  ihm gleichzeitig sämtliche Akten.  Die    Rekurskommission  entscheidet  in  der  Sache  selbst  oder  weist  diese  mit  verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.  Parteikosten werden keine gesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Entscheide  der  Rekurskommission  können  gemäss  VO  Artikel  11  Absatz  2  angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Rechtliches Gehör
                            1   Es wird Einsicht in alle Akten gewährt.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine persönliche Anhörung kann stattfinden, wenn nicht bereits nach der Akten-  lage ein Entscheid in der Sache möglich ist.  Vl.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Übergangsbestimmungen
                            1    Bei  Inkrafttreten  dieses  Reglements  hängige  Gesuche  und  Rekurse  werden  nach    den  bisherigen  für  die  Registrierung  ausländischer  Berufsausweise  in  Gesundheitsberufen geltenden Verfahrensregeln behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im übrigen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements die  für    die  Registrierung  ausländischer  Berufsausweise  in  Gesundheitsberufen  geltendenen Bestimmungen aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Chef Berufsbildung kann zu diesem Reglement ausführende Bestimmungen  und Weisungen erlassen.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Inkrafttreten
                            Dieses    Reglement  wurde  am  12.  November  1997  vom  Zentralkomitee  des  Schweizerischen Roten Kreuzes erlassen und tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 - 1.9.2000