Gesetz über die Verwendung der Bettagssteuer (111.423.1)
Gesetz über die Verwendung der Bettagssteuer (111.423.1)
Gesetz über die Verwendung der Bettagssteuer
Gesetz über die Verwendung der Bettagssteuer Vom 3. Mai 1873 (Stand 3. Mai 1873) Der Kantonsrat von Solothurn auf Antrag des Regierungsrates beschliesst:
§ 1 * ...
§ 2
1 Der Ertrag der Bettagssteuer ist zu einem vom Regierungsrat zu bezeich - nenden den jeweiligen Zeitverhältnissen angemessenen Wohlthätigkeits - zwecke zu verwenden.
2 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk mit der amtlichen Publi - kation des Abstimmungsresultates in Kraft. Inkrafttreten am 3. Mai 1873. GS 2, 392
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
17.06.1855 keine Angabe § 1 aufgehoben -
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 17.06.1855 keine Angabe aufgehoben -
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