Gebührentarif für die amtliche Vermessung
                            Gebührentarif  für die amtliche Vermessung  vom 26. Mai 1998 (Stand 1. Juli 1998)  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1997 über die amtli  -  che Vermessung  1  )  ,  verordnet:  I. Bezug der Daten in numerischer Form  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Investitionsgebühr
                            1  Die Gebühr an die Investitionskosten beträgt für den  a)  Grunddatensatz: (alle Ebenen der amtlichen Vermessung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Baugebiet: Fr. 85.– /ha bezogene Gebietsfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  voralpine Hügelzone (ohne Baugebiet): Fr. 30.– /ha bezogene  Gebietsfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Berggebiet 1 + 2 (ohne Baugebiet): Fr. 10.– /ha bezogene Ge  -  bietsfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Alpgebiet: Fr. –.50/ha bezogene Gebietsfläche  b)  darstellungsorientierten Grunddatensatz: (Ebenen zusammengefasst)  z.B. Werkplan-Basisdatensatz: 50 % der Investitionskostengebühr für  den Grunddatensatz  c)  generalisierten Plandatensatz: z.B. Übersichtsplandatensatz: 20 % der  Investitionskostengebühr für den Grunddatensatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden anstelle des ganzen Grunddatensatzes nur Teile bezogen, wird  a)  Fixpunkte  20 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  213.321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Liegenschaften einschliesslich  Nomenklatur  30 Prozent  c)  Gebäude  20 Prozent  d)  Bodenbedeckung (ohne Gebäude) einschliesslich Einzelobjekte/  Linienelemente und Rohrleitungen  20 Prozent  e)  Höhen  10 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim Bezug einzelner Informationsebenen oder von Teilen davon wird ein  Investitionskostenanteil von mindestens 20 Prozent verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Betriebskostengebühr
                            1  Die Gebühr an die Betriebskosten beträgt für den ganzen Datensatz oder  für Teile davon pro Jahr:  a)  Grunddatensatz und darstellungsorientierter Grunddatensatz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Baugebiet: Fr. 5.– /ha bezogene Gebietsfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  voralpine Hügelzone (ohne Baugebiet): Fr. –.50/ha bezogene  Gebietsfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Berggebiet 1 + 2 (ohne Baugebiet): Fr. –.50/ha bezogene Ge  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Alpgebiet: Fr. –.10/ha bezogene Gebietsfläche  b)  generalisierter Plandatensatz (z.B. Übersichtsplan): 50% der Betriebs  -  kostengebühr  für den Grunddatensatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei gelegentlicher Benützung wird die Gebühr für ein Jahr bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Einzelpunkte
                            1  Für den Bezug von Daten einzelner Punkte (Fixpunkte, Grenzpunkte) ist  folgende Gebühr zu entrichten:  a)  pro Punkt (Koordinatenpaar mit oder ohne Höhe) bis zu 100  Punkten:  Fr. 2.–
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Mindestgebühr
                            1  Für den Bezug numerischer Datensätze beträgt die Mindestgebühr an die  Investitions- und an die Betriebskosten zusammen Fr.  50.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Bezug einzelner Punkte wird eine Gebühr unter Fr.  10.– nicht in  Rechnung gestellt. Ausgenommen sind die Bearbeitungskosten.  II. Bezug der Daten in grafischen Formen oder im Rasterformat  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Grafische Formen oder Rasterformat
                            1  Für den Bezug von Auszügen in grafischer Form oder im Rasterformat sind  als Investitions- und Betriebskostengebühr Fr.  1.50/dm² nutzbare Planfläche  zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Planauszüge ist eine minimale Gebühr von Fr.  20.– zu entrichten.  III. Schlussbestimmungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Härtefälle
                            1  Das Departement Bau und Umwelt kann die Gebühren in Härtefällen ange  -  messen reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            1  Dieser Gebührentarif tritt am 1.  Juli  1998 in Kraft.