Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für das Alter (801.301)
Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für das Alter (801.301)
Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für das Alter
Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für das Alter * vom 12. September 2000 (Stand 30. August 2005) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, beschliesst:
Art. 1 Name und Trägerschaft
1 Der Fonds für das Alter (nachfolgend Fonds genannt) ist ein zweckgebun - denes Vermögen des Kantons Appenzell I.Rh., das gemäss den Bestim - mungen dieses Beschlusses zu verwalten und zu verwenden ist. *
Art. 2 Zweck
1 Der Fonds bezweckt: a) die Förderung «Betreutes Wohnen im Alter»; b) die Unterstützung von Massnahmen der Tagespflege inkl. Infrastruk - turen; c) Beiträge an die Freizeitgestaltung und Animation im Altersbereich; d) Beiträge in Härtefällen bei der Inanspruchnahme der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege; e) Beiträge in Härtefällen bei der Inanspruchnahme von Haushaltshilfen; f) Beiträge an Projekte der Gesundheitsförderung.
Art. 3 Fondsvermögen
1 In den Fonds für das Alter sind die Mittel des Freibettenfonds, des Fonds für Armenunterstützung, des Fonds Bürgerheim, des Fonds Pflegeheim, Testate und Schenkungen sowie deren Zinserträge integriert worden. *
2 Der Fonds wird geäufnet durch: a) den Vermögensertrag; b) zweckbestimmte Zuwendungen.
Art. 4 Organe
1 Organe des Fonds sind: a) die Standeskommission; b) * das Gesundheits- und Sozialdepartement (nachfolgend Departement genannt); c) die Landesbuchhaltung.
Art. 5 Zuständigkeiten
1 Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus.
2 Sie beschliesst: a) über die Unterstützung von Projekten; b) über Beiträge in Härtefällen.
3 Das Departement behandelt die eingehenden Gesuche, erarbeitet die Ent - scheidungsgrundlagen und stellt Antrag über den Einsatz von Fondsmit - teln. *
4 Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen, legt die Mittel zins - bringend an und veranlasst die Auszahlungen.
Art. 6 * Ausnahmen
1 Der Departementsvorsteher
1 ) kann jährlich über einen Gesamtbetrag von Fr. 10'000.-- in eigener Kompetenz zu Gunsten von Projekten beschliessen.
Art. 7 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
12.09.2000 12.09.2000 Erlass Erstfassung -
30.08.2005 30.08.2005 Erlasstitel geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 1 Abs. 1 geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 3 Abs. 1 geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 4 Abs. 1, b) eingefügt -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 5 Abs. 3 geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 6 geändert -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 12.09.2000 12.09.2000 Erstfassung - Erlasstitel 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Art. 1 Abs. 1 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Art. 3 Abs. 1 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Art. 4 Abs. 1, b) 30.08.2005 30.08.2005 eingefügt - Art. 5 Abs. 3 30.08.2005 30.08.2005 geändert -