Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte
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                            1071  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            411.10  Interkantonale Vereinbarung  für Schulen mit spezifisch-strukturierten  Angeboten für Hochbegabte  vom 20. Februar 2003  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck, Geltungsbereich
                            1   Die Vereinbarung gilt für die Sekundarstufe I und Sekundarstufe II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie regelt für spezifisch strukturierte Ausbildungsgänge zur Förderung von  Hochbegabten in allen Bereichen:  a) den interkantonalen Zugang,  b) die Stellung der Schülerinnen und Schüler,  c) die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Schülerinnen und Schüler  den Trägern der Schulen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinanzie-  rung von Schulen oder von dieser Vereinbarung abweichende Abgeltungen  für den Schulbesuch regeln, gehen dieser Vereinbarung vor.  II. Ausbildungsgänge, Beiträge und zahlende Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anhang
                            Im Anhang wird festgehalten,  a) welche Ausbildungsgänge (inkl. kurze Umschreibung) unter diese Verein-  barung fallen,  b)  welche  Beiträge  für  den  Schulbesuch  vom  Wohnsitzkanton  der  ausser-  kantonalen Schülerinnen und Schüler zu entrichten sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            411.10  Hochbegabte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1071  c) welche Kantone von welchen Ausbildungsgängen Gebrauch machen wol-  len und  d) von welchen Bedingungen die Kantone ihre Zahlungsbereitschaft abhängig  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausbildungsgänge
                            Ausbildungsgänge,  die  dieser  Vereinbarung  unterliegen,  erfüllen  folgende  Bedingungen:  a) sie fördern gezielt eine Hochbegabung,  b) sie gewährleisten eine schulische oder berufliche Ausbildung, die zu einem  anerkannten Abschluss führt und  c)  sie  bieten  konkrete  Unterstützung  der  Schülerinnen  und  Schüler,  damit  diese  die  Förderung  der  Hochbegabung  und  die  Ausbildung  verbinden  sowie alle ihre Fähigkeiten harmonisch entwickeln können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufnahme eines Ausbildungsganges in die Liste
                            1    Der  Standortkanton  meldet  der  Geschäftsstelle  einen  Ausbildungsgang,  wenn dieser die Anforderungen gemäss Artikel 3 erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Geschäftsstelle nimmt die gemeldeten Ausbildungsgänge in den Anhang  auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zahlende Kantone
                            1   Zahlender Kanton ist der Wohnsitzkanton. Die interne Aufteilung oder Wei-  terverrechnung  der  Kosten  richtet  sich  nach  dem  jeweiligen  kantonalen  Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kanton  kann  seine  Zahlungsbereitschaft  von  Bedingungen  abhängig  machen (z.B. Kostengutsprache).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Wohnsitzkanton
                            Als Wohnsitzkanton von Schülerinnen und Schülern gilt:  a) der Kanton, in dem mündige Schülerinnen oder Schüler ihren gegenwär-  tigen stipendienrechtlichen Wohnsitz haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1071  Hochbegabte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            411.10  b) für unmündige Schülerinnen oder Schüler der Kanton, in dem ihre Eltern  ihren gegenwärtigen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, bzw. in dem sich der  Sitz der zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beiträge
                            1    Die  Standortkantone  legen  die  Beiträge  für  die  in  den  Anhang  aufgenom-  menen Ausbildungsgänge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es gelten folgende Grundsätze:  a)  die  Abgeltungen  werden  als  Beiträge  pro  Schülerin  und  Schüler  und  pro  Semester festgelegt,  b) Beiträge werden an die schulischen Ausbildungskosten sowie an die Kos-  ten für die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler (Art. 3 Abs. 1 Bst.  c)  ausgerichtet;  nicht  ausgerichtet  werden  Beiträge  an  Kosten  für  Unter-  kunft  und  Verpflegung  sowie  für  die  spezifische  Hochbegabungsförde-  rung,  c) die Beitragshöhe für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler darf nicht  höher sein als für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Modalitäten
                            Die Beiträge gelten jeweils für ein Jahr.  III. Schülerinnen und Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre
                            Zahlungsbereitschaft erklärt haben  Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den  Schülerinnen  und  Schülern,  deren  Wohnsitzkanton  seine  Zahlungsbereit-  schaft erklärt hat, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Schülerinnen  und Schülern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            411.10  Hochbegabte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1071
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre
                            Zahlungsbereitschaft nicht erklärt haben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Schülerinnen  und  Schüler  aus  Kantonen,  die  ihre  Zahlungsbereitschaft  für  den  angebotenen  Ausbildungsgang  nicht  erklärt  haben,  haben  keinen  An-  spruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbildungsgang zuge-  lassen  werden,  wenn  die  Schülerinnen  und  Schüler  aus  den  Kantonen,  die  ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben, Aufnahme gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Schülerinnen  und  Schülern  aus  Kantonen,  die  ihre  Zahlungsbereitschaft  nicht erklärt haben, wird nebst allfälligen Schulgebühren eine Gebühr aufer-  legt, welche mindestens der Abgeltung nach Artikel 7 entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Schulgebühren
                            1    Die  Schulen  können  von  den  Schülerinnen  und  Schülern  angemessene  Schulgebühren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schulgebühren pro Ausbildungsgang müssen für alle Schülerinnen und  Schüler,  deren  Schulbesuch  unter  diese  Vereinbarung  fällt,  eingeschlossen  diejenigen des Standortkantons, gleich sein.  IV. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beitragsverfahren
                            Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Geschäftsstelle
                            1    Das  Generalsekretariat  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen  Er-  ziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihr obliegt insbesondere  a) die Information der Vereinbarungskantone,  b) die Koordination und  c) die Regelung von Vollzugs- und Verfahrensfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1071  Hochbegabte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            411.10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vollzugskosten
                            Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch  die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen.  Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen,  die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können die Kosten  auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden.  V. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Schiedsinstanz
                            1   Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung  ergebende  Streitigkeiten  zwischen  den  Vereinbarungskantonen  wird  ein  Schiedsgericht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien  bestimmt  werden.  Können  sich  die  Parteien  nicht  einigen,  so  wird  das  Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.  VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beitritt
                            Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzu-  teilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser  Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 In-Kraft-Treten
                            Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens drei Kantone den Beitritt  erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2004/2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            411.10  Hochbegabte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1071
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Änderung des Anhangs
                            1    Eine  Änderung  des  Anhangs  (Liste  der  Ausbildungsgänge)  ist  jeweils  auf  Beginn des Schuljahres möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Neue Ausbildungsgänge werden aufgenommen, wenn sie vor Ende des dem  Änderungstermin vorangehenden Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle ge-  meldet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Änderung der Zahlungsbereitschaft oder der daran geknüpften Bedin-  gungen muss der Geschäftsstelle vor Ende des dem Änderungstermin voran-  gehenden Kalenderjahres gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Änderung der Vereinbarung
                            Eine  Änderung  der  Vereinbarung  bedarf  der  Zustimmung  einer  Zweidrittel-  mehrheit der beteiligten Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Kündigung
                            Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf  den  31.  Juli  durch  schriftliche  Erklärung  an  die  Geschäftsstelle  gekündigt  werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Weiterdauer der Verpflichtungen
                            1   Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Aus-  tritts eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler bleiben bis zum Austritt der  Schülerin oder des Schülers weiter bestehen, wenn  a) ein Kanton die Vereinbarung kündigt oder  b) ein Kanton seine Zahlungsbereitschaft für den Ausbildungsgang kündigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 9) erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Fürstentum Liechtenstein
                            Dieser  Vereinbarung  kann  das  Fürstentum  Liechtenstein  auf  der  Grundlage  seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten  der anderen Vereinbarungspartner zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bern, 20. Februar 2003  Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek-  toren  Der Präsident: Hans Ulrich Stöckling  Der Generalsekretär: Hans Ambühl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1071  Hochbegabte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            411.10