Gesetz über die Pädagogische Hochschule --> 433.1
                            Gesetz  vom 4. Oktober 1999  über die Pädagogische  Hochschule (PHG)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 30. März 1999;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Definition und Auftrag
                            1  Die Pädagogische Hochschule (PH) ist ei  ne Schule der Tertiärstufe für die  Ausbildung zu pädagogischen Berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die PH hat folgende Aufträge:  a)   Sie stellt die Grundausbildung der  Lehrpersonen für die Vorschul- und  die   Primarschulstufe   sicher   und   begleitet   diese   am   Anfang   ihrer  Berufstätigkeit.  b)   Sie  organisiert,  fördert  und  koordiniert  in  Zusammenarbeit  mit  den  betroffenen   Diensten   und   Organisationen   die   Weiterbildung   der  Lehrpersonen   namentlich   der   Vorschulstufe,   der   Primarschule,   der  Schulen   der   Orientierungsstufe   und     der   Mittelschulstufe   wie   ihrer  Kader und Ausbildnerinnen und Ausbildner.  c)   Sie  trägt  in  enger  Zusammenarbeit  mit  der  Universität  zur  Forschung  und Entwicklung im Erziehungs- und Bildungsbereich bei.  d)   Sie  stellt  den  Lehrpersonen  nach  Buchstabe  b  die  für  ihre  berufliche  Tätigkeit    und    ihre    Ausbildung    nötigen    Dokumentations-    und  technischen Hilfsmittel zur Verfügung.  e)    Sie  fördert  die  Beherrschung  der  Partnersprache  bei  den  Lehrpersonen  und entwickelt die Zweisprachigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  der  Erfüllung  ihres  Auftrags  sorgt  die  PH  für  die  Förderung  des  pädagogischen       und       sozialen       Verantwortungsbewusstseins       der  Lehrpersonen.  Als  höhere  Fachschule  trägt  sie  zur  wissenschaftlichen,  ethischen, kulturellen und künstlerischen Entwicklung der Gesellschaft bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Status
                            Die  PH  ist  eine  öffentlich-rechtliche  Anstalt  ohne  Rechtspersönlichkeit,  welche    der    Direktion    administrativ    zugewiesen    ist,    die    für    die  Berufsausbildung der Lehrpersonen zuständig ist   1)   (die Direktion).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute: Direktion für Erziehung, Kultur und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Unterrichtssprachen
                            1  Die  Ausbildung  der  Lehrpersonen  und  die  Tätigkeiten  im  Bereich  der  pädagogischen   Beratung   und   Entwicklung   erfolgen   in   den   beiden  Amtssprachen des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  einen  Teil  der  Ausbildung  bedient  sich  die  PH  der  Zweisprachigkeit  und namentlich der sprachlichen Immersion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die    PH    stellt    sicher,    dass    di  e    Lehrpersonen    am      Ende    ihrer  Grundausbildung  die  Partnersprache  wirklich  beherrschen  und  in  der  Lage  sind, ein Fach in dieser zweiten Sprache zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Grundausbildung der Lehrpersonen der Orientierungs- und
                            Mittelschulen und des Sonderschulunterrichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die    Grundausbildung    der    Lehrpersonen    der    Orientierungs-    und  Mittelschulen  und  in  schulischer  Heilpädagogik  (Sonderschulunterricht)  wird der Universität anvertraut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Lehrpläne   und   Reglemente   dieser   Ausbildungen   werden   in  Übereinstimmung    mit    den    interkantonalen    Reglementen    über    die  Anerkennung  der  Diplome  von  der  Universität  verabschiedet  und  von  der  Direktion genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zusammenarbeit zwischen der PH und der Universität
                            1  PH und Universität arbeiten bei der Erfüllung der Aufträge nach Artikel 1  Abs. 2 eng zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind gehalten, auf ihre schrittweis  e Annäherung hinzuwirken, so dass  ein einziges Bildungs- und Kompetenzzentrum entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die    beiden    Einrichtungen    sind    durch    eine    Vereinbarung    zur  Zusammenarbeit eng miteinander verbunden. Diese wird dem Staatsrat zur  Genehmigung    unterbreitet    und    ist    Gegenstand    einer    verbindlichen  Leistungsvereinbarung zwischen Staat und Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vereinbarung zur Zusammenarbeit regelt namentlich:  a)   die Bedingungen, die mit dem Status der Studierenden verbunden sind;  b)   die  Organisation  der  gemeinsamen  beruflichen  Grundausbildung  der  verschiedenen Kategorien von Lehrpersonen;  c)   die  administrativen  und  finanziellen  Bedingungen  bei  Kursaustausch  und allen andern Leistungen;  d)   die  Organisation  und  den  Betrieb  der  gemeinsamen  Abteilung  für  Forschung über den Unterricht und die Ausbildung;  e)   die   Organisation   und   die   Zusammenarbeit   auf   dem   Gebiet   der  Weiterbildung     der     Lehrpersonen     und     der     Ausbildung     der  Ausbildnerinnen und Ausbildner;  f)    die  Zusammenarbeit  der  Bibliotheken  und  Dokumentationsstellen  der  PH und der betroffenen universitären Departemente;  g)   die Einzelheiten zur Arbeit des mit der Einsetzung und Verwaltung der  PH betrauten gemeinsamen Organs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zusammenarbeit mit andern Instanzen
                            Die  PH  baut  eine  Zusammenarbeit  auf  mit  anderen  Hochschulen  und  Instanzen  wie  mit  regionalen,  nationalen  und  internationalen  Lehrerinnen-  und Lehrerbildungsorganen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Pädagogische Bildungskonferenz
                            a) Aufgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als    Beratungs-    und    Koordinationsorgan    der    Lehrerinnen-    und  Lehrerbildung        der        Vorschul-        und        Primarschulstufe,        des  Sonderschulunterrichtes  wie  der  Schulen  der  Orientierungsstufe  und  der  Mittelschulstufe wird eine pädagogische Bildungskonferenz geschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist administrativ der Direktion angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 b) Befugnisse
                            Die pädagogische Bildungskonferenz hat folgende Befugnisse:  a)   Sie  erarbeitet  zuhanden  der  Di  rektion  Leitlinien  und  Vorschläge  zur  Grundausbildung   und   Weiterbildung   der   Lehrpersonen   und   zur  gebundenen Forschung im Feld schulischer Erziehung.  b)   Sie  führt  die  Vereinbarung  zur  Zusammenarbeit  zwischen  der  PH  und  Einrichtungen bei der Lehrerinnen- und Lehrerbildung.  c)   Sie   prüft   weitere   Fragen   von   allgemeiner   Bedeutung,   die   die  Lehrerinnen- und Lehrerbildung betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 c) Zusammensetzung und Arbeitsweise
                            1  Die  pädagogische  Bildungskonferenz  setzt  sich  zusammen  aus  einer  Präsidentin  oder  einem  Präsidenten,  einer  Vizepräsidentin  oder  einem  Vizepräsidenten,   zehn   bis   dreizehn   weiteren   Mitgliedern   und   einer  Sekretärin  oder  einem  Sekretär;  sie  werden  vom  Staatsrat  für  vier  Jahre  ernannt  und  können  einmal  wieder  gewählt  werden.  Die  Vorsteherin  oder  der  Vorsteher  der  Direktion  für  Erziehung,  Kultur  und  Sport  präsidiert  die  Konferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die      Vertreterinnen      und      Vertreter      der      Lehrerinnen-      und  Lehrervereinigungen,  der  Direktion,  der  wirtschaftlichen  und  kulturellen  Kreise,  der  Universität,  der  PH  und  anderer  Bildungsinstitutionen  sind  Mitglieder  der  pädagogischen  Bildungskonferenz.  Die  Vertreterinnen  und  Vertreter  der  Lehrerinnen-  und  Lehrervereinigungen  werden  von  diesen  Vereinigungen  selber  vorgeschlagen.  Alle  Mitglieder  werden  aufgrund  ihrer    Kompetenzen    ausgewählt,    und    zwar    so,    dass    die    beiden  Sprachgemeinschaften vertreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  pädagogische  Bildungskonferenz  kann  sich  in  Subkommissionen  organisieren oder Arbeitsgruppen bilden, insbesondere auf dem Gebiet der  Weiterbildung oder der Forschung und Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie  schafft  ein  gemeinsames  Organ  der  PH  und  der  Universität,  das  den  Auftrag  hat,  die  Vereinbarung  zur  Zusammenarbeit  zwischen  den  beiden  Einrichtungen   auszuführen.   Sie   legt   die   Zusammensetzung   und   die  Befugnisse dieses Organs fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über deren Arbeitsweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Stellung der Studierenden und der Ausbildnerinnen und Ausbildner  A. Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufnahme
                            1  Wer  in  die  PH  aufgenommen  werden  will,  muss  einen  eidgenössisch  anerkannten gymnasialen Maturitätsausweis haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion entscheidet über die Gleichwertigkeit anderer Ausbildungen  und legt die Zusatzbedingungen für die Kandidatinnen und Kandidaten fest,  die keinen eidgenössischen gymnasialen Maturitätsausweis haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle      Kandidatinnen      und      Kandidaten      haben      sich      einem  Aufnahmeverfahren  zu  unterziehen,    dessen  Modalitäten  und  Bedingungen  im Reglement festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Zulassung  kann  ausnahmsweise  beschränkt  werden,  wenn  wegen  nicht   ausreichender   Aufnahmekapazitäten   der   PH   oder   ungenügender  Anzahl    Praktikumsplätze    die    Qualität    der    Ausbildung    nicht    mehr  gewährleistet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der   Staatsrat   ist   auf   Antrag   der   Direktion   zuständig,   eine   solche  Massnahme von Jahr zu Jahr einzuführen. Die Auswahl der Kandidatinnen  und Kandidaten erfolgt aufgrund einer Eignungsabklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verantwortungssinn
                            Das Studium wird so organisiert, dass die Selbständigkeit der Studierenden  und  ihr  Verantwortungs-  und  Solidaritätssinn  gefördert  wird.  Besondere  Aufmerksamkeit wird ihrer Fähigkeit zur Teamarbeit geschenkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Rechte und Pflichten
                            1  Die   Studierenden   nehmen   aktiv   am   Schulleben   teil.   Einzeln   und  gemeinsam   haben   sie   das   Recht,   vom   Direktionsrat   über   die   sie  betreffenden  Fragen  informiert  zu  werden  und  den  Direktionsorganen  Vorschläge zur Arbeitsweise der PH und ihrer Abteilungen zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur  Ausübung  ihres  Mitwirkungsrechts,  das  ihnen  vom  Gesetz  oder  Reglement    her    zusteht,    bilden    sie    eine    Versammlung,    der    beide  sprachlichen Abteilungen angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Studierenden  haben  die  Reglemente  und  die  Weisungen  der  PH  einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Schulgeld und andere Gebühren
                            1  Für den Besuch der PH muss ein Schulgeld entrichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die besonderen Leistungen der PH können Gebühren erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Schulgelder  und  die  Gebühren  werden  vom  Staatsrat  festgelegt.  Die  PH-Verwaltung erhebt sie bei den Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei    der    Festlegung    der    Schulgelder    kann    der    Staatsrat    den  ausserkantonalen       Wohnsitz       der       Studierenden       berücksichtigen;  interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Disziplinarstrafen
                            1  Gegen   Studierende,   die   die   Gesetz  es-   oder   Reglementsvorschriften  schuldhaft  übertreten  oder  das  Berufsethos,  das  von  einer  angehenden  Lehrperson  erwartet  wird,  verletzen,  können  Disziplinarstrafen  verhängt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   höchste   Strafe   ist   der   Ausschluss.   Er   wird   vom   Direktionsrat  ausgesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Reglement legt die Strafen und das Disziplinarverfahren fest.  B. Ausbildnerinnen und Ausbildner
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zusammensetzung
                            1  Dem Lehrkörper der PH gehören an:  a)   die Dozentinnen und Dozenten;  b)   die   Lehrbeauftragten;  c)   die Praxisausbildnerinnen und -bildner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Dozentinnen  und  Dozenten  müssen  einen  Hochschulabschluss  oder  einen  gleichwertigen  Ausweis  haben,  über  praktische  Unterrichtserfahrung  verfügen    und    zusätzliche    Qualifikationen    auf    dem    Gebiet    des  Erziehungswesens erworben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Lehrbeauftragten  müssen  ein  Lehrdiplom  für  die  Maturitätsschulen  oder ein Diplom der Tertiärstufe ihres Fachbereiches haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Praxisausbildnerinnen  und  Praxisausbildner  sind  in  erster  Linie  Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer einer Klasse des Vorschulunterrichts  oder der Primarschule und werden beru  fen, teilzeitlich an der didaktischen  Ausbildung  der  PH  mitzuarbeiten.  Diese  sichert  und  übernimmt  deren  besondere Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Status
                            1  Die    Ausbildnerinnen    und    Ausbildner    werden    auf    Antrag    des  Direktionsrates der PH von der Direktion angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausbildnerinnen und Ausbildner der PH unterstehen, unter Vorbehalt  der     besonderen     Bestimmungen     des     Ausführungsreglementes,     der  Gesetzgebung       für       das       Staatspersonal.       Im       Rahmen       ihrer  Berufsbildungstätigkeit  unterstehen  sie  der  Abteilungsleiterin  oder  dem  Abteilungsleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Mandat
                            Die  Ausbildnerinnen  und  Ausbildner  sind  mit  dem  Unterricht  gemäss  den  verschiedenen  Formen  der  Berufsbildung  der  Lehrpersonen  beauftragt;  ihnen können in Zusammenhang mit dem Auftrag der PH weitere Aufgaben  oder  Mandate  übertragen  werden.  Sie  können  verpflichtet  werden,  an  verschiedenen Institutionen zu arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Mitwirkungsrecht
                            1  Die     Ausbildnerinnen     und     Ausbildner     sind     berechtigt,     den  Direktionsorganen  einzeln  oder  gemeinsam  Vorschläge  zur  Tätigkeit,  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Ausbildungs- und Entwicklungsplänen sowie der Arbeitsweise der PH  zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur  Ausübung  ihres  Mitwirkungsrechts,  das  ihnen  vom  Gesetz  oder  Reglement  her  zusteht,  bilden  die  Ausbildnerinnen  und  Ausbildner  eine  Versammlung, der beide sprachliche Abteilungen angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Rücktritt
                            Ausbildnerinnen    und    Ausbildner    können    unter    Einhaltung    einer  sechsmonatigen   Frist   auf   Ende   eines   Schuljahres   von   ihrer   Funktion  zurücktreten.  Ein  Rücktritt  auf  einen  anderen  Zeitpunkt  kann  eingereicht  werden, wenn wichtige Gründe vorliegen oder die Parteien ihn vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Praktikumslehrerinnen und -lehrer
                            1  Die   PH   beteiligt   Praktikumslehrerinnen   und   -lehrer,   welche   die  Studierenden   zwecks   Berufspraxis   in   ihrer   Klasse   aufnehmen   und  begleiten, an ihrem Grundausbildungsauftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die       Anstellungsbedingungen       und       die       Entlöhnung       der  Praktikumslehrerinnen   und   -lehrer   werden   im   Ausführungsreglement  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  PH  nimmt  die  Anstellung  der  Praktikumslehrerinnen  und  -lehrer  vor  und   sichert   deren   besondere   Ausbildung   im   Einvernehmen   mit   der  betroffenen  Schulinspektorin  oder  dem  betroffenen  Schulinspektor  und  nach Anhören der örtlichen Schulbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im      Rahmen      ihrer      Berufsbildungstätigkeit      unterstehen      die  Praktikumslehrerinnen   und   -lehrer   der   Abteilungsleiterin   oder   dem  Abteilungsleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Temporäre oder gelegentliche Ausbildnerinnen und Ausbildner
                            1  Die  Abteilungsleiterinnen  und  -leiter  können  im  Rahmen  der  Tätigkeiten  und   der   Ausbildungsprogramme   ihrer   Abteilung   Ausbildnerinnen   und  Ausbildner   oder   Referentinnen   und   Referenten   für   temporäre   oder  gelegentliche Mandate heranziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die temporären oder gelegentlichen Ausbildnerinnen und Ausbildner sind  nicht    der    Gesetzgebung    für    das    Staatspersonal    unterstellt.    Ihre  Anstellungsbedingungen    und    ihre    Entlöhnung    werden    gemäss    den  Weisungen  der  Direktion  für  die  Organisation  der  Lehrerweiterbildung  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPITEL  Grundausbildung – Pädagogisch  e Beratung, Forschung und  Entwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Gliederung der PH
                            1  Die PH ist in zwei Bereiche gegliedert:  a)   Grundausbildung;  b)   Pädagogische Beratung, Forschung und Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Bereich wird in zwei sprachlichen Abteilungen organisiert.  A. Grundausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Lehrpläne und Studienreglement
                            1  Die Lehrpläne und das Studienreglement der Grundausbildung werden auf  Antrag des Direktionsrates von der Direktion genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Lehrpläne  entsprechen  den  interkantonalen  Reglementen  über  die  Anerkennung der Diplome.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Ausgestellte Ausweise
                            1  Am  Ende  des  Studiums  stellt  die  Direktion  den  Kandidatinnen  und  Kandidaten,   die   alle   im   Studienreglement   festgelegten   Bedingungen  erfüllen,  den  Fähigkeitsausweis  für  den  Unterricht  an  Kindergärten  und  Primarschulen  aus.  Auf  der  Grundlage  von  zusätzlichen  im  genannten  Reglement  festgelegten  Bedingungen  kann  der  Vermerk  «zweisprachig»  den Fähigkeitsausweis für den Unterricht ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staatsrat   kann   über   die   Ausstellung   von   weiteren   Ausweisen  entscheiden.  B. Pädagogische Beratung, Forschung und Entwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Auftrag
                            Der  Bereich  der  pädagogischen  Beratung,  Forschung  und  Entwicklung  hat  folgenden Auftrag:  a)    Forschung   und   Entwicklung   im   Bereich   des   Unterrichts   und   der  Ausbildung;  b)   Lehrerweiterbildung;  c)      Zurverfügungstellung      von      Dokumentations-      und      technischen  Ressourcen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Zusammenarbeit zwischen PH und Universität
                            1  Dieser Bereich setzt sich zusammen aus drei vernetzten Dienststellen:  a)   Dienststelle   für   Forschung   im   Bereich   des   Unterrichts   und   der  Ausbildung;  b)   Dienststelle   für   Weiterbildung;  c)   Didaktisches   Zentrum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Dienststelle  für  Forschung  im  Bereich  des  Unterrichts  und  der  Ausbildung  ist  ein  gemeinsames  Organ  von  Universität  und  PH.  Sie  ist  Gegenstand von besonderen Reglemente  n im Rahmen der Vereinbarung zur  Zusammenarbeit zwischen den beiden Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Befugnisse der Leiterinnen und Leiter
                            Die    Leiterinnen    und    Leiter    der    Di  enststellen    des    Bereichs    der  pädagogischen   Beratung,   Forschung   und   Entwicklung   haben   folgende  Befugnisse:  a)   Sie sorgen für den guten Betrieb und die Leitung ihrer Dienststelle und  die Führung ihres Personals.  b)   Sie   erarbeiten   in   Absprache   mit   den   betroffenen   Organen   und  Institutionen,  namentlich  mit  der  Universität,  die  Ausbildungs-  und  Tätigkeitsprogramme ihrer Dienststelle.  c)    Sie    vertreten    ihre    Dienststelle      in    den    ihren    Tätigkeitsbereich  betreffenden kantonalen und interkantonalen Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPITEL  Organisation  A. Kantonale Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Staatsrat
                            1  Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über die PH aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  übt  die  Kompetenzen  aus,  die  ihm  durch  dieses  Gesetz  und  die  Reglemente übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen und kann der Direktion  die  Kompetenz,  Ausführungsbestimmungen  für  besondere  Bereiche  zu  erlassen, abtreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Direktion
                            1  Die Direktion   1)   ist für die Ausbildung der Lehrpersonen verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  überwacht  die  Erfüllung  der  Aufträge  der  PH,  die  diese  gemäss  diesem Gesetz und den Reglementen auszuüben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  übt  ausserdem  jene  Kompetenzen  aus,  welche  das  Gesetz  oder  das  Reglement nicht ausdrücklich einer andern Behörde zusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute: Direktion für Erziehung, Kultur und Sport.  B. Organisation der PH
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Organe
                            Die Organe der PH sind:  a)   die   PH-Kommission;  b)   der   Direktionsrat;  c)   die Rektorin oder der Rektor;  d)   die Abteilungsleiterinnen und -leiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 PH-Kommission
                            a) Auftrag  Die PH-Kommission ist das zuständige Organ der PH für Fragen in Bezug  auf deren Ausrichtung, Organisation und Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 b) Befugnisse
                            Die PH-Kommission hat folgende Befugnisse:  a)   Sie übt die Kontrolle über die PH aus und berät sie.  b)   Sie   unterstützt   die   Tätigkeit   und   die   Entwicklung   der   PH   und  unterbreitet  dem  Direktionsrat  Empfehlungen  zu  allen  Fragen  von  allgemeinem Interesse betreffend die PH.  c)   Sie  stellt  Antrag  zuhanden  der  Direktion  und  des  Staatsrates  zur  Mehrjahresplanung,      zum      Globalbudget,      zum      Budget,      zur  Jahresrechnung und zum Tätigkeitsbericht der PH.  d)   Sie   stellt   zuhanden   der   Direktion   und   des   Staatsrates   Antrag   zur  Auswahl   der   Abteilungsleiterinnen   und   Abteilungsleiter   und   der  Rektorin oder des Rektors.  e)   Sie stellt Antrag zu den Reglementen der PH.  f)   Sie unterzieht die Tätigkeit und den Betrieb der PH ganz oder teilweise  einer regelmässigen Evaluation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 c) Zusammensetzung und Arbeitsweise
                            1  Die   PH-Kommission   setzt   sich   aus   einer   Präsidentin   oder   einem  Präsidenten,  einer  Vizepräsidentin  oder  einem  Vizepräsidenten  und  neun  Mitgliedern  zusammen,  die  vom  Staatsrat  in  dem  Sinne  ernannt  werden,  dass  die  beiden  Sprachgemeinschaften  vertreten  sind.  Das  Mandat  dauert  vier Jahre und kann einmal erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Versammlung  der  PH-Ausbildnerinnen  und  PH-Ausbildner  und  die  Versammlung der PH-Studierenden sind in der Kommission vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder des Direktionsrats nehmen mit beratender Stimme an den  Sitzungen teil und führen deren Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der    Staatsrat    erlässt    Bestimmungen    über    die    Arbeitsweise    der  Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Direktionsrat
                            a) Auftrag und Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Direktionsrat ist das leitende und vollziehende Organ der PH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Direktionsrat  setzt  sich  aus  den  vier  Leiterinnen  und  Leitern  der  sprachlichen Abteilungen beider Bereiche zusammen; eine dieser Personen  amtet als Rektorin bzw. Rektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er  tritt  in  regelmässigen  Abständen  zusammen  und  kann  ausnahmsweise  auf  Verlangen  von  mindestens  zwei  Abteilungsleiterinnen  und  -leitern  einberufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 b) Befugnisse
                            Der Direktionsrat hat folgende Befugnisse:  a)   Er leitet die PH in pädagogischer und administrativer Hinsicht.  b)   Er  stellt  die  Entwicklung  der  Schule  sicher  und  sorgt  für  ihre  Öffnung  gegen  aussen,  insbesondere  in  Bezug  auf  die  Zusammenarbeit  mit  anderen Institutionen.  c)   Er  sichert  die  Anwendung  der  Zusammenarbeitsvereinbarung  mit  der  Universität.  d)     Er     erarbeitet     die     für     den     Betrieb     der     PH     erforderlichen  Reglementsentwürfe.  e)   Er  erarbeitet  den  Entwurf  der  Mehrjahresplanung,  den  Vorschlag  für  das Globalbudget und den Entwurf des allgemeinen Budgets.  f)   Er beantragt bei der Direktion die Anstellung der Ausbildnerinnen und  Ausbildner  und  der  administrativen  und  technischen  Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)   Er  stellt  die  Rechnungsführung  der  PH,  die  Personalverwaltung  und  eine zweckmässige Nutzung der Räumlichkeiten und Ausrüstungen der  PH sicher.  h)   Er hört zu wichtigen Entscheiden die PH-Kommission an und behandelt  deren Vorschläge.  i)   Er übt die Kompetenzen aus, die das Gesetz oder die Reglemente nicht  ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Rektorin oder Rektor
                            a) Bezeichnung und Mandat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Direktion   bezeichnet   die   Rektorin   oder   den   Rektor   unter   den  Abteilungsleiterinnen     und     -leitern.     Dieser     Entscheid     bedarf     der  Genehmigung durch den Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Rektorin  oder  der  Rektor  ist  gegenüber  dem  Staatsrat  und  der  Direktion verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rektorin oder der Rektor wird für vier Jahre bezeichnet; das Mandat  kann nur einmal erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Rektorin  oder  der  Rektor  behält  die  Funktion  als  Abteilungsleiterin  oder  -leiter  vollumfänglich  bei.  Während  der  Dauer  des  Mandats  wird  die  Rektorin  oder  der  Rektor  ganz  oder  teilweise  von  Unterrichtsaufgaben  befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 b) Befugnisse
                            Die  Person,  die  das  Amt  der  Rektorin  oder  des  Rektors  der  PH  bekleidet,  hat folgende Befugnisse:  a)   Sie leitet den Direktionsrat, führt  den Vorsitz, vollzieht Entscheide des  Rates und behandelt die laufenden Geschäfte.  b)   Sie  sorgt  für  den  guten  Betrieb  der  PH  und  trifft  die  zu  diesem  Zweck  nützlichen Massnahmen und Initiativen.  c)   Sie vertritt die PH; sie kann sich dabei vertreten lassen.  d)   Sie  koordiniert  die  Ausarbeitung  des  allgemeinen  Budgets  und  der  Rechnung der PH und erstellt den Geschäftsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abteilungsleiterinnen und -leiter
                            a) Bezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Abteilungsleiterinnen   und   -leiter   werden   von   der   Direktion  bezeichnet.  Ihr  Mandat  dauert  vier  Jahre  und  ist  zweimal  erneuerbar.  Für  die amtierende Rektorin oder den amtiere  nden Rektor ist ein viertes Mandat  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  für  die  Grundausbildung  verantwortlichen  Abteilungsleiterinnen  und  -leiter   werden   grundsätzlich   unter   den   Dozentinnen   und   Dozenten  ausgewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Abteilungsleiterinnen  und  -leiter  des  Bereichs  der  pädagogischen  Beratung,  Forschung  und  Entwicklung  werden  grundsätzlich  unter  den  Leiterinnen und Leitern der Dienstste  llen dieses Bereichs ausgewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 b) Befugnisse der Abteilungsleiterinnen und -leiter der
                            Grundausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die       beiden       für       die       Grundausbildung       verantwortlichen  Abteilungsleiterinnen  und  -leiter  haben  innerhalb  ihrer  Abteilung  folgende  Befugnisse:  a)    Sie  stellen  den  guten  Betrieb  und  die  Leitung  der  Abteilung  sowie  die  Verwaltung des Personals und der Studierenden sicher.  b)   Sie  erarbeiten  in  Zusammenarbeit  mit  den  betroffenen  Organen  die  Ausbildungs- und Tätigkeitsprogramme.  c)   Sie  sorgen  dafür,  dass  die  erteilten  Ausbildungen  oder  die  erbrachten  Leistungen den Anforderungen des Lehrberufs und dem Auftrag der PH  entsprechen.  d)   Sie  vertreten  ihre  Abteilung  in    den  ihrer  Tätigkeit  entsprechenden  kantonalen und interkantonalen Kommissionen.  e)   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abteilungsleiterinnen und -leiter der Grundausbildung widmen einen  Teil ihrer Zeit dem Unterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 c) Befugnisse der Abteilungsleiterinnen und -leiter des Bereichs
                            der pädagogischen Beratung, Forschung und Entwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die    beiden    Abteilungsleiterinnen    und    -leiter    des    Bereichs    der  pädagogischen  Beratung,  Forschung  und  Entwicklung  haben  innerhalb  ihrer Abteilung folgende Befugnisse:  a)   Sie   stellen   die   Koordination   der   Tätigkeiten   und   Leistungen   der  Dienststellen sicher.  b)   Sie  sorgen  dafür,  dass  die  erteilten  Ausbildungen  oder  die  erbrachten  Leistungen den Anforderungen des Lehrberufs und dem Auftrag der PH  entsprechen.  c)   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Abteilungsleiterinnen  und  -leiter  des  Bereichs  der  pädagogischen  Beratung, Forschung und Entwicklung bleiben vollumfänglich für eine der  Dienststellen der Abteilung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Administratives und technisches Personal
                            Die PH-Verwaltung verfügt über administratives und technisches Personal,  das der Rektorin oder dem Rektor unterstellt ist und der Gesetzgebung für  das Staatspersonal untersteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. KAPITEL  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 a) Im Allgemeinen
                            1  Der  Staat  stellt  der  PH  die  für  ihren  Betrieb  und  ihre  Entwicklung  erforderlichen Mittel zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Finanzierung   der   PH   wird   mit   dem   kantonalen   Budget,   den  Schulgeldern,  den  Gebühren  und  den  Beiträgen  der  Studierenden  oder  Dritter    sichergestellt;    die    interkan  tonalen    Vereinbarungen    bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 b) Globalbudget und Budget
                            1  Nach  Überprüfung  der  Mehrjahresplanung  beschliesst  der  Staatsrat  auf  Antrag  der  Direktion  das  für  den  Betrieb  und  die  Entwicklung  der  PH  nötige Globalbudget.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die     PH     erarbeitet     im     Rahmen     dieses     Globalbudgets     einen  Budgetvorschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  PH  verfügt  innerhalb  der  Vorgaben  der  Gesetzgebung  für  das  Staatspersonal        und        ihres        Bildungs-        und        pädagogischen  Entwicklungsauftrags frei über das Globalbudget.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die budgetären Zuständigkeiten des Grossen Rates bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. KAPITEL  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Entscheide über die Stellung der Studierenden
                            a) Entscheide der Ausbildnerinnen und Ausbildner, der  Abteilungsleiterinnen und -leiter und der Rektorin oder des  Rektors
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen  jeden  Entscheid  einer  Ausbildnerin  oder  eines  Ausbildners,  einer  Abteilungsleiterin  oder  eines  Abteilungsleiters  oder  der  Rektorin  oder  des  Rektors, der die Stellung einer oder eines Studierenden beeinträchtigt oder  zu beeinträchtigen vermag, kann innert zehn Tagen beim Direktionsrat der  PH schriftlich Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Direktionsrat entschei  det innert kurzer Frist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat regelt das Einspracheverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 b) Entscheide des Direktionsrats
                            Gegen  jeden  Entscheid  des  Direktionsrates,  der  die  Stellung  einer  oder  eines  Studierenden  beeinträchtigt  oder  zu  beeinträchtigen  vermag,  kann  innert zehn Tagen bei der Direktion Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Entscheide bezüglich Abschlussprüfungen
                            1  Gegen  jeden  Entscheid  zu  den  Abschlussprüfungen  kann  innert  zehn  Tagen  bei  der  Behörde,  die  über  die  Ausstellung  des  Diploms  entscheidet,  Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen den Einspracheentscheid kann innert zehn Tagen bei der Direktion  Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Entscheide der Direktion
                            Gegen  Entscheide  der  Direktion  kann  beim  Kantonsgericht  Beschwerde  eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Rechtsmittelbelehrung
                            Jeder    schriftliche    Entscheid,    der    die    Stellung    von    Studierenden  beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen vermag, und jeder Entscheid zu den  Abschlussprüfungen    muss    einen    Hinweis    auf    das    offenstehende  Rechtsmittel und auf die Einsprache  - und Beschwerdefrist enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Aufsichtsbeschwerde der Studierenden
                            1  Sind die Rechtsmittel der Einsprache oder der Beschwerde nicht gegeben,  so   können   die   Studierenden   Aufsichtsbeschwerde   einreichen   gegen  Handlungen    oder    Unterlassungen    einer    Mitarbeiterin    oder    eines  Mitarbeiters  oder  einer  verantwortliche  n  Person  der  PH,  die  sie  persönlich  und  schwer  wiegend  treffen  und  die  gegen  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  oder der Reglemente verstossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Beschwerdeinstanz  beurteilt,  ob  die  Beschwerde  begründet  ist,  und  informiert  die  Beschwerdeführerin  oder  den  Beschwerdeführer  über  ihren  Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den      Studierenden,      die      leichtfertig      oder      missbräuchlich  Aufsichtsbeschwerde   einlegen,   können   die   Verfahrenskosten   auferlegt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Beschwerdeführerin  oder  der  Beschwerdeführer  kann  innert  zehn  Tagen  gegen  den  Entscheid,  der  die  Aufsichtsbeschwerde  als  unzulässig  erklärt oder abweist oder Verfahrenskosten auferlegt, Beschwerde erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der   Staatsrat   bezeichnet   die   Beschwerdebehörden   und   regelt   das  Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Gesuche, Aufsichtsbeschwerden und Beschwerden des PH-
                            Personals  Die  Gesuche,  Aufsichtsbeschwerden  und  Beschwerden  des  PH-Personals  richten   sich   nach   der   Gesetzgebung   über   das   Dienstverhältnis   des  Staatspersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. KAPITEL  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Übergangsbestimmungen
                            1  Die     Bedingungen     zur     Erlangung     der     Lehrdiplome     für     den  Vorschulunterricht    und    die    Primarschule,    textiles    und    nichttextiles  Handarbeiten,     Hauswirtschaft     und       textiles     Handarbeiten     in     der  Orientierungsschule   gemäss   Gesetz   vom   11.   April   1991   über   den  Mittelschulunterricht    und    einschlägige    Reglemente    sind    auf    die  Kandidatinnen   und   Kandidaten   anwendbar,   die   ihre   Ausbildung   am  Kantonalen   Lehrerseminar   spätestens   1998   (fünfjährige   Ausbildungen)  oder 1999 (kürzere Ausbildungen) begonnen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  gleiche  gilt  für  die  Inhaberinnen  und  Inhaber  eines  gymnasialen  Maturitätsausweises oder eines als gleichwertig anerkannten Ausweises, die  ihre  Ausbildung  am  Kantonalen  Lehrerseminar  spätestens  im  Jahr  2000  begonnen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schülerinnen und Schüler des Ka  ntonalen Lehrerseminars, welche die  Abschlussprüfung im Juni 2003 nicht bestehen, können diese Prüfung nach  den Bedingungen der vorgenannten Gesetzgebung wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  vom  Kantonalen  Lehrerseminar  bis  zum  Jahre  2003  ausgehändigten  Diplome  behalten  ihre  volle  Gültigkeit.  Bescheinigte  Zusatzausbildungen,  deren  Modalitäten  im  Ausführungsreglement  festgelegt  werden,  werden  den Inhaberinnen und Inhabern dieser Diplome vorgeschlagen im Hinblick  auf  die  Erlangung  von  zusätzlichen  Kompetenzen,  welche  dem  Lehrplan  der PH entsprechen. Diese Ausbildungen werden grundsätzlich im Rahmen  der Weiterbildung angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Erstmalige Aufnahme
                            Erstmals werden im Herbst 2002 Studierende aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Änderung bisherigen Rechts
                            Das  Gesetz  vom  11.  April  1991  über  den  Mittelschulunterricht  (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.0.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Vollzug und Inkrafttreten
                            Der  Staatsrat  ist  mit  dem  Vollzug  dieses    Gesetzes  beauftragt;  er  legt  das  Datum seines Inkrafttretens fest.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens: 1. Februar 2000 (StRB 25.1.2000).