Regierungsratsbeschluss betreffend die zuständige Behörde gemäss Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz
                            Regierungsratsbeschluss betreffend die zuständige Behörde  gemäss Konkordat über die Grundlagen der Polizei-  Zusammenarbeit in der Zentralschweiz  Vom 30. November 2010 (Stand 13. Januar 2011)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt   auf   §  47  Abs.  1  Bst.  d   der   Kantonsverfassung  1  )  ,   auf   Art.  4  ff.   des  Konkordats über  die  Grundlagen  der  Polizei-Zusammenarbeit  in  der  Zen  -  tralschweiz   (Polizeikonkordat   Zentralschweiz)   vom   6.  November   2009  2  )  und auf §  6  Abs.  1 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung  (Organisationsgesetz) vom 29. Oktober 1998  3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Sicherheitsdirektion ist zuständige Behörde zur Stellung des Gesuchs  um einen polizeilichen Unterstützungseinsatz und zur Bewilligung eines po  -  lizeilichen Unterstützungseinsatzes im Sinne von Art.  4  ff. des Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser   Beschluss   tritt   in   Kraft,   sobald   Abschnitt   II   des   Konkordats  (Art.  39  Abs.  2 Konkordat) rechtskräftig wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsratsbeschluss vom 25.  Mai 1982 betreffend die zuständige  Behörde   gemäss   Konkordat   über   die   polizeiliche   Zusammenarbeit   in   der  Zentralschweiz  4  )   wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.  1)  BGS  111.1  2)  BGS  511.1  3)  4)  GS 28, 329
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  30.11.2010  13.01.2011  Erlass  Erstfassung  GS 30, 787
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  30.11.2010  13.01.2011  Erstfassung  GS 30, 787