Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit
                            Reglement  über die Entschädigung von Inkonvenienzen,  Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche  Arbeitszeit  (REIS)  vom 6. Dezember 2016 (Stand 1. Januar 2019)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art.  1 der Besoldungsverordnung vom 30. Oktober 2006  1  )  ,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen  (I.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Das Reglement gilt für die Angestellten der kantonalen Verwaltung ein  -  schliesslich der unselbständigen Anstalten und Betriebe sowie der Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Sofern keine besondere Regelung besteht, gilt das Reglement auch für  die Angestellten von selbständigen Anstalten und Betrieben des Kantons.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist zudem die Grundlage für die Abgeltung vergleichbarer Aufwendun  -  gen Dritter, die für den Kanton tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsätze
                            1  Die Abgeltung von Zulagen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentlicher  Arbeitszeit in Ergänzung zur BVO erfolgt aufgrund dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgeltungen werden in der Regel monatlich berechnet und zusammen mit  der Lohnzahlung vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BVO (bGS  142.211  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ansprüche aus saisonbedingten Diensten können am Ende der Arbeitsleis  -  tung abgerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeiten
                            1  Der Anspruch auf Abgeltung bedarf der Genehmigung durch die Leitung  der Organisationseinheit. Genehmigte Belege sind an die Lohnzahlstelle  weiterzuleiten.  II. Abgeltungen  (II.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusätzliche Dienste
                            1  Für zusätzliche Dienste werden folgende Zulagen ausgerichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Hauswarte und technisches Personal  20.-/Woche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Personal Winterdienst  85.-/Woche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Leitung Winterdienst  400.-/Woche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Staatsanwaltschaft Pikettdienst  25.-/24 Std
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  Präsenzdienst Strafanstalt Gmünden  25.-/24 Std
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausserordentliche Arbeitszeit
                            1  Bei ausserordentlicher Arbeitszeit wird eine Entschädigung von Fr. 7.- für  jede geleistete oder angebrochene Arbeitsstunde vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich wird eine Zeitgutschrift von 20 % auf die geleisteten Überstun  -  den gewährt. Der Zuschlag ist dem Überstundensaldo gutzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Organisationseinheiten mit Dienstplänen legen Beginn und Ende von Pi  -  kettdienst und ausserordentlicher Arbeitszeit im Plan fest.  III. Spesen  (III.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Öffentlicher Verkehr
                            1  -  lettkosten vergütet. Bei häufigen Dienstfahrten werden zudem die jährlichen  Kosten für ein Halbtax-Abonnement entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Leiterinnen und Leitern von Organisationseinheiten und deren Stell  -  vertretungen wird ein Billett 1.  Klasse vergütet. Reisen andere Angestellte  zusammen mit leitenden Angestellten, wird ihnen ebenfalls ein Billett 1.  Klas  -  se vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Motorfahrzeuge – Entschädigung innerhalb des Kantonsgebiets
                            und der angrenzenden Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Dienstfahrten sind, sofern möglich, kantonale Dienstfahrzeuge oder  andere vom Kanton zur Verfügung gestellte Fahrzeugangebote zu nutzen. In  diesen Fällen wird keine Entschädigung ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Dienstfahrten mit privaten Fahrzeugen werden sämtliche Kosten (inkl.  Parkierungskosten)  mit   einer   pauschalen   Kilometerentschädigung   anteil  -  mässig nach folgenden Ansätzen abgegolten:  *  a)  Auto  70 Rp./km  b)  Motorrad  40 Rp./km  c)  Kleinmotorrad  30 Rp./km
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Fahrten innerhalb des Kantons und der angrenzenden Gemeinden sind  in der Regel die Kilometerangaben gemäss der Distanztabelle im Anhang  massgebend. In besonderen Fällen können die effektiv gefahrenen Kilome  -  ter gemäss Fahrtenbuch vergütet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Anspruch auf Kilometerentschädigung besteht ab Wohnort. Liegt der  Wohnort ausserhalb des Kantons, wird erst die Wegstrecke ab der Kantons  -  grenze entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer Dienstfahrt, die nicht durch eine  Versicherung gedeckt sind (inklusive Bonusverlust), übernimmt der Kanton,  sofern kein grobfahrlässiges Verhalten vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Motorfahrzeuge – Entschädigung ausserhalb des Kantonsge -
                            biets
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Dienstfahrten ausserhalb des Kantonsgebiets werden in der Regel nur  die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel vergütet. Wird freiwillig ein Fahrzeug  benutzt, übernimmt der Kanton keine Unfallkosten nach Art. 7 Abs. 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ausnahmsweise die Benützung des privaten Fahrzeugs für Dienst  -  fahrten ausserhalb des Kantons und der angrenzenden Gemeinden bewil  -  ligt, so werden die effektiv gefahrenen Kilometer entschädigt. Es gelten die  Pauschalansätze nach Art. 7 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8a * Entschädigung von Mietkosten für das Parkieren auf Staatsa -
                            realen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für das Parkieren auf Staatsarealen werden  die Mietkosten mit einer  pauschalen Entschädigung von Fr. 20.- pro Monat anteilmässig abgegolten,  wenn das private Fahrzeug aufgrund von Schicht-, Pikett- oder Winterdienst  oder durchschnittlich mindestens an drei Arbeitstagen pro Woche für Dienst  -  fahrten eingesetzt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verpflegung
                            1  Für   eine   Hauptmahlzeit   (Essen   und   Getränke)   werden   pauschal   Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.-  und für ein einzelnes Frühstück ohne Übernachtung Fr. 8.- vergütet,  wenn sie wegen einer dienstlichen Verpflichtung auswärts eingenommen  werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Ausnahmefällen können höhere Auslagen vergütet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Andere Auslagen
                            1  Andere Auslagen für dienstliche Notwendigkeiten werden nach dem beleg  -  ten, effektiven Aufwand entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschaffung von Sach- oder Arbeitsmitteln darf nicht über die Spesen  abgerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Private Netzanschlüsse, die zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung ge  -  stellt werden müssen, werden bei ausgewiesenem Bedarf und regelmässi  -  ger Nutzung entschädigt. Dies betrifft insbesondere Netzanschlüsse von  Angestellten mit Pikett-, Notfall-, mehrheitlichem Aussendienst oder ohne  festen Arbeitsplatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die von der Anstellungsbehörde bewilligte dienstliche Nutzung wird anteils  -  mässig mit einem pauschalen Betrag von Fr. 20.- monatlich entschädigt. Pro  Person wird nur ein Netzanschluss entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Entschädigung für den Netzanschluss gilt die Verwendung privater  Geräte wie Telefon, Handy, Tablet, PC, Notebook, Fax, Drucker usw. als mit  -  abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Zusätzliche Bestimmungen Kantonspolizei  (IV.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zusätzliche Dienste
                            1  Für zusätzliche Dienste werden folgende Entschädigungen ausgerichtet:  a)  Ausübung einer Führungsfunktion bis und mit Dienstgrad Wm  220.-  /Monat  b)  Spezialfunktionen  150.- /Monat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Funktion in Teilzeit ausgeübt, reduziert sich der Anspruch entspre  -  chend dem Beschäftigungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Bereitschaftsdienst
                            1  Die Entschädigung für Bereitschaftsdienst (Pikettdienst) ausserhalb der re  -  gulären Arbeitszeit beträgt: Fr. 25.- /24 Std.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zeitgutschriften
                            1  Zeitgutschriften nach Art. 5 Abs. 2 werden für Arbeitszeiten von 22.00-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.00 Uhr gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Spesen
                            1  Für Dienstfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln wird den Kaderangehöri  -  gen ein Billett 1.  Klasse vergütet. Reisen andere Angehörige der Kantonspo  -  lizei   zusammen   mit   Kaderangehörigen,   wird   ihnen   ebenfalls   ein   Billett
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Klasse vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Polizeikommando kann im jeweiligen Aufgebot Spesenpauschalen für  besondere dienstliche Einsätze festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Fahrzeugentschädigung (Art. 27 Abs. 3 PolV)
                            1  Muss das private Fahrzeug regelmässig für Dienstfahrten benützt werden,  gelten folgende Entschädigungsansätze:  a)  für Mitarbeitende in der Verkehrserziehung  340.- /Monat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzelne Dienstfahrten mit privaten Fahrzeugen werden nach Art. 7 ent  -  schädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für angeordnete Fahrten innerhalb des Kantonsgebiets und der angren  -  zenden Gemeinden werden die effektiv gefahrenen Kilometer gemäss Ein  -  trag im Dienstplan vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Entschädigung privater Netzanschlüsse
                            1  Der vorgeschriebene private Netzanschluss, welcher für die dienstliche  Nutzung zur Verfügung gestellt werden muss, wird nach Art. 11 entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 1 Abs. 1  bis  eingefügt  1364 / 2018, S. 1209
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 4 Abs. 1, 5.  eingefügt  1364 / 2018, S. 1209
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 7 Abs. 2  geändert  1364 / 2018, S. 1209
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 8a  eingefügt  1364 / 2018, S. 1209
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Anhang 1  Name und In  -  halt geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1364 / 2018, S. 1209
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1 bis 14.08.2018 01.01.2019 eingefügt 1364 / 2018, S. 1209
Art. 4 Abs. 1, 5. 14.08.2018 01.01.2019 eingefügt 1364 / 2018, S. 1209
Art. 7 Abs. 2 14.08.2018 01.01.2019 geändert 1364 / 2018, S. 1209
Art. 8a 14.08.2018 01.01.2019 eingefügt 1364 / 2018, S. 1209
                            Anhang 1  14.08.2018  01.01.2019  Name und In  -  halt geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1364 / 2018, S. 1209
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang: Distanzentabelle für entschädigungsberechti  gte  Reisevergütungen  Verbindungen Hinterland – Mittelland – Vorderland ü  ber Stein gerechnet  Urnäsch-Gais via Appenzell  Teufen-Rehetobel/Grub via Speicher-Zweibrücken  Reute-Gais via Altstätten  Nach Reute, wo näher über Kaien-Oberegg  Gais-Bühler/Vorderland via Weissegg  Die Entfernung ist  in  Kilometern für  Hin- und Rückweg  gerechnet  Urnäsch  Herisau  Schwellbrunn  Hundwil  Stein  Schönengrund  Waldstatt  Teufen  Bühler  Gais  Speicher  Trogen  Rehetobel  Wald  Grub  Heiden  Wolfhalden  Lutzenberg  Walzenhausen  Reute  St.Gallen Bahnhof  Appenzell  Appenzell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  31  36  19  17  38  25  22  18  12  32  30  48  39  55  50  54  62  65  47  35  0  Reute
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69  71  75  59  53  78  66  43  40  35  33  29  19  18  16  12  16  21  16  0   44  47  Walzenhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81  78  82  66  60  85  73  50  47  53  39  36  26  26  18  15  11  5    0   16  47  65  Lutzenberg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78  75  79  63  57  82  70  47  44  50  36  33  23  23  17  12  8    0    5   21  44  62  Wolfhalden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  67  71  55  49  74  62  39  36  42  28  25  15  15  9    5    0    8   11  16  36  54  Heiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66  63  67  51  45  70  58  35  32  38  24  21  11  11  5    0    5   12  15  12  32  50  Grub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  60  64  48  42  67  55  32  36  42  21  25  14  15  0    5    9   17  18  16  28  55  Wald
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  52  57  41  35  60  48  25  21  28  14  10  5    0   15  11  15  23  26  18  29  39  Rehetobel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  55  59  43  37  62  50  27  30  36  16  19  0    5   14  11  15  23  26  19  25  48  Trogen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  43  47  31  25  50  38  15  12  18  5    0   19  10  25  21  25  33  36  29  20  30  Speicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  39  43  27  21  46  34  11  17  23  0    5   16  14  21  24  28  36  39  33  15  32  Gais
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  43  47  31  25  50  38  14  7    0   23  18  36  28  42  38  42  50  53  35  27  12  Bühler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  36  41  24  18  43  31  7    0    7   17  12  30  21  36  32  36  44  47  40  20  18  Teufen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  29  33  18  11  36  24  0    7   14  11  15  27  25  32  35  39  47  50  43  13  22  Waldstatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  8   10  7   13  12  0   24  31  38  34  38  50  48  55  58  62  70  73  66  29  25  Schönengrund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  20  9   19  25  0   12  36  43  50  46  50  62  60  67  70  74  82  85  78  41  38  Stein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  18  23  7    0   25  13  11  18  25  21  25  37  35  42  45  49  57  60  53  16  17  Hundwil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  12  17  0    7   19  7   18  24  31  27  31  43  41  48  51  55  63  66  59  22  19  Schwellbrunn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  11  0   17  23  9   10  33  41  47  43  47  59  57  64  67  71  79  82  75  31  36  Herisau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  0   11  12  18  20  8   29  36  43  39  43  55  52  60  63  67  75  78  71  20  31  Urnäsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0   20  22  15  21  24  13  32  39  33  42  46  58  56  63  66  70  78  81  69  41  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
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