Vereinbarung über die gemeinsame Anerkennung und Durchführung von Ausbildungskursen ... (689.211)
Vereinbarung über die gemeinsame Anerkennung und Durchführung von Ausbildungskursen ... (689.211)
Vereinbarung über die gemeinsame Anerkennung und Durchführung von Ausbildungskursen für Tierpfleger sowie die gemeinsame Durchführung von Tierpflegerprüfungen
1 GS 29.276, SGS 100
38 - 1.5.1988 (Vereinbarung Tierpfleger) Vom 29./31. März 1988 GS 29.608 Das Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt und die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 77 Absatz 1 Buchstabe d der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984 1 , vereinbaren:
§ 1 Der Kanton Basel-Stadt und der Kanton Basel-Landschaft arbeiten auf der
Grundlage der Vorschriften des Bundes bei der Anerkennung und Durchführung von Ausbildungskursen für Tierpfleger sowie bei der Durchführung der Tierpfle- gerprüfungen zusammen, wobei die Federführung beim Veterinäramt des Kan- tons Basel-Stadt liegt.
§ 2 Das Veterinäramt des Kantons Basel-Stadt sowie der Kantonstierarzt des Kan-
tons Basel-Landschaft beteiligen sich nach Absprache an den Ausbildungskursen und führen die Abschlussprüfung für Tierpfleger durch.
§ 3 Der Kanton Basel-Landschaft stellt dem Kanton Basel-Stadt für seine Aufwen-
dungen für Unterricht und Prüfung Rechnung. Der Kanton Basel-Stadt stellt den Ka ntonen, aus welchen die Prüfungskandidaten stammen, anteilmässig Rech- nung. Von diesem Betrag kommen die Prüfungsgebühren, welche die Prüfungs- kandidaten selber zu entrichten haben, in Abzug.
§ 4
1 Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Mai 1988 in Kraft. Sie kann von beiden Ver- tragsparteien jeweils auf Jahresende gekündigt werden, wobei eine sechsmo- natige Kündigungsfrist einzuhalten ist.
2 Sie bedarf der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Basel-Land-
1 Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 17. Mai 1988 genehmigt.
2 Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt am 26. April 1988 genehmigt.