Interkantonale Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats (Interkantonale ... (916.410)
Interkantonale Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats (Interkantonale ... (916.410)
Interkantonale Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats (Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943)
ndelskonkordats Übereinkunft über den % nach den je Kanton bzw. Fürstentum Liechtenstein ein- lionen Franken g von Absatz 3 ist der Vorort des Viehhan-
Art. 3
1 Für das Zustandekommen dieser Vereinbarung braucht es die Ge- nehmigung des zuständigen Organs aller Kantone und des Fürsten- tums Liechtenstein.
2 Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein informieren den Vorort des Viehhandelskonkordats unter Beilage des Beschlusspro- tokolls über ihren entsprechenden Beschluss.
3 Die Konferenz des Viehhandelskonkordats wird ermächtigt, nach Eingang der Genehmigungen der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein das Zustandekommen dieser Vereinbarung festzustel- len und den Z eitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung festzule- gen. In Kraft getreten am 1. März 2016 (Amtsblatt 2016, S. 371).