Verordnung über die Beiträge an das Schul- bzw. Studiengeld für den Besuch ausserkantonaler Schulen und Kurse im Bereich der Berufsbildung
                            1  ldbeitragsverordnung)  Grundsätze der  Beitragsleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  Lernende  mit  ausserkantonalem  Berufsfachschulort  wird  das  vom  Schulortskanton  in  Rechnung  gestellte  Schulgeld  übernom-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Festlegung  des  ausserkantonalen  Berufsfachschulortes  ist das Berufsbildungsamt zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  Ausbildungsgänge  der  Höheren  Berufsbildung  wird  den  Trä-  gern der Fachschulen die Abgeltung gemäss den Ansätzen der je-  weils  geltenden  interkantonalen  Vereinbarung  geleistet,  sofern  der  Kanton Zahlungsbereitschaft erklärt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist ein anerkannter Ausbildungsgang nicht von einer interkantona-  len  Vereinbarung  erfasst,  wird  auf  Gesuch  hin  ein  Beitrag  an  das  Studiengeld  geleistet,  der  sich  nach  der  Leistung  des  kostengüns-  tigsten  Standortkantons  richtet.  Die  Abteilung  Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    ent-  scheidet auf begründetes Gesuch hin in Einzelfällen über Ausnah-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über
                            Beiträge an das Schulgeld für den Besuch ausserkantonaler Schu-  len und Kurse im Bereich der Berufsbildung (Schulgeldbeitragsver-  ordnung) vom 30. Mai 1995 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Amtsblatt 2007, S. 1023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss V vom 10. Juli 2007, in Kraft getreten am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 (Amtsblatt 2007, S. 1025).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehoben  durch  V  vom  16.  Dezember  2014,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2015 (Amtsblatt 2014, S. 1871).  Berufliche  Grundbildung  Höhere  Berufsbildung  Aufhebung  bisherigen  Rechts  Inkrafttreten