Schulreglement der Technikerschule des Kantons Solothurn
                            1  Schulreglement der Technikerschule des  Kantons Solothurn  Beschluss der Aufsichtskommission vom 10. Juni 1996  Die Aufsichtskommission der Technikerschule des Kantons Solothurn  gestützt  auf  den  Regierungsratsbeschluss  über  die  Organisation  der  Tech-  nikerschule des Kantons Solothurn vom 6. März 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zweck
                            Die  Technikerschule  des  Kantons  Solothurn  (TS-SO)  vermittelt  Berufstäti-  gen eine breite Grundausbildung im Bereich der Informatik, der Produkti-  onstechnik und der Elektronik. Ziel der Ausbildung in der Informatik ist es,  Applikationen  und  Problemlösungen  in  den  Bereichen  Betriebsorganisati-  on  und  Prozessrechnertechnik  anzuwenden  beziehungsweise  zu  erstellen.  In der Produktionstechnik liegen die Schwerpunkte der Ausbildung in der  optimalen  Gestaltung  von  Produktionsprozessen.  In  der  Elektronik  steht  neben  einer  Grundausbildung  der  Erwerb  von  Kompetenz  in  der  Mikro-  elektronik im Vordergrund.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Organisation
                            Die  Schule  umfasst  die  Fachrichtungen  Elektronik  (E),  Informatik  (I)  und  Produktionstechnik  (P).  Zur  Studienvorbereitung  wird  ein  einsemestriger  obligatorischer  Vorkurs  durchgeführt.  Die  besonderen  Ziele  der  Fachrich-  tungen und des Vorkurses sind aus dem Lehrplan ersichtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Anmeldung
3.1 Der Vorkurs beginnt im Frühling, das 1. Semester im Herbst. Die An-
                            meldungen sind auf einem hierzu bestimmten Formular einzureichen.  Anmeldetermin: 1. März
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Der Anmeldung sind in Fotokopie beizulegen:
                            −  Abschlusszeugnis des letzten obligatorischen Schuljahres  (Obersekundar- oder Bezirksschule bzw. Mittelschule)  −  Zeugnis der Berufsschule bzw. BMS  −  Notenblatt der Lehrabschlussprüfung  −  Lehrbrief und Fähigkeitszeugnis  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.915.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuschriften  in  Schulangelegenheiten  sind  an  die  Direktion  der  Ingenieur-  schule Grenchen-Solothurn HTL, Sportstrasse 2, 2540 Grenchen, zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Aufnahme
                            Geeignete  Kandidaten/-innen  werden  aufgenommen,  soweit  Studienplät-  ze  verfügbar  sind.  Die  Aufnahmebedingungen  sind  im  Aufnahmeregle-  ment festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Unterrichtsbegleitende Praxis
                            Studierende  der  TS-SO  haben  während  des  ganzen  Studiums  wöchentlich  während  wenigstens  32  Stunden  eine  einschlägige  Berufstätigkeit  auszu-  üben, die ab dem 3. Semester dem Stand des Studiums entsprechen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Unterrichtszeit, Unterrichtsort
                            Für den Unterricht sind im 1. und 2. Semester zwei bis drei Wochenabende  zu vier Lektionen und der Samstag zu vier bis acht Lektionen, ab 3. Seme-  ster zwei bis drei Wochenabende zu vier Lektionen und ein Nachmittag zu  vier Lektionen sowie der Samstag zu je vier bis sechs Lektionen bestimmt.  Das  wöchentliche  Gesamtpensum  umfasst  höchstens  20  Lektionen.  Das  Wintersemester beginnt im Oktober, das Sommersemester im April.  Der Unterricht findet im Berufsbildungszentrum in Grenchen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Semesterzeugnisse
                            Die Studierenden erhalten am Ende jedes Semesters ein Zeugnis über ihre  Leistungen.  Der  Übertritt  in  das  nächsthöhere  Semester  ist  nur  auf  Grund  der Promotionsordnung möglich. L
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Diplomprüfung
                            Die Diplomprüfung findet am Ende des 4. Semesters statt. Nach bestande-  ner Diplomprüfung erhalten die Absolventen/-innen folgende Ausweise:  a)   das Diplom als lnformatik-Techniker/-in TS bzw. Produktionstechniker/  -in TS bzw. Elekronik-Techniker/-in TS;  b)   ein Diplomzeugnis, das die Noten aller geprüften Fächer enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Ferien
                            Neben  vier  Wochen  Semesterferien  und  einer  Sportferienwoche  entfallen  je  eine  bis  drei  Wochen  Ferien  auf  die  Zeit  zwischen  den  Semestern  und  auf den Jahreswechsel; totale Ferienzeit elf Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Austritt
                            Der Austritt ist im allgemeinen nur auf Ende des Semesters gestattet; das  Austrittsgesuch  muss  einen  Monat  vor  Semesterende  eingereicht  werden.  Das Schulgeld und die Gebühren sind in jedem Fall für das gesamte Seme-  ster zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Schulmaterial
                            Das Schulmaterial und die Lehrmittel sind durch die Studierenden selbst zu  beschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Schulgeld und Gebühren
                            Die Studierenden haben ein persönliches Schulgeld und Gebühren gemäss  Verordnung  vom  26.  September  1995  des  Regierungsrates  des  Kantons  Solothurn zu entrichten.  Das  persönliche  Schulgeld  und  die  Gebühren  werden  bei  allen  Studieren-  den semesterweise erhoben.  Die  betreffenden  Beträge  sind  im  Formular    Schulgeld  und  Gebühren    aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Besondere Bestimmungen
                            Die Bestimmungen über die Aufnahme, Promotion und Prüfungen sind in  besonderen  Reglementen  zusammengefasst.  Die  Vorschriften  über  das  Absenzwesen sind in der Absenzenordnung festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Rechtspflege
                            Für  die  Rechtspflege  sind  die  gemeinsamen  Bestimmungen  massgebend,  welche einen integrierenden Bestandteil dieses Reglementes bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft. Es ersetzt alle früheren  Ausgaben.  Vom Erziehungs-Departement am 25. September 1996 genehmigt.