Verordnung über die Schlichtungsbehörden
                            Verordnung  über die Schlichtungsbehörden  Vom 18. Januar 2011 (Stand 1. Januar 2011)  Das Obergericht des Kantons Zug,  gestützt auf §  37  Abs.  5, 39 Abs. 3, 41 Abs. 6 und 57 des Gesetzes über die  Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz,  GOG) vom 26. August 2010  1  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Wahl, die Amtsführung, die Organisation und  die Entschädigung der  Schlichtungsbehörden gemäss der Schweizerischen  Zivilprozessordnung  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Protokoll
                            1  Die   Schlichtungsbehörden   führen   für   jeden   Geschäftsfall,   bei   welchem  eine Verhandlung stattfindet, ein Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Protokoll hat folgenden Inhalt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Ort und die Zeit der Schlichtungsverhandlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Anwesenheit der Parteien und ihrer Vertretungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Rechtsbegehren, Anträge und Prozesserklärungen der Parteien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das   Datum   der   Einleitung   des   Schlichtungsverfahrens   (Postaufgabe  und Eingang bei der Schlichtungsbehörde);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  den Hinweis auf die Art und den Zeitpunkt der Erledigung des Verfah  -  rens   (Klagerückzug,   Klageanerkennung,   Vergleich,   Urteilsvorschlag,  Entscheid, Mediation, Urteil);  1)  2)  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Unterschrift der Schlichtungsbehörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  im Falle der Erledigung durch Vergleich, Klageanerkennung oder Kla  -  gerückzug zusätzlich deren Wortlaut und die Unterschriften der Partei  -  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ausstand
                            1  Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet die Einzelrichterin bzw. der  Einzelrichter des Kantonsgerichts (§  36  Abs.  2 GOG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Geschäftskontrolle, Berichterstattung
                            1  Die Schlichtungsbehörden führen eine Geschäftskontrolle und Statistiken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   erstatten   dem   Obergericht   jährlich   Bericht,   die   Schlichtungsbehörde  Miet- und Pachtrecht zusätzlich der Volkswirtschaftsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Obergericht kann Weisungen erteilen und die Verwendung bestimmter  Formulare, Formatvorlagen oder Informatikanwendungen vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Form der Urkunden
                            1  Die   Urkunden   der   Schlichtungsbehörden   Arbeitsrecht   und   Miet-   und  Pachtrecht  sind  entsprechend   den  Vorschriften  für  kantonale  Drucksachen  einheitlich gestaltet und tragen die amtliche Bezeichnung der Schlichtungs  -  behörde sowie das Zuger Kantonswappen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Urkunden der Friedensrichterämter tragen das Gemeindewappen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Bekanntgabe von Gerichtsurteilen
                            1  Die kantonalen Gerichte stellen der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht die  arbeitsrechtlichen   Urteile   und   Entscheide   und   der   Schlichtungsbehörde  Miet- und Pachtrecht die miet- und pachtrechtlichen Urteile und Entscheide  regelmässig und in geeigneter Form zu.  2. Ergänzende Vorschriften für die Friedensrichterämter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Amtsführung
                            1  Das   Friedensrichteramt   wird   durch   die   Friedensrichterin   oder   den   Frie  -  densrichter, bei Verhinderung durch die Stellvertreterin oder den Stellvertre  -  ter ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Friedensrichterin   oder   der   Friedensrichter   weist   der   Stellvertreterin  oder dem Stellvertreter auch unabhängig vom Verhinderungsfalle Geschäfte  zur Bearbeitung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Logistik
                            1  Die Gemeinde ist für die genügende Ausstattung des Friedensrichteramts  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellt der Friedensrichterin bzw. dem Friedensrichter sowie der Stell  -  vertreterin bzw. dem Stellvertreter namentlich zur Verfügung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einen der Würde des Amts entsprechenden Verhandlungsraum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einen Arbeitsplatz mit der notwendigen Informationstechnologie (PC,  Drucker, Internetanschluss etc.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Möglichkeiten zur sicheren Aktenablage und Archivierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Brief- und Kopierpapier, Briefumschläge und Aktenhüllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die notwendige Fachliteratur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellt sie die Infrastruktur gemäss Abs.  2  Bst.  b) nicht zur Verfügung, ent  -  schädigt sie die Friedensrichterin bzw. den Friedensrichter und die Stellver  -  treterin bzw. den Stellvertreter mit je Fr.  1’800.– pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Gemeinde   übernimmt   die   Kosten   für   die   notwendige   fachbezogene  Weiterbildung   der   Friedensrichterin   bzw.   des   Friedensrichters   sowie   der  Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Entschädigung
                            1  Die Gemeinde entrichtet folgende Entschädigungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine pauschale jährliche Grundentschädigung bei (Diese ist zwischen  der Friedensrichterin bzw. dem Friedensrichter und der Stellvertreterin  bzw.  dem   Stellvertreter   nach   deren   interner  Arbeitsteilung   aufzutei  -  len.)  1.  0 – 50 Falleingängen: Fr. 1’000.–  2.  51 – 100 Falleingängen: Fr. 1’250.–  3.  101 – 200 Falleingängen: Fr. 1’500.–  4.  201 – 300 Falleingängen: Fr. 2’000.–  5.  301 – 400 Falleingängen: Fr. 2’500.–  6.  401 – 500 Falleingängen: Fr. 3’000.–  7.  Über 500 Falleingängen: Fr. 3’500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Fallpauschale pro erledigtem Fall:  1.  bei Erledigung vor der Schlichtungsverhandlung: Fr. 150.–  2.  bei Durchführung der Schlichtungsverhandlung: Fr. 300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  bei   durchgeführter   Schlichtungsverhandlung   mit   anschliessen  -  dem Urteilsvorschlag: Fr. 400.–  4.  bei   durchgeführter   Schlichtungsverhandlung   mit   anschliessen  -  dem Urteil: Fr. 600.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Fallpauschale für Barauslagen pro erledigtem Fall von Fr. 40.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellt die Gemeinde den Amtsinhaberinnen bzw. Amtshinhabern ein Sekre  -  tariat zur Verfügung, reduzieren sich die Ansätze gemäss Abs.  1  Bst.  b) wie  folgt:  1.  bei Erledigung vor der Schlichtungsverhandlung um Fr. 50.–;  2.  bei   Durchführung   der   Schlichtungsverhandlung   inkl.   allfälligem  Urteilsvorschlag um Fr. 100.–;  3.  bei   durchgeführter   Schlichtungsverhandlung   mit   anschliessendem  Urteil um Fr. 150.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkasso
                            1  Die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter und die Stellvertreterin bzw.  der   Stellvertreter   besorgen   das   Inkasso   der   im   Schlichtungsverfahren   vor  dem Friedensrichteramt auferlegten Verfahrenskosten. Die Einnahmen sind  der Gemeinde abzuliefern.  3. Ergänzende Vorschriften für die Schlichtungsbehörde  Arbeitsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Amtsführung, Zusammensetzung
                            1  Die   Schlichtungsbehörde   besteht   aus   mindestens   zwei   nebenamtlichen  Schlichterinnen   bzw.   Schlichtern.   Diese   handeln   als   Einzelschlichterin  bzw.Einzelschlichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Streitigkeiten   nach   dem   Gleichstellungsgesetz   (GlG)   vom   24.  März  1995 setzt die Einzelschlichterin bzw. der Einzelschlichter als Vorsitzende  bzw. als Vorsitzender den Spruchkörper gemäss §  40 GOG zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Wahl
                            1  Das Obergericht wählt die Schlichterinnen bzw. Schlichter sowie die Ver  -  treterinnen   und   Vertreter  der  Arbeitgeber-   und  Arbeitnehmerseite   für   eine  Amtsdauer von sechs Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wählbar sind die in schweizerischen Angelegenheiten Stimmberechtigten.  Die   Schlichterinnen  und  Schlichter   müssen  Gewähr  für  eine   unabhängige  Behandlung der Verfahren bieten und über die erforderlichen Fachkenntnis  -  se verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schlichterinnen bzw. Schlichter dürfen keine Parteien in arbeitsrechtli  -  chen Prozessen vor den zugerischen Zivilgerichten vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Entschädigung
                            1  Die Entschädigung richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung  der nebenamtlichen Behördenmitglieder  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Sekretariat
                            1  Das Sekretariat wird von der Kanzlei des Kantonsgerichts geführt.  4. Ergänzende Vorschriften für die Schlichtungsbehörde Miet-  und Pachtrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Amtsführung, Zusammensetzung
                            1  Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht handelt und beschliesst als  Spruchkörper,  bestehend   aus   einem   oder   einer   Vorsitzenden   und   je   einer  Vertretung der Mieter- und Vermieterschaft (§  41  Abs.  3 GOG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Streitigkeiten der landwirtschaftlichen Pacht handelt und entscheidet  eine   von   der   Volkswirtschaftsdirektion   gewählte   Fachperson   (§  41  Abs.  4  GOG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Wahl
                            1  Die Volkswirtschaftsdirektion ernennt gemäss §  41  Abs.  2 GOG die Vorsit  -  zenden und die übrigen Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Entschädigung
                            1  Die Entschädigung richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung  der nebenamtlichen Behördenmitglieder  2  )  .  1)  2)  BGS  154.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 In-Kraft-Treten
                            1  Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1.  Januar 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung des Obergerichts über die Schlichtungsstelle für arbeits  -  rechtliche Streitigkeiten vom 20.  November 2001  1  )   wird aufgehoben.  1)  GS 27, 243 (BGS 216.71)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  18.01.2011  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  GS 31, 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  18.01.2011  01.01.2011  Erstfassung  GS 31, 21