Richtlinien für den Bau und die Einrichtung von öffentlichen Gaststätten
                            Richtlinien   für den Bau und die Einrichtung   von  öffentlichen Gaststätten  vom 11.  12.  2012   (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2013  )  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  24.  September  1991  über  die  öffentlichen  Gaststätten  (ÖGG)  und  das  dazugehörige  Ausführungsreglement  vom  16.  November 1992 (ÖGR);  gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und  Gebrauchsgegenstände (LMG);  gestützt          auf          die          eidgenössische          Lebensmittel-  und  Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LG  V);  gestützt  auf  die  Hygieneverordnung  des  EDI  vom  23.  November  2005  (HyV);  gestützt auf das Gesetz über die Lebensmittelsicherheit vom 13. Juni 2007;  gestützt  auf  das  Bundesgesetz  vom  13.  März  1964  über  die  Arbeit  in  Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeits  gesetz, ArG);  gestützt  auf  die  eidgenössische  Verordnung  3  vom  18.  August  1993  zum  Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge, ArGV 3);  gestützt  auf  das  Raumplanungs  -  und  Baugesetz  vom  2.  Dezember  2008  (RPBG)  und  das  dazugehörige  Ausführungsreglement  vom  1.  Dezemb  er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009 (RPBR);  gestützt    auf    das    Bundesgesetz    vom    7.    Oktober    1983    über    den  Umweltschutz (USG);  gestützt  auf  das  Bundesgesetz  vom  24.  Januar  1991  über  den  Schutz  der  Gewässer (GSchG);  gestützt   auf   die   eidgenössische   Gewässerschutzverordnung   vom   28.  Oktober  1998 (GSchV);  gestützt auf das Gewässergesetz vom 18. Dezember 2009 (GewG);  gestützt auf das Gewässerreglement vom 21. Juni 2011 (GewR);  gestützt  auf  die  eidgenössische  Chemikalien  -Risikoreduktions  -Verordnung  vom 18. Mai 2005 (ChemRRV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf die ei  dgenössische Lärmschutz-  Verordnung vom 15. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1986 (LSV);  gestützt auf die eidgenössische Verordnung vom 28. Februar 2007 über den  Schutz  des  Publikums  vor  gesundheitsgefährdenden  Schalleinwirkungen  und Laserstrahlen (Schall  - und Laserverordnung, SLV  );  gestützt   auf   die   Ausführungsverordnung   vom   17.   März   2009   zur  Lärmschutz-  Verordnung des Bundes (AVLSV);  gestützt  auf  die  Vollzugshilfe  zum  Lärm  von  Gaststätten  von  Cercle  Bruit  Schweiz;  gestützt auf die SIA  -Norm 181;  gestützt    auf    die    eidgenössische    Luftr  einhalte  -Verordnung    vom    16.  Dezember 1985 (LRV);  gestützt   auf   das   Energiegesetz   vom   9.   Juni   2000   (EnG)   und   die  Energieverordnung vom 5. März 2001 (EnR);  in Erwägung:  Diese Richtlinien konkretisieren verschiedene Vorschriften eidgenössischer  und  kantonaler  Gesetze,  die  vom  Amt  für  Lebensmittelsicherheit  und  Veterinärwesen  (LSVW),  dem  Amt  für  den  Arbeitsmarkt  (AMA),  dem  Bau  - und Raumplanungsamt (BRPA), dem Amt für Umwelt (AfU) und dem  Amt für Energie (AfE) angewendet werden.  Sie  wurden  erarbeitet,  um  den  zust  ändigen  Dienststellen  die  Beurteilung  der Baupläne von öffentlichen Gaststätten zu erleichtern.  Sie  stehen  auch  Architekten  und  Bauleitern  bei  der  Planung  neuer  oder  beim Umbau bestehender Gaststätten zur Verfügung.  Auf   Antrag   der   Sicherheits  -   und   Justizdi  rektion,   der   Direktion   der  Institutionen,  der  Land  -  und  Forstwirtschaft,  der  Volkswirtschaftsdirektion  und der Raumplanungs  -, Umwelt  - und Baudirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Massnahmen im Bereich der Lebensmittelgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Allgemeine Bestimmungen  Die  materiellen  Anforderungen  an  die  Lebensmittel  fallen  ausschliesslich  unter die eidgenössische Gesetzgebung. Diese hat namentlich zum Ziel, die  Konsumenten  vor  Lebensmitteln  und  Gebrauchsgegenständen  zu  schützen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            welche  die  Gesundheit  gefährden  können,  und  den  hygienischen  Umgang  mit Lebensmitteln sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Allgemeine Hygienevorschriften für Lebensmittelbetriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Lebensmittelbetriebe    müssen    namentlich    die    Anforderungen    des  Lebensmittelgesetzes    (LMG)    sowie    der    Hygieneverordnung    (HyV)  erfüllen.  Diese  Anforderungen  betreffen  sowohl  die  Räume  als  auch  die  Ausrüstung,   Vorrichtungen   zum   Waschen,   sanitäre   Einrichtungen,   die  Belüftung,  nicht  ortsfeste  oder  provisorische  Einrichtungen,  Garderoben,  die         Abfallentsorgung,         die         Lagerung         der         Reinigungs  -  /Desin  fektionsprodukte,  die  Wasserversorgung,  die  Personenhygiene,  die  thermischen Verfahren und die Verarbeitungshygiene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Räume  für  die  Produktion,  Lagerung,  Kühlung  und  Tiefgefrierung  müssen   genügend   gross   sein,   damit   Kontaminationen   vermieden   und  Ordnung  und  Sauberkeit  gewährleistet  werden  können.  Sie  müssen  so  konzipiert    und    angelegt    sein,    dass    eine    gute    Lebensmittelhygiene  gewährleistet  ist.  Ausserdem  muss  der  Zugang  von  Personen  zu  den  Bereichen,  in  denen  mit  Lebensmitteln  umgegangen  wird,  geregelt  od  er  sogar kontrolliert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Baupläne und ergänzende Informationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Baupläne  müssen  detailliert  sein  und  namentlich  die  Anordnung  der  Räume,   Ausrüstungen,   Waschvorrichtungen   (Spülbecken)   und   Lavabos  (Handwäsche),   Abflüsse,   Belüftungssysteme  ,   sanitären   Einrichtungen,  Kühl  -  und  Tiefkühlräume,  Garderoben,  Vorrichtungen  für  Abfälle  und  deren  Entsorgung,  die  Vorrichtungen  zum  Spülen  des  Geschirrs  und  der  Werkzeuge sowie deren Standort, die Räume/Abteile für die Aufbewahrung  der Reinigungs  - und De  sinfektionsmittel angeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zusammen  mit  den  Bauplänen  des  Lebensmittelbetriebes  muss  mitgeteilt  werden,  welche  Aktivitäten  in  den  Räumen  vorgesehen  sind  (Art  der  Lebensmittel   [Lager],   angebotene   Leistungen);   ausserdem   müssen   der  vorgesehene  Personalbestand  und  eine  Schätzung  des  Produktions  -  und  Lagervolumens  (Grösse  der  Einrichtungen  und  Ausrüstungen)  angegeben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Organisation der Räume muss das Einbahnstrassenprinzip befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Der   Personen  -   und   Warenfluss   (Ankunft,   Lagerung)   muss   genau  fest  gelegt  werden,  sodass  das  Risiko  von  Kreuzkontaminationen  beurteilt  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Genauere Angaben zu bestimmten Elementen  Die   Räume   müssen   so   konzipiert   und   angelegt   sein,   dass   eine   gute  Lebensmittelhygiene    gewährleistet    ist    und    Kontaminationen    sowie  üb  ermässige  Erhitzung  (Sonnenstrahlen,  Ausrüstung)  vermieden  werden.  Die    Anforderungen    sind    in    der    HyV    festgelegt.    Einige    dieser  Bestimmungen werden nachfolgend übernommen oder näher ausgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.  Böden  Die  Bodenbeläge  müssen  in  einwandfreiem  Zustand  geha  lten  werden  und  leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen  wasserundurchlässig,   wasserabstossend   und   abriebfest   sein   und   aus  nichttoxischem  Material  bestehen.  Das  Abflusssystem  muss  über  einen  Siphon verfügen und so konzip  iert sein, dass jegliche Kontaminierung von  Lebensmitteln vermieden werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.  Wandflächen  Die  Wandflächen  müssen  in  einwandfreiem  Zustand  gehalten  werden  und  leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen  wasserundurchlässig,   wasserabstossend   und   abriebfest   sein   und   aus  nichttoxischem  Material  bestehen.  Sie  müssen  bis  zu  einer  den  jeweiligen  Arbeitsvorgängen   angemessenen   Höhe   glatte   Flächen   aufweisen.   Sie  müssen  so  konzipiert  sein,  dass  jegliche  Schmutzansa  mmlung  vermieden  wird (abgerundete Ecken).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.  Decken  Decken und heruntergehängte Deckenverkleidungen müssen so gebaut und  verarbeitet sein, dass Schmutzansammlungen vermieden und Kondensation,  unerwünschter Schimmelbefall sowie das Ablösen von Materialteilchen auf  ein Mindestmass beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4.  Fenster  Fenster     und     andere     Öffnungen     müssen     so     gebaut     sein,     dass  Schmutzansammlungen  vermieden  werden.  Lassen  sie  sich  nach  aussen  öffnen,   so   müssen   sie   mit   Insektengittern   versehen   sein,   die   zu  Reinigungs  zwecken leicht entfernt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.5.  Türen  Türen  müssen  leicht  zu  reinigen  und  erforderlichenfalls  zu  desinfizieren  sein. Sie müssen glatte und wasserabstossende Oberflächen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.6.  Flächen  Flächen  in  Bereichen,  in  denen  mit  Lebensmitteln  umgegangen  wird,  und  insbesondere   Flächen,   die   mit   Lebensmitteln   in   Berührung   kommen,  müssen  in  einwandfreiem  Zustand  gehalten  werden  und  leicht  zu  reinigen  und  erforderlichenfalls  zu  desinfizieren  sein.  Sie  müssen  entsprechend  aus  korrosionsfestem,   glattem,   abr  iebfestem   und   nichttoxischem   Material  bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.7.  Beleuchtung  Die   gesamte   Gaststätte   muss   ausreichend   natürlich   oder   künstlich  beleuchtet sein (s. Art. 15 ArGV 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.8.  Vorrichtungen zum Waschen der Hände, von Werkzeugen  und  Lebensmitteln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Waschen der Hände: In den Bereichen, in denen Lebensmittel vorbereitet  (z.  B.  Küche)  und  serviert  werden  (z.  B.  Buffet),  sowie  auf  den  Toiletten  müssen  an  geeigneten  Standorten  genügend  Handwaschbecken  vorhanden  sein,   die   ausschliesslich   dem   Händewaschen   vorbehalten   s  ind.   Diese  Handhygienestellen   müssen   mit   einem   Mischhahn   mit   Warm  -   und  Kaltwasseranschluss  ausgestattet  sein  (wenn  möglich  mit  berührungsloser  Bedienung),  und  es  muss  Material  zum  hygienischen  Händewaschen  und  Händetrocknen    vorhanden    sein    (fest    installiert  e    Papierspender    für  Einweghandtücher und Flüssigseifenspender für die Hände).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Waschen  von  Arbeitsgeräten  und  Ausrüstungen:  Es  müssen  geeignete  Vorrichtungen zum Reinigen, Desinfizieren und Lagern von Arbeitsgeräten  und    Ausrüstungen    vorhanden    sein.    Diese    Vorrichtungen    müssen  korrosionsfrei  und  leicht  zu  reinigen  sein  und  über  eine  angemessene  Warm  -   und   Kaltwasserzufuhr   verfügen.   Die   Reinigung   von   Geschirr,  Besteck    und    Geräten    usw.    erfordert    eine    Vorrichtung    mit    einem  Doppelspülbecken     oder     mit     einem     Einzels  pülbecken     und     einer  Geschirrwaschmaschine.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Waschen  von  Lebensmitteln:  Werden  Lebensmittel  gewaschen,  so  muss  eine   geeignete   Vorrichtung   mit   Zufuhr   von   warmem   oder   kaltem  Trinkwasser   (je   nach   Bedarf)   vorhanden   sein,   die   diesem   Zweck  vorbehalten  ist.  Um  je  gliche  Kontamination  zu  vermeiden,  darf  diese  Vorrichtung  weder  mit  einer  Handhygienestelle  (Abs.  1)  noch  mit  einer  Spüle (Abs. 2) kombiniert werden. Die Trennung sauber/verunreinigt muss  jederzeit gewährleistet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.9.  Toiletten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In  Lebensmit  telbetrieben  müssen  genügend  Toiletten  mit  Wasserspülung  und Kanalisationsanschluss vorhanden sein. Diese dürfen nicht direkt in die  Räume  öffnen,  in  denen  mit  Lebensmitteln  umgegangen  wird  (Schleuse  [2  Türen] obligatorisch).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle sanitären Einrichtungen    müssen über eine natürliche oder künstliche  Belüftung  verfügen.  Es  dürfen  keine  Luftströmungen  von  den  Toiletten  in  Richtung anderer Räume (Küche, Buffet) ausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.10.     Belüftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Bereiche  von  Lebensmittelbetrieben,  in  denen  mit  Lebensmitteln  umgeg  angen  wird,  müssen  ausreichend  natürlich  oder  künstlich  belüftet  sein.  Sind  wärme  -  und  dampferzeugende  Geräte  vorhanden  (Fritteuse,  Grill,  Steamer),  so  müssen  diese  mit  einer  Dampfabzugshaube  versehen  sein,   die   die   Ableitung   der   geruchsbelasteten   Luft   und   der   Wärme  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Künstlich  erzeugte  Luftströmungen  aus  einem  kontaminierten  in  einen  sauberen Bereich müssen vermieden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Lüftungssysteme  müssen  so  installiert  sein,  dass  Filter  und  andere  Teile,  die  gereinigt  oder  ausgetauscht  werden  müssen,  leicht  zugänglich  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.11.     Ausrüstungen  Für    Gefässe,    Geräte,    Werkzeuge    sowie    weitere    Gegenstände    und  Ausrüstungen,   die   mit   Lebensmitteln   in   Berührung   kommen,   gelten  folgende Vorschriften:  a)   Sie  müssen  so  gebaut  und  beschaffen  sein,  dass  das  Risiko  einer  Kontamination so gering wie möglich ist.  b)   Sie  müssen  so  installiert  sein,  dass  sie  und  das  unmittelbare  Umfeld  angemessen gereinigt werden können.  c)   Sie          müssen          erforderlichenfalls          mit          entsprechenden  Kontrollvorrichtungen versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.12  .   Abfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lebensmittelabfälle, ungeniessbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle  müssen  so  schnell  wie  möglich  aus  Räumen,  in  denen  mit  Lebensmitteln  umgegangen wird, entfernt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie müssen in verschliessbaren Behältern gelagert werden. Diese müss  en  geeignet   sein,   einwandfrei   in   Stand   gehalten   werden   sowie   leicht   zu  reinigen und erforderlichenfalls leicht zu desinfizieren sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Lebensmittelabfälle,  ungeniessbaren  Nebenerzeugnisse  und  anderen  Abfälle müssen in geeigneter Weise zwischengelagert   und entsorgt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abfallsammelräume  müssen  so  konzipiert  und  geführt  werden,  dass  sie  sauber  sowie  frei  von  Tieren  und  Parasiten  gehalten  werden  können.  Sie  müssen nötigenfalls gekühlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abfälle  müssen  hygienisch  einwandfrei  entsorgt  werden.  Sie  dürfen  Lebensmittel weder direkt noch indirekt kontaminieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.13.     Wasserversorgung  In  Lebensmittelbetrieben  muss  in  ausreichender  Menge  Trinkwasser  zur  Verfügung      stehen.      Brauchwasser,      das      zur      Brandbekämpfung,  Dampferzeugung,  Kühlung  oder  zu  ähnlichen  Zwecken  verwendet  wird,  muss separat geleitet und als solches gekennzeichnet werden. Es darf weder  eine    Verbindung    zur    Trinkwasserleitung    bestehen,    noch    darf    das  Brauchwasser in diese Leitung zurückfliessen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.14.     Rohstoffe, Zutaten und Lebensmitte  l
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Rohe,   nicht   genussfertige   Lebensmittel   müssen   von   genussfertigen  Lebensmitteln   getrennt   aufbewahrt   werden.   Bei   der   Verarbeitung   und  Zubereitung    (Waschen,    Rüsten)    müssen    zur    Abgrenzung    geeignete  Vorkehrungen getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rohstoffe und Zutaten, di  e in einem Lebensmittelbetrieb vorrätig gehalten  werden, müssen so gelagert werden, dass gesundheitsgefährdender Verderb  verhindert wird und der Schutz vor Kontamination gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lebensmittel   müssen   bei   der   Herstellung,   der   Verarbeitung,   der  Be  handlung,   der   Lagerung,   der   Verpackung,   der   Abgabe   und   beim  Transport     vor     Kontaminationen     geschützt     werden,     welche     sie  genussuntauglich machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.15.     Personenhygiene  Lebensmittelbetriebe   müssen   für   ihre   Angestellten   über   die   nötigen  Umkleideräume   und   über   Einrichtungen   zur   Pflege   der   persönlichen  Hygiene verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.16.     Selbstbedienung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Selbstbedienungsvitrinen,  -buffets    und    -  einrichtungen    müssen    so  konzipiert,  genutzt  und  in  Stand  gehalten  werden,  dass  Kontaminationen  und    schädliche    Einwirkungen    (aerogene  Kontamination)    für    die  Lebensmittel vermieden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim   Offenangebot   von   Lebensmitteln   (unverpackt)   müssen   die  Einrichtungen   ausserdem   mit   einem   Schutz   (Spuckschutz)   versehen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Massnahmen im Bereich der Verordnung   über die Verhütung von  Unfällen und Berufskrankheiten  und des eidgenössischen  Arbeitsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Allgemeine Bestimmungen  Die   Vorschriften   des   eidgenössischen   Arbeitsgesetzes   (ArG)   und   der  dazugehörigen Verordnungen, insbesondere der Verordnung 3 zur Hygiene  und Gesundheitsvo  rsorge (ArGV 3), bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.  Beleuchtung und Sicht ins Freie  Die  Arbeitsräume  müssen  natürlich  beleuchtet  sein,  und  alle  Arbeitsplätze  müssen Sicht ins Freie gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.  Sanitärräume  In  der  Nähe  der  Arbeitsplätze  müssen  ausreichend  für  Männer  und  Frauen  getrennte  Sanitärräume  (Toiletten,  Garderoben)  zur  Verfügung  gestellt  werden.  Die  Toiletten  werden  gesondert  von  den  öffentlich  zugänglichen  Toiletten eingerichtet und sind den Angestellten vorbehalten. Alle sanitär  en  Einrichtungen   müssen   in   hygienisch   einwandfreiem   Zustand   gehalten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPITEL  Massnahmen im Bereich der Baugesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Zugangserleichterungen und Einrichtungen für Menschen  mit  Behinderungen  Beim  Bau,  Umbau  oder  bei  einer  Nutzungsänderung  der    öffentlichen  Gaststätten   müssen   behindertengerechte   Zugänge   und   Einrichtungen  vorgesehen werden, die den geltenden Gesetzesbestimmungen entsprechen  (Art. 129 RPBG und Art. 74 RPBR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Gaststuben (Ausschankraum/Speisesaal)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.  Rauminhalt, Höhe und Nutzungsindex
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Räume,  die  für  den  Aufenthalt  und  die  Bewirtung  der  Gäste  bestimmt  sind, müssen eine Mindesthöhe im Licht von 2,70 m und einen spezifischen  Luftraum von mindestens 3 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   pro Sitzplatz aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Umbau von bestehenden Gaststätten, die wenig Platz zur Verfügung  haben  und  wo  es  nachweislich  unmöglich  ist,  solchen  Anforderungen  zu  genügen, können aufgrund eines Gutachtens des BRPA Abweichungen von  diesen Normen bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.  Bodenbeläge, Wände und Decken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als  Bodenbeläge  müssen  leicht  zu  reinigende  Materialien  verwendet  werden.   Ausserdem   müssen   die   Fussböden   von   nicht   unterkellerten  Räumen mit einer Wärmeisolierung versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Wände  und  Decken  müssen  wärme  -  und  feuchtigkeitsisoliert  und  leicht sauber zu halten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.  Tisc  he, Stühle und Durchgangsbreiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Hauptdurchgänge müssen mindestens 1 Meter und Nebendurchgänge  mindestens 0,80 m breit sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Abstand zwischen Tischen, an deren Längsseiten Stühle für vier oder  mehr  Personen  aufgestellt  sind,  muss  mindestens  1,3  0  m  betragen.  Bei  Sitzbänken für zwei oder mehr Personen muss der Abstand zwischen Tisch  und Lehne mindestens 0,45 m betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Abstand  zwischen  in  Längsrichtung  aufgereihten  Tischen  muss  mindestens  0,45  m  betragen,  sofern  sich  weder  Stühle  noch  Servi  ertische  dazwischen befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Abstand  zwischen  der  Wand  und  einem  in  Längsrichtung  davor  aufgestellten Tisch mit Stühlen muss mindestens 0,85 m betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.  Belüftung und Fenster  Die  Fläche  der  Fenster,  die  zur  Belüftung  ins  Freie  geöffnet  werden  können,  muss  mindestens  5   %  der  Bodenfläche  betragen.  Wo  eine  den  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Klimaanlage  vorhanden  ist,  kann  eine kleinere Fensterfläche zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Buffetanlagen: Masse und Durchgangsbreite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Grösse  der  Buffetanlage  richtet  sich  nach  Umfang  und  Art  des  Betriebes.   Das   Buffet   muss   in   der   Regel   im   Hauptausschankraum  aufgestellt werden; es muss zweckmässig eingerichtet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Arbeitsplatz am Buffet muss in der Regel 1,10 m, mindestens jedoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,90 m breit sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Küc  he
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.  Grösse  Die  Räume  müssen  mindestens  2,50  m  hoch  sein.  Die  Durchgangsbreite  muss in der Regel 1,10 m, mindestens jedoch 0,90 m betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.  Belüftung und Fenster  Die  Fläche  der  Fenster,  die  zur  Belüftung  ins  Freie  geöffnet  werden  können,  muss  mindestens  10   %  der  Bodenfläche  betragen.  Wenn  eine  den  SIA  -Normen  entsprechende  Installation  für  Be  -  und  Entlüftung  vorhanden  ist, ist eine kleinere Fensterfläche zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   WC  -Anlagen für Gäste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1.  Anzahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Bedarf  an  WC  -Anlagen  muss  nach  der  Anzah  l  der  Sitzplätze  der  jeweiligen      Gaststätte      berechnet      werden.      Es      gelten      folgende  Mindestanforderungen:  Gesamtkapazität  Damen  Herren  Bis zu 12 Plätze  1 rollstuhlgängiges WC für Damen und Herren  + 1 Lavabo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  –  30 Plätze  1 WC + l Lavabo  1 WC+ l Lavabo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamtkapazität  Damen  Herren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  –  60  Plätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 WC + 1 Lavabo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 WC + 1 Pissoir + 1  Lavabo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  –  60 Plätze  1 WC muss rollstuhlgängig sein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  –  90 Plätze  3 WC + 1 Lavabo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 WC muss  rollstuhlgängig sein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 WC + 2 Pissoirs  + 1 Lavabo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 WC muss  rollstuhlgängig sein  mehr als 91 Plätze  zu bestimmen  zu  bestimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Umbau von bestehenden Gaststätten, wo der Platz beschränkt und es  nachweisbar  unmöglich  ist,  diesen  Anforderungen  zu  genügen,  können  aufgrund  eines  Gutachtens  der  angehörten  Organe  Abweichungen  von  diesen Vorschriften bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2.  Masse und Ausstattung  Die oben erwähnten Räumlichkeiten müssen mindestens 2,30 m hoch sein.  Die  einzelnen  WC  -Kabinen  müssen  je  eine  Grundfläche  von  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,5  m  2  oder,  sofern  die  Türen  nach  aussen  aufgehen,  eine  Grösse  von  mindestens 125 × 85 (cm) a  ufweisen. Die Durchgangsbreite zwischen zwei  gegenüberliegenden Pissoirs muss mindestens 1,40 m, der Achsabstand bei  mehreren    nebeneinander    angeordneten    Pissoirs    mindestens    0,70    m  betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3.  Belüftung und Fenster
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei WC  -Anlagen muss die Fläche der Fenster, die zur Belüftung ins Freie  geöffnet  werden  können,  mindestens  10   %  der  Bodenfläche  betragen.  Es  müssen Kippfenster aus undurchsichtigem Glas vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  fensterlosen  Räumlichkeiten  oder  bei  zu  geringer  Fensterfläche  ist  eine den SIA  -No  rmen entsprechende Belüftung erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPITEL  Massnahmen im Bereich der Umweltschutzgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Gewässerschutz und Abfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine  Abwasservorbehandlung  des  Wasch  -  und  Reinigungsabwassers  ist  für alle öffentlichen Gaststätten mit einer Küche, in der warme Mahlzeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zubereitet    werden,    obligatorisch.    Die    Abwässer    aus    Küche    und  Waschvorrichtungen    müssen    vor    ihrer    Einleitung    ins    kom  munale  Abwassernetz    über    ein    Setzbecken    und    einen    Fettabscheider    mit  nachgeschaltetem Kontrollschacht geleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Vollzugshilfe   «Entsorgung   und   Behandlung   der   Abwässer   von  Grossküchen»  (AfU,  Mai  2009)  gilt  insbesondere  für  Gaststätten,  die  über  eine  Grossküche  verfügen.  Die  Abfallbewirtschaftung  wird  darin  ebenfalls  behandelt       (Dokument       kann       heruntergeladen       werden       unter  http://www.fr.ch/sen/files/pdf2/kueche.pdf  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Lärmschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.  Beschallungsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In  Anwendung  von  Artikel  5  SLV  darf  der  durchschnittliche  Schallpegel  nicht   über   93   dB   (A)   liegen;   Absatz   4   bleibt   vorbehalten.   Die  Messbedingungen,   namentlich   der   Ort   und   die   Dauer   der   Messung,  entsprechen den in der SLV festgelegten   Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann  die  verbreitete  Musik  zu  negativen  Schalleinwirkungen  führen,  die  empfindliche Räume inner  -  oder ausserhalb des Gebäudes beeinträchtigen,  so     wird     die     Lautstärke     der     Musik     strenger     beschränkt.     Die  Entscheidbehörde     kann     die     Anbringung     ei  nes     programmierbaren  Lautstärkenbegrenzers fordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Beschallungsanlage  muss  so  disponiert  und  dimensioniert  werden,  dass  erhebliche  Überschreitungen  (mehr  als  5  dB)  des  massgebenden  Schallpegels unmöglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Falls eine Ad  -hoc  -Bewilligung vorlieg  t und gemäss den Artikeln 6 und 7  SLV Musik mit einem Schallpegel über 93 dB (A) verbreitet wird, kann die  Anlage   entsprechend   ausgelegt   werden.   In   diesem   Fall   muss   ein  programmierbarer   Lautstärkenbegrenzer   eingebaut   werden,   damit   die  Bedingungen der Bewil  ligung eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.  Beschränkung von negativen Schalleinwirkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gemäss   dem   Vorsorgeprinzip   muss   jede   (technisch   und   finanziell  machbare)  Massnahme  ergriffen  werden,  die  für  die  Verringerung  der  Lärmimmissionen geeignet und vertretbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Betrieb  der  Gaststätte  darf  keine  negativen  Schalleinwirkungen  erzeugen, die das Wohlbefinden der Nachbarn beeinträchtigen könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  technischen  Anlagen  werden  gemäss  Anhang  6  LSV  beurteilt.  Für  bestehende  Anlagen  (deren  Betrieb  vor  dem  1.  Januar    1985  bewilligt  wurde)  gelten  die  Immissionsgrenzwerte.  Für  neue  Elemente  dürfen  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            strengeren       Planungswerte       nicht       überschritten       werden.       Für  festkörpergeleiteten Schall gilt die Norm der SIA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Besondere  Aufmerksamkeit  muss  den  Anlagen  mit  Nachtbetrieb  (von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.00 Uhr bis 07.00 Uhr, gemäss Anhang 6 LSV) gewidmet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für   den   Betrieb   von   Gaststätten   gelten   die   Bestimmungen   der  Vollzugshilfe zum Lärm von Gaststätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Isolation von Trennelementen –   wie Böden, Fassaden –   ist gemäss der  SIA  -Norm   181   dem   Schallpegel   und   der   Sensibilität   der   potenziell  belasteten Räume anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Wo  dies  nicht  genügt,  müssen  zusätzliche  –    meistens  sehr  kostspielige  –  Isolationsmassnahmen  ergriffen  oder  der  Lärmpegel  herabgesetzt  werden.  In   Extremfällen   –     bei   sehr   schl  echter   Schallisolation   –     kann   die  Verbreitung von Musik untersagt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8    In  kritischen  Fällen  wird  die  Erstellung  einer  Lärmstudie  gefordert,  die  die Einhaltung der geltenden Normen nachzuweisen vermag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9    Der  Betriebsführer  trifft  im  Hinblick  auf  die  Ku  ndschaft,  die  ausserhalb  des   Gebäudes   parkiert,   alle   notwendigen   Vorkehrungen   –     namentlich  angemessene    Information    –  ,    um    die    Ruhe    der    Nachbarschaft    zu  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Luftreinhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.  Lüftungsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geruchsbelastete  Luft  (Küche,  Gaststube)  muss  vertikal  nach  oben  über  das  Dach  abgeleitet  werden.  Die  Höhe  des  Entlüftungskanals  muss  nach  den  «Richtlinien  über  die  minimale  Höhe  von  Kaminen  auf  Dächern»  des  Bundesamtes für Umwelt (BAFU) bestimmt werden. Sofern der Schutz vor  Geruchsbelästigungen  gewähr  leistet  ist,  können  auch  andere  technische  Lösungen in Betracht gezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemäss  Artikel  6  LRV  müssen  Emissionen  möglichst  nahe  am  Ort  ihrer  Entstehung  möglichst  vollständig  erfasst  und  so  abgeleitet  werden,  dass  keine übermässigen Immissionen ents  tehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.  Kühlanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Einrichten   von   Apparaten   und   Anlagen   mit   Kältemitteln,   die  Fluorchlorkohlenwasserstoffe     (FCKW)     und     teilweise     halogenierte  Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H  -FCKW), ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Erstellen  von  stationären  Anlagen  mit  mehr  als  3  kg  in  der  Luft  stabilen  Kältemitteln  ist  bewilligungspflichtig.  Die  Bewilligung  kann  über  die Plattform zur elektronischen Bewilligung von Kältemittelanlagen erteilt  werden:  http://www.pebka.ch/  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Inhaberinnen  der  Anlage  müssen  regelmässig  die  Dichtigkeit  der  Anlagen überprüfen und dafür sorgen, dass ein Wartungsheft geführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. KAPITEL  Massnahmen im Bereich der Energiegesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Allgemeine Bestimmungen  Die    materiellen    Anforderungen    an    die    Gebäudetechnik    unterstehen  namentlich   der   kantonalen   Gesetzgebung   im   Energiebereich   und   den  einschlägigen  SIA  -Normen.  Diese  setzen  die  Priorität  einer  effizienten  Energienutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Lüftungsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lüftungsanlagen    mit    Aussenluft    und    Fortluft    müssen    mit    einer  Wärmerückgewinnung ausgerüstet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einfache  Abluftanlagen  von  beheizten  Räumen  müssen  im  Sinne  der  geltenden    Gesetzesbestimmungen    entweder    mit    einer    kontrollierten  Zuführung   der   Ers  atzluft   und   einer   Wärmerückgewinnung   oder   einer  Nutzung der Wärme der Abluft ausgerüstet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  lüftungstechnischen  Anlagen  für  Räume  oder  Raumgruppen  mit  wesentlich   abweichenden   Nutzungen   müssen   Einrichtungen   installiert  werden, die einen individue  llen Betrieb ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Auslegungsgrundlagen  nach  den  geltenden  Gesetzesbestimmungen  und Normen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Kälteanlagen und Kühlräume
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kälteanlagen   müssen   grundsätzlich   mit   einer   Wärmerückgewinnung  ausgerüstet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kühl  -  oder  Tie  fkühlräume,  die  auf  weniger  als  8°  C  gekühlt  werden,  müssen die Anforderungen an den Wärmeschutz nicht erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Auslegungsgrundlagen  nach  den  geltenden  Gesetzesbestimmungen  und Normen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Warmwassererzeugung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wassererwärmer  müss  en für eine Betriebstemperatur von maximal 60° C  ausgelegt    werden.    Aus    betrieblichen    oder    Hygienegründen    können  Ausnahmen vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Neueinbau  einer  direkt  -elektrischen  Erwärmung  des  Brauchwassers  ist grundsätzlich nicht erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wassererwärmer,     Warmwasser  -  und     Wärmespeicher     und     das  Verteilsystem  müssen  über  eine  Wärmedämmung  gemäss  den  geltenden  Gesetzesbestimmungen verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Auslegungsgrundlagen  nach  den  geltenden  Gesetzesbestimmungen  und Normen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Heizungen im F  reien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einrichtungen   zur   Beheizung   von   Terrassen   sind   im   Sinne   der  Bestimmungen der Energiegesetzgebung nicht erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle  Gesuche  zum  ausserordentlichen  und  punktuellen  Betrieb  einer  solchen     Heizungseinrichtung,     zum     Beispiel     für     eine     besondere  Veranst  altung von begrenzter Dauer, müssen dem Oberamt zum Entscheid  vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. KAPITEL  Anwendung und Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  allgemeine  Anwendung  und  die  Kontrolle  über  die  Einhaltung  der  oben  aufgezählten  Vorschriften  obliegen  den  verschiedenen  betroffenen  Di  enststellen,   soweit   nicht   eine   andere   Behörde   für   zuständig   erklärt  worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das    LSVW    kontrolliert    mit    seinen    Lebensmittelinspektoren    und  -kontrolleuren namentlich, ob die Räume, Einrichtungen, Ausrüstungen den  Bestimmungen   des   Lebensmittelrechts   ents  prechen   (Zustand,   Planung,  Unterhalt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  AMA  verfolgt  namentlich  das  Ziel,  die  Urheber  von  Projekten  für  öffentliche  Gaststätten  auf  die  Vorschriften  im  Bereich  der  Sicherheit  und  des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz aufmerksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   BRPA     ist   namentlich   zuständig   für   Fragen   betreffend   den  Rauminhalt,  die  Höhe  und  den  Nutzungsindex  von  Gaststuben  (Kap.  3,  Abschnitt 2, Pkt. 2.1), die Fläche von Fenstern, die geöffnet werden können  (Kap.  3,  Abschnitt  2,  Pkt.  2.4)  sowie  die  Toiletten  für  die  G  äste  (Kap.  3,  Abschnitt 5).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das  AfU  überprüft,  ob  das  Projekt  für  eine  öffentliche  Gaststätte  mit  der  Gesetzgebung  über  den  Gewässerschutz,  über  die  Lufthygiene  und  die  Lärmbekämpfung vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das  AfE  überprüft,  ob  das  Projekt  für  eine  öffentliche  Gaststätte  mit  der  Energiegesetzgebung vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. KAPITEL  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Richtlinien vom 28. November 1997 für den Bau und die Einrichtung  von öffentlichen Gaststätten (SGF 952.171) werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Richtlinien trete  n am 1. Januar 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  1.12.2012  Erlass  Grunderlass  0  1.01.2013  2  012_127  Änderungstabelle  – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  1  1.12.2012  0  1.01.2013  2  012_127