Reglement über die Teilliquidation der Pensionskasse von Appenzell Ausserrhoden
                            Reglement  über die Teilliquidation der Pensionskasse  von Appenzell Ausserrhoden  vom 4. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2008)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 53b und 53c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über  die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge  1  )    und Art. 69  der Verordnung vom 30.  Oktober 2006 über die Pensionskasse von Appen  -  zell Ausserrhoden  2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Voraussetzungen
                            1  Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind erfüllt, wenn:  a)  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;  b)  eine Unternehmung restrukturiert wird;  c)  ein Anschlussvertrag aufgelöst wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine erhebliche Verminderung der Belegschaft oder eine Restrukturierung  liegt vor, wenn die Anzahl der Mitarbeitenden eines angeschlossenen Arbeit  -  gebers in folgendem Umfang reduziert wird:  Anzahl versicherte Mitarbeitende  Verminderung der Belegschaft  bis 30  6 Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31-45  7 Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46-60  8 Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61-90  9 Personen  mehr als 90  10 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BVG (SR  831.40  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS  142.213
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Voraussetzung für die Durchführung einer Teilliquidation bei Auflösung ei  -  nes Anschlussvertrages ist, dass mindestens 25 Aktivversicherte davon be  -  troffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Massgebend ist ein Zeitraum von 12 Monaten nach einem entsprechenden  Beschluss des angeschlossenen Arbeitgebers. Erfolgt der Personalabbau  über eine längere Periode, kann diese Frist um ein Jahr verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Freiwillig austretende Versicherte gelten nicht als von der Teilliquidation  betroffene Versicherte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anteil an freien Mitteln
                            1  Sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt, besteht bei indivi  -  duellen Austritten ein individueller und bei kollektiven Austritten ein kollekti  -  ver Anspruch auf eine anteilmässige Beteiligung an den freien Mitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tritt die Mehrheit des Abgangsbestandes in dieselbe neue Vorsorgeein  -  richtung über, liegt für diese Versicherten ein kollektiver Austritt vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anteil an versicherungstechnischen Rückstellungen und an der
                            Wertschwankungsreserve
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt, erfolgt bei kollekti  -  ven Austritten eine anteilmässige Beteiligung an den versicherungstechni  -  schen Rückstellungen und an der Wertschwankungsreserve, sofern und so  -  weit entsprechende Risiken mit übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anrechnung eines Fehlbetrages
                            1  Bei einer nach Art.  44 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlas  -  senen- und Invalidenvorsorge  1  )   ermittelten Unterdeckung wird der versiche  -  rungstechnische Fehlbetrag individuell und anteilsmässig von der Freizügig  -  keitsleistung abgezogen. Grundlage bildet die versicherungstechnische Bi  -  lanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mindestbetrag in der Höhe des BVG-Altersguthabens nach Art.  18 des  Freizügigkeitsgesetzes  2  )   ist in jedem Fall garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BVV 2 (SR  831.441.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  FZG (SR  831.42  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pensionskasse kann die individuellen Freizügigkeitsleistungen proviso  -  risch kürzen, wenn sich eine Teilliquidation abzeichnet und sich die Pensi  -  onskasse in Unterdeckung befindet. Die provisorische Kürzung gilt nur für  Versicherte, die voraussichtlich von der Teilliquidation betroffen sein werden.  Sie muss ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Nach Abschluss des  Teilliquidationsverfahrens erstellt die Pensionskasse eine definitive Abrech  -  nung und richtet eine allfällige Differenz zuzüglich Zinsen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Pensionskasse kann auf eine Kürzung verzichten, falls der Deckungs  -  grad geringfügig unter 100% liegt und nach Auszahlung der ungekürzten  Freizügigkeitsleistungen nicht massgeblich gesenkt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Grundlagen und Stichtag
                            1  Die Verwaltungskommission bestimmt in Abhängigkeit des Ereignisses den  massgebenden Zeitpunkt oder Zeitrahmen für die Festlegung des Kreises  der Betroffenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der massgebende Stichtag ist auf den 31. Dezember festzulegen. Für die  Bestimmung der Beteiligung an den freien Mitteln sowie des Anspruchs auf  die Anteile an den versicherungstechnischen Rückstellungen und an der  Wertschwankungsreserve ist die nach Swiss GAAP FER 26 erstellte und am  Stichtag abgeschlossene Jahresrechnung massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwaltungskommission kann bei erheblichen Wertveränderungen an  den  Anlagemärkten  seit dem  massgebenden Stichtag  bis zum  Übertra  -  gungszeitpunkt die aufgrund der Jahresrechnung festgelegten Anteile an  den technischen Rückstellungen, Wertschwankungsreserven und an den  freien Mitteln anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verteilschlüssel
                            1  Für die Ermittlung des Anteils an den freien Mitteln gemäss Art.  2 wird be  -  rechnet, in welchem Verhältnis die freien Mittel zum Vorsorgekapital (regle  -  mentarische Freizügigkeitsansprüche) und zum Rentendeckungskapital am  Stichtag stehen. Bei individuellen und kollektiven Austritten im Rahmen einer  Teilliquidation wird im Sinne von Art. 2 zur reglementarischen Freizügigkeits  -  leistung ein entsprechender Zuschlag ausgerichtet, wobei die in den letzten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Monaten eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und freiwilligen Einlagen  nicht berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Anrechnung eines versicherungstechnischen Fehlbetrages gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 wird berechnet, in welchem Verhältnis dieser zum Vorsorgekapital (re -
                            glementarische Freizügigkeitsansprüche) und zum Rentendeckungskapital  am Stichtag steht. Von den reglementarischen Freizügigkeitsleistungen wird  bei individuellen und kollektiven Austritten ein entsprechender Abzug vorge  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei kollektiven Austritten regelt die Verwaltungskommission eine Beteili  -  gung an den versicherungstechnischen Rückstellungen und an der Wert  -  schwankungsreserve unter den in Art.  3 erwähnten Voraussetzungen im  Verteilplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Auflösung des Anschlussvertrages
                            1  Erfolgte beim Anschluss an die Pensionskasse kein oder nur ein teilweiser  Einkauf in die versicherungstechnisch notwendigen Rückstellungen und in  die Wertschwankungsreserve, so reduziert die Verwaltungskommission die  Ansprüche gemäss Art.  2 und 3 entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Information
                            1  Alle betroffenen Versicherten und Rentner werden über die Teilliquidation,  das Verfahren und den Verteilungsplan informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während 30 Tagen nach Eingang dieser Mitteilung haben die Versicherten  und Rentner das Recht, am Sitz der Pensionskasse Einsicht in die massge  -  bende Jahresrechnung und in den Verteilungsplan zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Rechtsschutz
                            1  Die Versicherten und Rentner haben das Recht, innerhalb von 30 Tagen  nach der Mitteilung über die Teilliquidation die Voraussetzungen, das Ver  -  fahren und den Verteilungsplan bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über  -  prüfen und entscheiden zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern innerhalb der angesetzten Frist von 30 Tagen keine Einwendungen  der Versicherten und Rentner bei der Aufsichtsbehörde vorgebracht werden,  wird der Verteilungsplan rechtswirksam vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bestätigung des Vollzugs
                            1  -  stattung den ordnungsgemässen Vollzug der Teilliquidation. Diese Bestäti  -  gung ist im Anhang zur Jahresrechnung darzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde  1  )  am 1.  Januar  2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Von der Aufsichtsbehörde genehmigt am 28. Dezember 2007