Verordnung über den Abbruch und die Zweckentfremdung von Wohnraum (730.400)
Verordnung über den Abbruch und die Zweckentfremdung von Wohnraum (730.400)
Verordnung über den Abbruch und die Zweckentfremdung von Wohnraum
Abbruch und Zweckentfremdung von Wohnraum: Verordnung Verordnung über den Abbruch und die Zweckentfremdung von Wohnraum (VAZW) Vom 17. Juni 2014 (Stand 8. März 2018) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 22 des Gesetzes über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG) vom 5. Juni 2013
1 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Abbruch und die Zweckentfremdung von Wohnraum gemäss Gesetz über die Wohnraumförderung (WRFG).
§ 2 Vollzugs- und Bewilligungsbehörden (§ 7 und § 8 WRFG)
1 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat vollzieht die Bestimmungen über den Abbruch und die Zweckentfremdung von Wohnraum.
2 Bei richt- und nutzplanerischen Fragen holt es die Stellungnahme der zuständigen Planungsbehörde ein. II. Definitionen und Beurteilungsgrundlagen
§ 3 Vorwiegender Wohnzweck (§ 7 Abs. 1 WRFG)
1 Ein Gebäude dient vorwiegend Wohnzwecken, wenn mehr als die Hälfte seiner Geschosse zum Wohnen genutzt wird.
2 Weisen Geschosse eine gemischte Nutzung auf, stellt die Behörde auf Geschossteile, Wohnungen oder Einzelräume ab.
§ 4 Gemeinnütziger Wohnungsbau (§ 7 Abs. 2 WRFG)
1 Ein Abbruch ist aufgrund des gemeinnützigen Wohnungsbaus erforderlich, wenn er im Rahmen der Tätigkeit einer Organisation des gemeinnützigen Wohnungsbaus erfolgt.
§ 5 Gleich viel Wohnraum (§ 7 Abs. 3 lit. a WRFG)
1 Mindestens gleich viel Wohnraum entsteht, wenn die Hauptnutzfläche des Neubaus gleich oder grös - ser ist als diejenige des abzureissenden Gebäudes.
2 )
§ 6 Gleichbleibender Anteil der Wohnnutzung (§ 7 3 lit.
1 Der Anteil der Wohnnutzung bleibt gleich, wenn der Neubau dasselbe Verhältnis zwischen Wohn- und Arbeitsflächen vorsieht wie das abzureissende Gebäude.
1) SG 861.500 .
2) Fassung vom 27. Februar 2018, in Kraft seit 8. März 2018 (KB 03.03.2018)
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Abbruch und Zweckentfremdung von Wohnraum: Verordnung
§ 7 Zeitgemässer Wohnstandard (§ 7 Abs. 4 lit. a WRFG)
1 Wohnungen entsprechen einem zeitgemässen Wohnstandard, wenn sie insbesondere über eine Zentralheizung, sanitäre Einrichtungen in der jeweiligen Wohnungseinheit und die für einen Kochbe - reich notwendigen Anschlüsse für Energie, Wasser und Abwasser verfügen.
§ 8 Angemessener Aufwand (§ 7 Abs. 4 lit. b WRFG)
1 Der Aufwand zum Erhalt eines bestehenden Gebäudes ist angemessen, wenn die Kosten für die Sa - nierung gleich oder kleiner sind als diejenigen für einen Abbruch und Neubau. III. Gebühren
§ 9 Gebühren
1 Für die Prüfung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen zum Abbruch oder zur Zweckent - fremdung von Wohnraum kann das Bau- und Gastgewerbeinspektorat eine Gebühr bis Fr. 1'000 erhe - ben. IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 10 Übergangsbestimmung
1 Bei Wirksamwerden der neuen Vorschriften hängige erstinstanzliche Verfahren unterstehen dem neuen Recht.
2 Rechtsmittelverfahren unterstehen dem Recht, das für den erstinstanzlichen Entscheid massgebend war.
§ 11 Änderung anderer Erlasse
3 )
1 Die Bau- und Planungsverordnung (BPV) vom 19. Dezember 2000
4 ) wird wie folgt geän - dert: Die Verordnung betreffend den Wohnflächenanteil vom 20. Juni 1995
5 ) wird wie folgt geän - dert: Der Anhang 2 der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfah - rens bei Vergehen und Übertretungen vom 21. Dezember 2010
6 ) wird wie folgt geändert:
§ 12 Aufhebung anderer Erlasse
1 Die Verordnung über Abbruch und Zweckentfremdung von Wohnhäusern vom 5. November 1991 wird aufgehoben. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Juli 2014 wirksam.
3) Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
4) SG 730.110.
5) SG 861.250.
6) SG 257.110.
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