Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über den schulpsychologischen Dienst (413.151)

CH - SO

Verordnung über den schulpsychologischen Dienst (413.151)

Verordnung über den schulpsychologischen Dienst

Verordnung über den schulpsychologischen Dienst Vom 12. September 1980 (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer 5 des Volksbeschlusses betreffend den Ausbau des kin - derpsychiatrischen und schulpsychologischen Dienstes des Kantons Solo - thurn vom 8. Dezember 1963
1 ) und auf § 16 Absatz 3 des Volksschulgeset - zes vom 14. September 1969
2 ) beschliesst:

§ 1 Aufgaben

1 Der Kanton Solothurn führt für die Volksschule einen schulpsychologi - schen Dienst (nachfolgend SPD) zur Erfüllung von folgenden Aufgaben:
3 ) a) Allgemein: Untersuchung und Behandlung von Erziehungsschwierig - keiten, Leistungs- und Verhaltensstörungen. b) * Im Speziellen: Mitwirkung bei der Früherfassung und Einschulung von Kindern mit Minderleistungen:

1. * Mitwirkung bei der Einweisung in Kleinklassen und Sonder -

schulen, bei Rückversetzung in die Primarschule oder in die Oberschule sowie bei weiteren schulischen Massnahmen;

2. Abklärung bei Anträgen auf vorzeitigen Schuleintritt;

3. Befreiung vom Besuch des 9. Schuljahres aus charakterlichen

Gründen;

4. Abklärung in Fällen, bei denen die Invalidenversicherung eine

Begutachtung verlangt;

5. Abklärung bei weiteren schulischen Massnahmen nach Wei -

sung des Departementes für Bildung und Kultur
4 ) im Einzel - fall;

6. Mitwirkung im Rahmen der Lehrerausbildung und der Lehrer -

fortbildung;

7. * Mitwirkung bei der Schulentwicklung.

c) * Ausnahme: Versetzungen von Kleinklassen
5 ) in die Primar- oder in die Oberschule können, sofern Eltern, Lehrer und der Inspektor für Kleinklassen und Sonderschulen einverstanden sind, ohne Mitwir - kung des SPD erfolgen.

§ 2 * Organisation

1 Der SPD wird in Regionalstellen aufgeteilt:
1) BGS 413.15 .
2) BGS 413.111 .
3) Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst.
4) Im ganzen Erlass neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
5) Fassung im ganzen Erlass vom 19. September 1983; GS 98, 317. GS 88, 442
1
a) Zentralstelle Solothurn; b) Regionalstelle Olten; c) Regionalstelle Breitenbach.

§ 3 * ...

§ 4 * b) Leitung

1 Ein Psychologe amtet als kantonaler Leiter des SPD. Er vertritt diesen nach aussen und im Verkehr mit den ihm übergeordneten Instanzen. Er ist gleichzeitig Regionalstellenleiter.
2 Die Konferenz der Mitarbeiter des SPD steht ihm als beratendes Organ zur Seite.
3 Für die Regionalstelle ist ein Regionalstellenleiter zuständig.

§ 5 * ...

§ 6 * d) Praktikanten

1 Der SPD kann im Rahmen des Voranschlages Praktikanten einstellen.

§ 7 e) weitere Mitarbeiter

1 Das Departement für Bildung und Kultur
1 ) kann im Einvernehmen mit dem SPD für besondere Aufgaben geeignete Lehrer und Kindergärtnerin - nen beiziehen.

§ 8 Zuweisung

a) Berechtigte
1 Berechtigt, den SPD in Anspruch zu nehmen, sind: * a) * Schüler, Eltern; b) Kindergärtnerin, Lehrer; c) Arzt, Schularzt; d) Psychiatrischer Dienst für Kinder und Jugendliche; e) Schul- und Vormundschaftsbehörden; f) Invalidenversicherung; g) Gerichte.

§ 9 * b) Verfahren

1 Eltern und Schüler können den SPD von sich aus in Anspruch nehmen, die übrigen nach § 8 Berechtigten nach Anhörung der Eltern.
2 Wenn die Eltern eine Abklärung der Situation ihres Kindes durch den Schulpsychologischen Dienst ablehnen und damit die gesetzliche Begut - achtung durch diese Dienststelle verunmöglichen, entscheidet die zustän - dige Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Eltern aufgrund eines Antrages der Kindergärtnerin beziehungsweise der Lehrkraft gemäss den vorhande - nen Unterlagen.
1) Im ganzen Erlass neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
2

§ 10 Vorgehen

1 Das Vorgehen bei der Untersuchung von Kindern richtet sich nach folgen - den Grundsätzen:
1 ) * a) Untersuchung; b) Feststellung der Diagnose; c) Aussprache mit den Berechtigten nach § 8 und mündliche Bekannt - gabe des Befundes; d) Mündliche Orientierung der Eltern, schriftlicher Antrag mit Stellung - nahme der Eltern an die zuständige Instanz und an die Eltern, Orien - tierung der Lehrer über die vorgeschlagenen Massnahmen; e) * Beratungen und Behandlungen soweit nötig und durch den SPD möglich; f) * Zuweisung an andere Fachstellen soweit erforderlich.

§ 10

bis * Einschulungsabklärung
1 In Abweichung von § 10 richtet sich das Vorgehen bei Einschulungsabklä - rungen nach folgenden Grundsätzen:
2 ) a) In jeder Schulgemeinde hat die für die Primarschule zuständige Auf - sichtsbehörde ein Einschulungsteam zu bilden, das sich wie folgt zu - sammensetzt:

1. ein Mitglied der zuständigen Aufsichtsbehörde, Leitung;

2. eine Vertretung der Kindergärtnerinnen;

3. eine Vertretung der Einführungsklassenlehrkräfte;

4. eine Vertretung der Unterstufenlehrkräfte;

5. eine Vertretung des SPD;

6. Das Team konstituiert sich im übrigen selbst.

b) In kleinen Gemeinden kann das Einschulungsteam nach Absprache zwischen der zuständigen Aufsichtsbehörde und dem Schulpsycholo - gischen Dienst reduziert werden. c) Aussprache des Teams mit den Eltern und bei Bedarf mit dem be - troffenen Kind und der betroffenen Kindergärtnerin. d) Mündliche Orientierung der Eltern, schriftlicher Antrag mit Stellung - nahme der Eltern an die zuständige Aufsichtsbehörde sowie zur Kenntnisnahme an die Eltern. e) Sofern sich dies als notwendig erweist, kann der Vertreter des SPD anstelle des Verfahrens gemäss Ziffer 3 eine Einzelfallabklärung ge - mäss dem Verfahren von § 10 durchführen.

§ 11 Ort der Untersuchung

1 Die Untersuchung gemäss § 10 findet in der Regel im zuständigen Regio - nalzentrum statt. *
2 Bei Untersuchung am Wohnort haben die Gemeinden die dafür erforder - lichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

§ 12 * Kosten

1 Der Kanton trägt die Kosten des schulpsychologischen Dienstes.
1) Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst.
2) Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst.
3

§ 13 Schweigepflicht

1 Die Mitarbeiter des SPD sind zur Geheimhaltung der beruflich wahrge - nommenen Kenntnisse verpflichtet. Personen und Behörden, die einer ge - setzlichen Schweigepflicht unterstehen, können im Bedarfsfall vom SPD die Abgabe von Gutachten über § 10 Ziffer 4 hinaus verlangen. Akten dürfen nur schulpsychologischen und psychiatrischen Dienststellen herausgegeben werden. Die Herausgabe von Akten an Personen, die einer gesetzlichen Schweigepflicht nicht unterstehen, bedarf der Zustimmung des Regie - rungsrates.

§ 14 Zusammenarbeit

1 Der Leiter des SPD ist zur Zusammenarbeit mit Behörden und Institutio - nen, die sich mit der Fürsorge für Kinder und Jugendliche befassen, ver - pflichtet.

§ 15 Fortbildung

1 Der Leiter des SPD unterbreitet Vorschläge für die Fortbildung des Fach - personals.

§ 16 * Unterstellung

1 Der SPD untersteht administrativ dem Vorsteher des Amtes für Volksschu - le und Kindergarten. Der SPD ist fachtechnisch unabhängig.

§ 17 Vollzug

1 Das Departement für Bildung und Kultur trifft die zum Vollzug notwendi - gen Verfügungen.

§ 18 Aufhebung geltenden Rechts

1 Die Verordnung über den SPD vom 1. Juni 1973
1 ) wird aufgehoben.

§ 19 Inkrafttreten

1 Die Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Inkrafttreten am 18. September 1980.
1) GS 86, 162.
4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

19.09.1983 16.04.1984 § 1 Abs. 1, b),

1.

geändert -

19.09.1983 16.04.1984 § 1 Abs. 1, c) geändert -

10.01.1995 20.01.1995 § 1 Abs. 1, b) geändert -

10.01.1995 20.01.1995 § 1 Abs. 1, b),

7.

geändert -

10.01.1995 20.01.1995 § 2 totalrevidiert -

10.01.1995 20.01.1995 § 3 aufgehoben -

10.01.1995 20.01.1995 § 4 totalrevidiert -

10.01.1995 20.01.1995 § 5 aufgehoben -

10.01.1995 20.01.1995 § 6 totalrevidiert -

10.01.1995 20.01.1995 § 8 Abs. 1 geändert -

10.01.1995 20.01.1995 § 8 Abs. 1, a) geändert -

10.01.1995 20.01.1995 § 9 totalrevidiert -

10.01.1995 20.01.1995 § 10 Abs. 1 geändert -

10.01.1995 20.01.1995 § 10 Abs. 1, e) geändert -

10.01.1995 20.01.1995 § 10 Abs. 1, f) geändert -

10.01.1995 20.01.1995 § 10

bis eingefügt -

10.01.1995 20.01.1995 § 11 Abs. 1 geändert -

10.01.1995 20.01.1995 § 16 totalrevidiert -

26.09.2006 01.01.2007 § 12 totalrevidiert -

5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 Abs. 1, b) 10.01.1995 20.01.1995 geändert -

§ 1 Abs. 1, b),

1.

19.09.1983 16.04.1984 geändert -

§ 1 Abs. 1, b),

7.

10.01.1995 20.01.1995 geändert -

§ 1 Abs. 1, c) 19.09.1983 16.04.1984 geändert -

§ 2 10.01.1995 20.01.1995 totalrevidiert -

§ 3 10.01.1995 20.01.1995 aufgehoben -

§ 4 10.01.1995 20.01.1995 totalrevidiert -

§ 5 10.01.1995 20.01.1995 aufgehoben -

§ 6 10.01.1995 20.01.1995 totalrevidiert -

§ 8 Abs. 1 10.01.1995 20.01.1995 geändert -

§ 8 Abs. 1, a) 10.01.1995 20.01.1995 geändert -

§ 9 10.01.1995 20.01.1995 totalrevidiert -

§ 10 Abs. 1 10.01.1995 20.01.1995 geändert -

§ 10 Abs. 1, e) 10.01.1995 20.01.1995 geändert -

§ 10 Abs. 1, f) 10.01.1995 20.01.1995 geändert -

§ 10

bis

10.01.1995 20.01.1995 eingefügt -

§ 11 Abs. 1 10.01.1995 20.01.1995 geändert -

§ 12 26.09.2006 01.01.2007 totalrevidiert -

§ 16 10.01.1995 20.01.1995 totalrevidiert -

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