Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1073  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.24  Interkantonale Vereinbarung  über die Beiträge an die Ausbildungskosten  in der beruflichen Grundbildung  (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV)  vom 22. Juni 2006  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1    Die  Vereinbarung  regelt  die  Abgeltung  der  Vereinbarungskantone  an  die  Kosten des beruflichen Unterrichts sowie an die Kosten der beruflichen Voll-  zeitausbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie benennt die Bereiche, für die gesonderte Verfahren gelten, und regelt die  Zuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsbildungspolitik bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1   Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundbildung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 bis 25 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezem- ber 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG) 1) .
                            2   Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, den gesamten  schulischen  Unterricht  sowie  die  beruflichen  Vollzeitausbildungen  der  dem  Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellten Ausbildungsgänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zwei oder mehrere Kantone können von dieser Vereinbarung abweichende  Regelungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1    Die  Vereinbarungskantone  entrichten  für  Lernende  an  ausserkantonalen  Ausbildungsstätten  für  den  beruflichen  Unterricht  sowie  für  berufliche  Voll-  zeitausbildungen je einheitliche Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SR 412.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.24  BFSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Zuordnung  von  Ausbildungsgängen  zu  den  Bereichen  Vollzeitschulen  oder beruflicher Unterricht im dualen System wird im Anhang vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Standortkantone gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser  Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Lernen-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Vereinbarungskantone  sorgen  dafür,  dass  die  Bestimmungen  dieser  Vereinbarung  sinngemäss  angewendet  werden,  wenn  Lernende  der  Verein-  barungskantone Schulen besuchen, die von Gemeinden, Gemeindeverbän-  den,  Berufsverbänden,  Betrieben  oder  gemeinnützigen  Organisationen  ge-  führt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton
                            1   Für den beruflichen Unterricht an Berufsfachschulen ist der Lehrortskanton  zahlungspflichtig.  Dieser  entscheidet  im  Einvernehmen  mit  dem  Schulorts-  kanton über eine Zuweisung zu einer ausserkantonalen Berufsfachschule. Die  Anmeldung erfolgt gemäss Praxis des Schulortskantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Lernenden  von  Vollzeitschulen  und  von  Berufsmaturitätsschulen  nach  der  Lehre  ist  der  Wohnsitzkanton  zum  Zeitpunkt  des  Ausbildungsbeginns  zahlungspflichtig, sofern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungs-  stätte bewilligt. Die Bewilligung hat mit der Anmeldung vorzuliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt:  a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Aus-  land wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen: bei mehreren Heimat-  kantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, vorbehalten bleibt litera d;  b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die eltern-  los sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten bleibt litera d;  c)  der  Kanton  des  zivilrechtlichen  Wohnsitzes  für  mündige  Ausländerinnen  und  Ausländer,  die  elternlos  sind  oder  deren  Eltern  im  Ausland  wohnen;  vorbehalten bleibt litera d;  d) der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununterbro-  chen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finan-  ziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Füh-  rung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst;  e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz  der Eltern befindet beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vor-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1073  BFSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.24  Il. Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Festsetzung der Beiträge
                            1    Für  die  Abgeltung  gelten  Pauschalbeiträge,  abgestuft  nach  dem  Ausbil-  dungsmodell (Vollzeit/Teilzeit/Einzellektion).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende Grundsätze:  a) Es werden die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Lernenden und  Jahr ermittelt. Massgeblich für die Festlegung der Beiträge sind die durch-  schnittlichen Netto-Ausbildungskosten, das heisst die Betriebs- und Infra-  strukturkosten abzüglich allfälliger Schulgelder und allfälliger Beiträge Drit-  ter. Bei Vollzeitschulen werden zudem die Bundesbeiträge abgezogen.  b) Für den Infrastrukturaufwand wird ein pauschaler Prozentsatz der Summe  der Nettobetriebskosten gemäss litera a angerechnet. Dieser wird im An-  hang festgelegt.  c) Die Beiträge im Rahmen der Vereinbarung liegen bei 90 Prozent der ermit-  telten durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten pro Lernenden und pro  Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Anpassung der Beiträge erfolgt jährlich, mit Wirkung auf das übernächs-  te Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Beitrag ist jeweils für ein volles Schuljahr geschuldet. Das Stichdatum  für die Ermittlung der Schülerzahl wird im Anhang festgelegt.  IlI. Abgeltung weiterer Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verfahren für weitere Leistungen
                            1   Die schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) ist als Fachkon-  ferenz der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren  (EDK) zuständig für die Antragstellung an die Konferenz der Vereinbarungs-  kantone bezüglich weiterer Leistungen  gemäss Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Weitere  Leistungen,  die  zwischen  den  Kantonen  abgegolten  werden,  sind  insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.24  BFSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1073  a) überbetriebliche Kurse;  b) interkantonale Fachkurse;  c) Qualifikationsverfahren;  d) Nachholbildung;  e) individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grundsätze und Beiträge für  die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 fest. Diese werden im Anhang  aufgeführt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Vereinbarungskantone  können  die  Abgeltung  der  Leistungen  gemäss  Absatz 2 auf die im eigenen Kanton geltenden Grundsätze beschränken.  IV. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Konferenz der Vereinbarungskantone
                            1   Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung  der  Kantone  zusammen,  die  der  Vereinbarung  beigetreten  sind.  Der  Bund  kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihr obliegen die Aufgaben  a) die Beiträge gemäss Artikel 5 festzulegen; und  b) Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung von Leistungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 6 Absatz 2 festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beschlüsse gemäss Absatz 2 literae a und b bedürfen der Mehrheit von zwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Vorbereitung der Geschäfte für die Konferenz der Vereinbarungskantone  obliegt dem Vorstand der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Geschäftsstelle
                            1   Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden  Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1073  BFSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.24  a) die regelmässige Erhebung der Kosten;  b) die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung der  Beiträge;  c) die Information der Vereinbarungskantone;  d) Koordinationsaufgaben und  e) die Regelung von Verfahrensfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung der Anträge  an die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt der Vorstand der EDK eine  Arbeitsgruppe ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Kosten  der  Geschäftsstelle  für  den  Vollzug  dieser  Vereinbarung  sind  durch  die  Vereinbarungskantone  nach  Massgabe  der  Bevölkerungszahl  zu  tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schiedsinstanz
                            1   Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung  ergebende  Streitigkeiten  zwischen  den  Vereinbarungskantonen  wird  ein  Schiedsgericht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien  bestimmt  werden.  Können  sich  die  Parteien  nicht  einigen,  so  wird  das  Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. März 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.  V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 In-Kraft-Treten
                            1   Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 15 Kantone beigetreten sind, frühes-  tens aber auf den Beginn des Schuljahres 2007/2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SR 279
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.24  BFSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1073
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausserkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträ-
                            ge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbil-  dung vom 30. August 2001  Die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  der  Interkantonalen  Vereinbarung  über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufs-  bildung vom 30. August 2001 entscheidet über den Zeitpunkt der Ausserkraft-  setzung dieser genannten Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kündigung
                            Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf  den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekün-  digt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Weiterdauer der Verpflichtungen
                            Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus die-  ser  Vereinbarung  für  die  zum  Zeitpunkt  des  Austritts  in  Ausbildung  befind-  lichen Personen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Fürstentum Liechtenstein
                            Dieser  Vereinbarung  kann  das  Fürstentum  Liechtenstein  auf  der  Grundlage  seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten  eines Vereinbarungskantons zu.  Bern, 22. Juni 2006  Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek-  toren  Der Präsident: Hans Ulrich Stöckling  Der Generalsekretär: Hans Ambühl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Angebote und Tarife
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1073  Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.24  Angebotsbereich  Umfang                         Hinweise                         Tarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  pro Schuljahr  (Vorschlag)  Brückenangebote  Schulischer Anteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1–2,5 Tage pro Woche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6000                                    Schulischer                                  Anteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3–5 Tage pro Woche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12                                       000  Berufsfachschule  Einzeljahreslektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1–7 Jahreslektionen  400 pro  Jahreslektion                                    Teilzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Duale Lehre (1–2 Tage),  mit oder ohne  lehrbegleitende  Berufsmaturität  3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6000                                    Vollzeit  Lehrwerkstätten, HMS,  Basislehrjahr (inkl. üK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 000  Berufsmaturität  nach der Lehre  Vollzeit 1 Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12                                       000                                    berufsbegleitend,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jahre  4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6000  überbetriebliche  Kurse (üK)  Lektionenpauschale       Klärung       durch  SBBK (Art. 6)  Interkantonale  Fachkurse (IFK)                                         Klärung                                       durch  SBBK (Art. 6)  Qualifikations-  verfahren                                         Klärung                                       durch  SBBK (Art. 6)  Nachholbildung  Klärung         durch  SBBK (Art. 6)  Individuelle Be-  gleitung zweijährige  Grundbildung                                         Klärung                                       durch  SBBK (Art. 6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Basis für die Beiträge bilden die Ergebnisse der Erhebung des BBT für das Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004. Allerdings sind die vorliegenden Daten noch ungenügend differenziert und auf  der Seite des Bundesamts für Statistik fehlen ebenfalls verlässliche Angaben betr.  Vollzeit- und Teilzeit-Absolventen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Beim Besuch von weniger als 8 Lektionen pro Woche kommt der Einzellektionen-  tarif zur Anwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  In Fällen, in denen der berufliche und der allgemeinbildende Unterricht an zwei  verschiedenen ausserkantonalen Orten stattfindet, ist maximal der ordentliche Tarif  fällig. Die Aufteilung wird zwischen den beteiligten Kantonen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Andere Formen: Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer 12 000.–).  In diesen Beiträgen ist ein pauschaler Infrastrukturaufwand in der Höhe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10% der Nettobetriebskosten enthalten (gemäss Artikel 5 Absatz 2 litera b).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.24  BFSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Stichdatum  Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15. November.