Reglement über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine
                            Reglement  über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine  Vom 29. Juni 2009 (Stand 1. Juli 2009)  Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug,  gestützt   auf   Art.  178   des   Bundesgesetzes   über   die   Landwirtschaft   vom  29.  April 1998  1  )   und Art.  21 der Verordnung über den Rebbau und die Ein  -  fuhr von Wein vom 14.  November 2007  2  )   sowie §  2  Abs.  2  Bst.  a und f EG  Landwirtschaft vom 29.  Juni 2000  3  )  ,  erlässt folgendes Reglement:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
                            1  Die Bezeichnung «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung» oder «Appellati  -  on d’Origine Contrôlée» (AOC) darf nur für Weine aus Trauben der Katego  -  rie 1 verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem müssen die in den §§  2–9 enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abgrenzung des Produktionsgebietes
                            1  Rebflächen,   aus   denen   Weine   mit   kontrollierter   Ursprungsbezeichnung  (AOC-Weine)  gewonnen   werden  sollen,   müssen  sich   auf   dem   Gebiet  des  Kantons Zug befinden und im Zuger Rebbaukataster erfasst sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bezeichnungen
                            1  Weine aus Traubengut, das vollumfänglich aus dem Kanton Zug stammt,  dürfen die Bezeichnung «Zug Appellation d’Origine Contrôlée» oder «Zug  AOC» tragen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art.  13 der Ver  -  ordnung des EDI über alkoholische Getränke vom 23.  November 2005  4  )  .  1)  SR  910.1  2)  SR  916.140  3)  4)  SR  817.022.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weine  aus  Traubengut,   das   ausschliesslich   aus   einer   einzigen   Gemeinde  oder   Lage   stammt,   darf   zusätzlich   mit   der   Bezeichnung   der   jeweiligen  Gemeinde beziehungsweise Lage gekennzeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Rebsorten
                            1  AOC-Weine müssen aus den in der Rebsortenverordnung vom 17.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007  1  )   aufgeführten Rebsorten sowie aus deren Mischungen hergestellt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rebsorten   sowie   deren   Mischungen   müssen   auf   der   Flasche   angegeben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Anbaumethoden
                            1  Traubengut,   das   für   die   Herstellung   von   AOC-Weinen   verwendet   wird,  muss   aus   Rebflächen   stammen,   die   nach   anerkannter   rebbaulicher   Praxis  bewirtschaftet werden und im kantonalen Rebbaukataster aufgeführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Natürlicher Mindestzuckergehalt
                            1  AOC-Weine dürfen die folgenden natürlichen Mindestzuckergehalte nicht  unterschreiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei weissen Gewächsen 15.8° Brix (64.5 °Oe);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei roten Gewächsen 17° Brix (69.6 °Oe).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   Absprache   mit   den   Zentralschweizer   Kantonen   kann   das   Landwirt  -  schaftsamt jährlich höhere natürliche Mindestzuckergehalte vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Maximale Flächenerträge
                            1  Für AOC-Weine gelten die folgenden maximalen Erträge pro Quadratme  -  ter:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für die weissen Gewächse 1.4 kg/m²;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die roten Gewächse 1.2 kg/m².
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   Absprache   mit   den   Zentralschweizer   Kantonen   kann   das   Landwirt  -  schaftsamt   jährlich   tiefere   maximale   Erträge   pro   Quadratmeter   vorschrei  -  ben.  1)  SR  916.151.7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Methoden der Weinbereitung
                            1  AOC-Weine müssen nach den anerkannten Methoden der guten önologi  -  schen Herstellungspraxis gemäss Anhang 1 der Verordnung des EDI  über  alkoholische Getränke vom 23.  November 2005 hergestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Analyse und sensorische Prüfung
                            1  Weinproduzentinnen   und   -produzenten   sind   verpflichtet,   auf    Verlangen  Stichproben ihrer AOC-Weine für die Analyse und sensorische Prüfung zur  Verfügung zu stellen. Die Weine müssen verkaufsfertig abgefüllt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   analytische   Prüfung  umfasst  mindestens  die  Kriterien  Alkoholgehalt  und gesamte schweflige Säure.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   sensorische   Prüfung   umfasst   die   Kriterien   Aussehen,   Geruch,   Ge  -  schmack und Gesamteindruck.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Durchführung der analytischen und der sensorischen Prüfung kann  das   Landwirtschaftsamt   eine   aus   fünf   Mitgliedern   bestehende   Experten  -  gruppe ernennen oder Dritte damit beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Vollzug und Kosten
                            1  Für den Vollzug ist das Landwirtschaftsamt zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für die Kontrolle der «kontrollierten Ursprungsbezeichnung»,  insbesondere   der   analytischen   und   der   sensorischen   Prüfung   sowie   der  administrativen  Aufwendungen,   gehen   zu   Lasten   der   Produzentinnen   und  Produzenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Inkrafttreten
                            1  Das Reglement tritt am 1.  Juli 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  29.06.2009  01.07.2009  Erlass  Erstfassung  GS 30, 159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  29.06.2009  01.07.2009  Erstfassung  GS 30, 159