Verordnung über den Umgang mit gefundenen, herrenlosen und sichergestellten Gegenständen
                            Verordnung  ü  ber den Umgang mit gefundenen, herrenlosen und  sichergestellten Gegenst  ä  nden  Vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2017)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gest  ü  tzt   auf   §  47  Abs.  1  Bst.  d   der   Kantonsverfassung  1  )  ,   auf   Art.  720  ff.  ZGB  2  )  , §  9 des Gesetzes betreffend die Einf  ü  hrung des Schweizerischen Zi    vilgesetzbuches f  ü  r den Kanton Zug vom 17.  August 1911 (EG ZGB)  3  )   und  §  11  ff.   des   Einf  ü  hrungsgesetzes   zum   Schweizerischen   Obligationenrecht  vom 28.  August 2003 (EG OR)  4  )  , auf §  28  Abs.  2 und §  31 des Polizeigeset    zes   vom  30.  November   2006  5  )    und in  Vollziehung   von §  16  des  Gesetzes  ü  ber   die   Organisation   der   Polizei   (PolizeiOrganisationsgesetz)   vom  30.  November 2006  6  )   und der Verwaltungsvereinbarungen zwischen der Po    lizei und den Zuger Gemeinden,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese   Verordnung   findet   nach   Abschluss   der   entsprechenden   Verwal    tungsvereinbarung   zwischen   einer   Gemeinde   und   der   Polizei   Anwendung  auf Gegenst  ä  nde, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Polizei findet, sicherstellt oder wegschafft oder  1)  BGS  111.1  2)  SR  210  3)  BGS  211.1  4)  BGS  216.1  5)  BGS  512.1  6)  BGS  512.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von der Finderin bzw. dem Finder oder von den Gemeinden der Poli    zei  ü  bergeben werden,  und   die   trotz   sachdienlicher   Abkl  ä  rungen   nicht   einer   berechtigten   Person  zugeordnet   werden   k  ö  nnen   oder   deren   R  ü  cknahme   von   der   berechtigten  Person   verweigert   wird   und   deren   Verwertung,   Vernichtung,   Entsorgung  oder Weitergabe rechtlich zul  ä  ssig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 R
                            ü  ckgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verlangt die berechtigte Person den gefundenen Gegenstand w  ä  hrend der  Aufbewahrungszeit heraus, kann die Polizei Ersatz der ihr durch die Aufbe    wahrung entstandenen Kosten verlangen und bei Nichtbezahlung die R  ü  ck    gabe des Gegenstandes verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Arten der Verwertung
                            1  Die   Verwertung   erfolgt   durch   Versteigerung   oder   Notverkauf   durch   das  von der Kommandantin oder dem Kommandanten damit beauftragte Han    delsregister und Konkursamt oder Auktionshaus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Durchf
                            ü  hrung der Versteigerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Durchf  ü  hrung   der   Versteigerung   erfolgt   fr  ü  hestens   ein   Jahr   nach  Ü  bergabe des gefundenen oder herrenlos gewordenen Gegenstandes an die  Polizei. Sie richtet sich nach den Bestimmungen f  ü  r die freiwillige  ö  ffentli    che Versteigerung  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Notverkauf
                            1  Gefundene  oder   herrenlos  gewordene   Gegenst  ä  nde,  die   einen  kostspieli    gen Unterhalt erfordern  oder raschem  Verderben  ausgesetzt sind, verkauft  das   Handelsregister   und   Konkursamt   auf   Anordnung   der   Kommandantin  oder des Kommandanten ohne Aufschub.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Erl
                            ö  s
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Erl  ö  s der Versteigerung und des Notverkaufs f  ä  llt in die Staatskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verlangt die berechtigte Person den Verwertungserl  ö  s innert f  ü  nf Jahren  heraus, kann die Polizei Ersatz der ihr durch die Aufbewahrung entstande    nen Kosten verlangen und bei Nichtbezahlung die Herausgabe des Verwer    tungserl  ö  ses verweigern.  1)  §§  11  ff. EG OR (BGS  216.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Weitergabe, Vernichtung, Entsorgung
                            1  Gefundene   oder   herrenlos   gewordene   Gegenst  ä  nde   von   offensichtlicher  Wertlosigkeit   gibt   die   Polizei   fr  ü  hestens   drei   Monate   nach   Eingang   einer  gemeinn  ü  tzigen Institution weiter oder vernichtet und entsorgt sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ü  ber die Weitergabe oder die Vernichtung und Entsorgung entscheidet die  Kommandantin oder der Kommandant.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Polizei erstellt  ü  ber die Weitergabe oder Vernichtung und Entsorgung  ein Protokoll mit Angaben  ü  ber den gefundenen oder herrenlos gewordenen  Gegenstand und die bedachte gemeinn  ü  tzige Organisation oder den Ort und  das Datum der Vernichtung und Entsorgung sowie  ü  ber die Personalien der  f  ü  r die Vernichtung und Entsorgung verantwortlichen Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Kosten   f  ü  r   die   Vernichtung   oder   Entsorgung   gehen   zulasten   der  Staatskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Verlangt die berechtigte Person den Wert innert f  ü  nf Jahren nach der Wei    tergabe oder Vernichtung und Entsorgung heraus, erstattet die Polizei den  Gegenwert   unter   Anrechnung   der   f  ü  r   die   Aufbewahrung   entstandenen  Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ä  nderungstabelle  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Ä  nderung  GS Fundstelle  11.12.2007  01.01.2008  Erlass  Erstfassung  GS 29, 535  10.05.2016  01.01.2017  § 3 Abs. 1  ge  ä  ndert  GS 2016/053  10.05.2016  01.01.2017  § 5 Abs. 1  ge  ä  ndert  GS 2016/053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ä  nderungstabelle  Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Ä  nderung  GS Fundstelle  Erlass  11.12.2007  01.01.2008  Erstfassung  GS 29, 535
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 10.05.2016
                            01.01.2017  ge  ä  ndert  GS 2016/053
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 10.05.2016
                            01.01.2017  ge  ä  ndert  GS 2016/053