Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an der Primar- und Sekundarstufe I
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Primarschul-  eintritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  bis   Der vorzeitige Schuleintritt erfolgt in jedem Fall provisorisch. Nach  einer  Frist  von  12  Wochen  erfolgt  eine  Standortbestimmung  auf-  grund  einer  prognostischen  Gesamtbeurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)    Erfüllt  das  Kind  danach die Bedingungen nicht oder erweist es sich als sozial oder in  anderer Beziehung noch nicht schulreif, wird es in den Kindergarten  versetzt.   15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ter   Die Gesamtbeurteilung setzt sich aus der Sach-, Selbst- und So-  zialkompetenz  zusammen.  Zuständig  für  die  Gesamtbeurteilung  sind die Klassenlehrperson und die das Kind unterrichtenden Lehr-  personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Schulbehörde  bzw.  Schulleitung  kann,  auf  begründetes  Ge-  such der Erziehungsberechtigten, den Eintritt in die Primarschule um  ein  Jahr  aufschieben.  Nach  Eintritt  in  die  Primarschule  ist,  auf  be-  gründeten Antrag der Lehrperson oder   der Erziehungsberechtigten,  bis zum Ende des ersten Schulquartals ein Aufschub möglich.   14)  II.  Beurteilungen und Zeugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Zeugnis informiert die Erziehungsberechtigten sowie die Lehr-  personen der weiterführenden Klassen und Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Zeugnis gibt Auskunft über die Sachkompetenz mit Differen-  zierung  sowie  die  Selbst-  und  Sozialkompetenz  der  Schülerinnen  und Schüler.   18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Erziehungsberechtigten bestätigen durch ihre Unterschrift die  Kenntnisnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 3)
                            Das  Zeugnis  besteht  aus  den  vom  Erziehungsrat  bestimmten  For-  mularen:  a)  Beurteilungsbogen Sachkompetenz mit Differenzierung;   18)  b)  Beobachtungsbogen Selbst- und Sozialkompetenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In der 1. und 2. Primarklasse erfolgt die Beurteilung der Sachkom-  petenz ohne Noten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ab der 3. Primarklasse erfolgt die Beurteilung der Sachkompetenz  mit ganzen und halben Noten von 6 bis 1. Dabei gilt die Note 6 als  höchste Beurteilung. Die Note 4 bedeutet, dass die Leistungen des  Kindes genügend sind.   9)  Zweck und  Inhalt des  Zeugnisses  Zeugnis-  formulare  Beurteilung der  Sachkompetenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)   Der Schü-  Beurteilungs-  gespräch  Beobachtungs-  bogen  Umgang mit  dem Zeugnis  Wohnorts-  wechsel  Archivierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  III.        Promotion  A.        Primarschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Klassenlehrer bzw. die Klassenlehrerin stellt aufgrund der Ge-  samtbeurteilung fest, ob ein Schüler bzw. eine Schülerin die Voraus-  setzungen für den Übertritt in die höhere Klasse erfüllt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  die  Beförderung  eines  Schülers  oder  einer  Schülerin  in  Frage  gestellt, so hat der Klassenlehrer bzw. die Klassenlehrerin die Erzie-  hungsberechtigten spätestens zwei Monate vor der Zeugnisabgabe  schriftlich zu benachrichtigen und zu einem Gespräch einzuladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Massgebend für die Beförderung ist die Gesamtbeurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 17)
§ 13 17)
                            §   14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Schüler und Schülerinnen der 1. bis 6. Primarklasse, die am Ende  des Schuljahres die Anforderungen in der Gesamtbeurteilung errei-  chen, werden definitiv befördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  die  Anforderungen  in  der  Gesamtbeurteilung  nicht  erreicht,  wird nicht befördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)   Eine Repetition kann auf Wunsch der Erzie-  hungsberechtigten  auch  in  einer  entsprechenden  Sonderklasse  (Kleinklasse) erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein Merkblatt betreffend das Beurteilungswesen regelt die konkrete  Umsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 17)
                            §   16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Überspringen  einer  Klasse  kann  in  Ausnahmefällen  bewilligt  werden. Entsprechende Gesuche sind von den Erziehungsberech-  tigten  mit  den  erforderlichen  Berichten  bei  der  Schulbehörde  bzw.  Schulleitung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schulbehörde bzw. Schulleitung entscheidet aufgrund des Ge-  suches der Erziehungsberechtigten sowie gestützt auf einen Bericht  des Klassenlehrers bzw. der Klassenlehrerin, eines Arztes oder ei-  ner   Ärztin   und   eines   Psychologen   oder   einer   Psychologin.   14)  Beförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Beförderung  und Repetition  in der 1. bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Primar-  klasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Überspringen  einer Klasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)    Erfüllt  der  Schüler  bzw.  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)    Spätere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Freiwillige  Repetition  Repetition einer  Klasse  Promotion   15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Schüler oder Schülerinnen, die über längere Zeit keine genügende  Gesamtbeurteilung erreichen, repetieren die Klasse oder werden in  das  tiefere  Anforderungsniveau  zurückgestuft.  Dies  erfolgt  in  der  zweiteiligen  Sekundarstufe  jeweils  auf  Ende  des  Semesters  oder  des Schuljahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über längere Zeit bedeutet in der Regel mindestens ein Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 17)
§ 23 17)
§ 24 Die freiwillige Repetition einer Klasse ist nur in besonderen Fällen
                            möglich.  Die  Schulbehörde  bzw.  Schulleitung  entscheidet  über  ein  entsprechendes Gesuch der Erziehungsberechtigten aufgrund einer  Empfehlung  des  Klassenlehrers  bzw.  der  Klassenlehrerin  (§  15  Schuldekret).   14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.          Umstufungsverfahren          und          Repetitionen   16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 24a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Umstufungen  können  auf  Semester-  oder  Schuljahresende  erfol-  gen. Das Antragsrecht für eine Umstufung liegt bei den Erziehungs-  berechtigten  gemeinsam  mit  den  Schülerinnen  und  Schülern  oder  bei den unterrichtenden Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Beantragte  Umstufungen  werden  grundsätzlich  an  der  Umstu-  fungskonferenz behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   An der Umstufungskonferenz nehmen insbesondere folgende Per-  sonen teil: Alle Lehrpersonen, die Schülerinnen und Schüler, die von  einer  Umstufung  betroffen  sind,  betreuen,  sowie  ein  Mitglied  der  Kreisschulbehörde bzw. Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24b 16)
                            Allfällige  Umstufungen  müssen  den  Erziehungsberechtigten  und  den Schülerinnen und Schülern nach vorgängiger Anhörung spätes-  tens  sechs  Schulwochen  vor  der  Umstufungskonferenz  durch  die  Klassenlehrerin bzw. den Klassenlehrer mitgeteilt werden.  Gefährdete  Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Freiwillige  Repetition  Termine  Umstufung von  der Sekundar-  schule in die  Realschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Umstufung von  der Realschule  in die Sekundar-  schule  Repetitionen  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Entscheidungs-  grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Erziehungsrat wählt eine Übertrittskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Übertrittskommission hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:  a)     sie leitet und überwacht das Übertrittsverfahren;  b)      sie überprüft Zuteilungsentscheide der Kreisschulbehörde bzw.  Schulleitung auf Rekurs der Erziehungsberechtigten hin.   14)   Als  Grundlage dienen dabei die Vorakten und eigene Abklärungen.  Die  Abklärungen  können  in  Form  von  Eignungstests  stattfin-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kommission setzt sich zusammen aus je einem Vertreter oder  einer Vertreterin folgender Institutionen bzw. Gruppen:  a)     Inspektorat der Sekundarstufe I;   15)  b)     Inspektorat der Primarschule;  c)      Primarschule;  d)     Realschule;  e)     Sekundarschule;  f)  Berufsschulen;  g)     Erziehungsberechtigte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Vorsitz wird von einem Mitglied des Inspektorates wahrgenom-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ergebnisse von Zuweisungsverfahren aus öffentlichen Schulen an-  derer  Kantone  werden  für  alle  Klassen  der  Sekundarstufe  I  aner-  kannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Zuweisungsempfehlungen   für   die   Sekundarschule   betreffend  Schüler oder Schülerinnen aus Privatschulen oder aus dem Ausland  werden durch die Übertrittskommission geprüft. Nach 12 Wochen er-  folgt  eine  Standortbestimmung  aufgrund  einer  prognostischen  Ge-  samtbeurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei der Gesamtbeurteilung von Schülern oder Schülerinnen, die im  Verlaufe der 5. und 6. Primarklasse einen Klassen- oder Schulwech-  sel vollzogen haben, sind beim Zuweisungsentscheid nach Möglich-  keit die ehemaligen Klassenlehrer bzw. -lehrerinnen anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Übertrittskom-  mission  Spezialfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)   Dabei nimmt je
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Orientierung der  Erziehungs-  berechtigten  und der Schüler  Meldung an die  Kreisschulbe-  hörden  Übertrittsge-  spräch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Einigungsge-  spräch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Führt auch das Einigungsgespräch nicht zu einer Einigung mit den
                            Erziehungsberechtigten,  fällt  die  Kreisschulbehörde  bzw.  Schullei-  tung  einen  rekursfähigen  Zuweisungsentscheid.  Zu  diesem  Zweck  sind der Kreisschulbehörde bzw. Schulleitung folgende Unterlagen  zuzustellen:   14)  a)   Zeugniskopien der 5. und 6. Primarklasse;  b)   ...   17)  c)   einige relevante Schülerarbeiten;  d)   kurze schriftliche Begründung des Klassenlehrers bzw. der Klas-  senlehrerin, weshalb keine Einigung erzielt werden konnte;  e)   allfällige schriftliche Eingaben der Erziehungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 6)
                            1   Alle Zuweisungsentscheide müssen nach Abschluss der Übertritts-  und Einigungsgespräche bis spätestens 20. April vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schulleiter und -leiterinnen bzw. Vorsteher und Vorsteherinnen  melden  dem  Erziehungsdepartement  bis  20.  April  die  zahlenmäs-  sige Verteilung der Schüler und Schülerinnen auf die Schularten der  Sekundarstufe I und informieren die Übertrittskommission über all-  fällig noch strittige Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In der Woche vor oder nach den Herbstferien treffen sich die Lehr-  personen  der  1.  Real-  bzw.  Sekundarklassen  und  die  im  vorange-  gangenen Schuljahr unterrichtenden Klassenlehrer und -lehrerinnen  zu einer Rückmeldesitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ziel des Treffens ist das gemeinsame Reflektieren der jüngsten Zu-  weisungsentscheide.  Dadurch  soll  eine  Steigerung  der  Objektivität  bei künftigen Zuweisungsverfahren erzielt werden.  C.   Eintritt in die Realschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Zuweisung  in  die  Realschule  erfolgt  definitiv.  Vorbehalten  ist  eine Umstufung gemäss § 24c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erreicht  ein  Schüler  oder  eine  Schülerin  in  der  Realschule  nach  dem ersten Semester keine genügende Gesamtbeurteilung, so kann  er  bzw.  sie  der  Abteilung  Schulische  Abklärung  und  Beratung  zur  Abklärung  zugewiesen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)    Es  sind  in  jedem  Fall  geeignete  Massnahmen zu ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Rückweisung in die Primarschule ist nicht möglich.  Zuweisungs-  entscheid bei  Nichteinigung  Meldung der  Zuweisungs-  entscheide  Rückmeldege-  spräche  Zuweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Zuweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Instanzen,  Fristen,  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Sämtliche Entscheide über die Nichtbeförderung, Repetitionen bzw.  Umstufungen,  sowie  strittige  Zuweisungsentscheide  in  die  Sekun-  darstufe  I  sind  den  Erziehungsberechtigten  mit  einer  Begründung  und mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.  VII.  Übergangs- und Schlussbestimmungen   7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  ersetzt  die  entsprechende  Verordnung  des  Erziehungsrates  über Zeugnisse, Prüfung und Beförderung der Schüler an den Pri-  mar- und den Orientierungsschulen vom 28. Januar 1982.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Für Schülerinnen und Schüler, welche im Sommer des Jahres 2003
                            eine  2.  oder  höhere  Klasse  der  Orientierungsschule  beginnen,  gilt  weiterhin die Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse, Prü-  fung und Beförderung der Schüler an den Primar- und den Orientie-  rungsschulen vom 28. Januar 1982 bis zu deren Abschluss der Ori-  entierungsschule.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Amtsblatt 2003, S. 745.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss ERB vom 8. September 2004, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Oktober 2004 (Amtsblatt 2004, S. 1387).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung gemäss ERB vom 7. März 2007, in Kraft getreten am 8. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (Amtsblatt 2007, S. 397).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung gemäss ERB vom 23. Januar 2008, in Kraft getreten am 1.  Februar 2008 (Amtsblatt 2008, S. 159).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Fassung gemäss ERB vom 26. Juli 2007, in Kraft getreten am 1. Au-  gust 2008 (Amtsblatt 2007, S. 1181).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Aufgehoben durch ERB vom 26. Juli 2007, in Kraft getreten am 1. Au-  gust 2008 (Amtsblatt 2007, S. 1181).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Eingefügt durch ERB vom 11. Juni 2008, in Kraft getreten am 1. Au-  gust 2008 (Amtsblatt 2008, S. 880).  Eröffnung und  Rechtsmittel-  belehrung  In-Kraft-Treten  Übergangs-  bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019