Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung
                            1  nd zum Bundesgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , Art. 79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ,  Art.  106  f.  der  Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    so-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  ,  Kantonale  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2012  Zuständigkeit  des Kantons:  a) Kantonales  Arbeits-  inspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  d)  die Durchführung von Kontrollen in den Betrieben über die Ein-  haltung der Vorschriften des Gesetzes und der Verordnungen;  e)   die  Beratung  von  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmenden,  Bauher-  ren,  Planern  und  anderen  mit  Aufgaben  des  Arbeitsgesetzes  betrauten  Personen  in  Fragen  der  Anwendung  des  Gesetzes  und der Verordnungen;  f)    die  Information  von  Arbeitgebern,  Arbeitnehmenden,  deren  Or-  ganisationen  sowie  weiterer  Fachorganisationen  und  anderer  interessierter Stellen über aktuelle Fragen und Entwicklungen;  g)  die Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen wegen Nichtbe-  folgung des Gesetzes, einer Verordnung oder einer Verfügung;  h)   die  Vorkehren  bei  Nichtbefolgung  der  Vorschriften;  der  Erlass  von  Verfügungen  und  Massnahmen  des  Verwaltungszwangs  mit Ausnahme von Betriebsschliessungen;  i)    die  Führung  eines  Informations-  und  Dokumentationssystems  für industrielle Betriebe im Rahmen der Aufsichts- und Vollzugs-  tätigkeit;  j)    die Antragstellung in den Geschäften, die dem Volkswirtschafts-  departement obliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Bereich  der  Unfallversicherungsgesetzgebung  überwacht  das  kantonale  Arbeitsinspektorat  die  von  den  Arbeitgebern  zur  Verhü-  tung   von   Berufsunfällen   und   Berufskrankheiten   zu   treffenden  Massnahmen.  Es  trifft  die  Verfügungen  gemäss  Art.  86  Abs.  2  UVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Dem Volkswirtschaftsdepartement obliegen:
                            a)  die Stellungnahme im Bereich der Arbeitsgesetzgebung zuhan-  den  des  Bundesrates  betreffend  Erlass  von  Verordnungs-  und  Ausführungsbestimmungen  sowie  zuhanden  des  SECO  betref-  fend Erlass von Richtlinien;  b)   die  Berichterstattung  über  den  Vollzug  des  Arbeitsgesetzes  an  den Bundesrat;  c)   die Anordnung von Betriebsschliessungen (Art. 52 Abs. 2 ArG);  d)   die  Aufsicht  über  den  Vollzug  der  Unfallversicherungsgesetz-  gebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  kantonale  Arbeitsinspektorat  kann  die  Schaffhauser  Polizei  gemäss  Art.  2  Abs.  1  des  Polizeiorganisationsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    zur  Mit-  wirkung beim Vollzug heranziehen.  b) Departement  c) Schaffhauser  Polizei und  weitere kan-  tonale Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)    erho-  d) Ausgleichs-  kasse  Zuständigkeit  der Gemeinden  Feiertage  Rechtsmittelver-  fahren  a) nach  ArG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2015  Rechtsmittelver-  fahren  b) nach  UVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegen  Einspracheentscheide  oder  Verfügungen,  gegen  welche  eine  Einsprache  ausgeschlossen  ist,  kann  innert  30  Tagen  Be-  schwerde  beim  Obergericht  als  kantonalem  Versicherungsgericht  erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften  von  Art.  56  –  61  des  Bundesgesetzes  über  den  Allgemeinen  Teil  des  Sozialversicherungsrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)    in  Verbindung  mit  den  Vorschrif-  ten des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Ausnahmen nach Art. 105a und Art. 109 UVG bleiben vorbe-  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Streitigkeiten gemäss Art. 57 UVG entscheidet das Schiedsgericht
                            in  Sozialversicherungssachen  (Art.  36a  Verwaltungsrechtspflege-  gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Es werden folgende Gebühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  a)  für Plangenehmigungen  150 bis 2'000 Fr.  b)  für Betriebsbewilligungen  150 bis 1'000 Fr.  c)   für Arbeitszeitbewilligungen  150 bis 300 Fr.  d)  für Bewilligungen zur Beschäftigung  Jugendlicher unter 15 Jahren  150 bis 300 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Grössere Barauslagen werden besonders verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie ersetzt die Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesge-  setzes  vom  13.  März  1964  über  die  Arbeit  in  Industrie,  Gewerbe  und  Handel  (Arbeitsgesetz)  vom  13.  März  1973  und  die  Verord-  nung  zum  Bundesgesetz  über  die  Unfallversicherung  vom  23.  Ok-  tober 1984.  Schiedsgericht  in Sozialversi-  cherungs-  sachen  Gebühren  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2015