Verordnung über die Volksschule
                            IV B/31/1  Verordnung über die Volksschule  *  (Volksschulverordnung, VSV)  Vom 23. Dezember 2009 (Stand 1. Januar 2023)  Der Landrat,  gestützt   auf   die   Artikel  25,   43,  104,   105,   105a  und   115   des   Gesetzes   vom  6.  Mai 2001 über Schule und Bildung (Bildungsgesetz)  1  )  ,  *  verordnet:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt organisatorische Belange der Volksschule und die  Sonderschulung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Lektionsdauer
                            1  Im   Kindergarten,   auf   der   Primarstufe  und   auf   der   Sekundarstufe   I   dauert  eine Lektion  45  Minuten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Wöchentliche Unterrichtszeit der Lernenden
                            1  Der  Regierungsrat  legt  die  Anzahl  der  Lektionen  pro  Klasse  fest  und  be  -  stimmt den minimalen Umfang des Halbklassenunterrichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Stundenplan
                            1  Auf der Kindergarten- und der Primarstufe wird am Morgen in Blöcken zu  vier   Lektionen   unterrichtet   oder   der   Unterrichtsbetrieb   wird   durch   ein  betreutes Angebot ergänzt. Findet der Unterricht am Nachmittag statt, so ist  er in Blöcken von mindestens zwei Lektionen zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung ist für den Stundenplan verantwortlich und sorgt für des  -  sen Festlegung bis Ende Mai. Auf der Sekundarstufe I dürfen im obligatori  -  schen Teil des Unterrichts nicht mehr als neun Lektionen pro Tag unterrich  -  tet werden.  1)  GS  IV  B/1/3  SBE XI/4 290  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/31/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wöchentliche Unterrichtszeit der Lehrpersonen
                            1  Die   wöchentliche   Unterrichtszeit   der   Lehrpersonen   beträgt   30  Lektionen  und   setzt   sich   aus   Unterrichts-   und   Präsenzlektionen   zusammen.   Sie   teilt  sich   grundsätzlich   in   28  Unterrichts-   und   zwei   Präsenzlektionen   auf.   Das  weitere   regelt   die   Gemeinde   im   Rahmen   des   Berufsauftrages   sowie   ihrer  Schulorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsenzlektionen, welche im Stundenplan einzutragen sind, dienen ins  -  besondere   der   Teamarbeit   und   Gesprächen   mit   den   Erziehungsberechtig  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lehrpersonen mit einem Vollpensum können auf Anordnung der  Schullei  -  tung vorübergehend maximal vier weitere Unterrichtslektionen übernehmen.  Die   Mehrbelastung   ist   später   zu   kompensieren   und   nur   im   Ausnahmefall  abzugelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Klassengrössen
                            1  Die Klassengrösse beträgt auf den folgenden Stufen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  im Kindergarten: minimal 16, maximal 24  a1.  *  Basisstufe: minimal 20, maximal 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  auf der Primarstufe  1.  1-klassige Abteilungen: minimal 16, maximal 24  2.  2-klassige Abteilungen: minimal 16, maximal 22  3.  mehr  als   2-klassige  Abteilungen:  Beurteilung im  Einzel  -  fall  4.  Einführungsklassen: minimal 8, maximal 14  5.  Kleinklassen: minimal 8, maximal 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  auf der Sekundarstufe  I  1.  Kleinklassen: minimal 8, maximal 14  2.  Oberschule: minimal 12, maximal 16  3.  Realschule: minimal 16, maximal 22  4.  Sekundarschule: minimal 16, maximal 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine Klasse durch integrativen  Unterricht besonders belastet,  ist die  maximale Klassengrösse angemessen zu reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Müssen die minimalen oder maximalen Klassengrössen aus unausweichli  -  chen, betrieblichen Gründen  unter-  oder überschritten werden,  so sind die  für eine Klasse eingesetzten Pensen angemessen anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Unterricht in Halbklassen ist die Klassengrösse dem Fach und den  betrieblichen Bedingungen angemessen anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beginn der Schulpflicht
                            1  Werden Kinder schulpflichtig, so treten sie grundsätzlich in den Kindergar  -  ten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Schulkommission   kann   über   den   Zeitpunkt   des   Eintritts   abweichend  entscheiden, wenn der Entwicklungsstand des Kindes dies erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/31/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein   Gesuch   der   Erziehungsberechtigten   im   Sinne   von   Artikel  43  Absatz  2  Bildungsgesetz ist bei der Schulleitung einzureichen. Diese veranlasst allen  -  falls nötige Abklärungen und stellt der Schulkommission sodann Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Falls die geografischen Verhältnisse dies erfordern, kann die Schulkommis  -  sion   Kinder   auf   Gesuch   der   Erziehungsberechtigten   vom   ersten   Jahr   der  Schulpflicht ganz oder teilweise dispensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a *
                            Basisstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Basisstufe ist ein integratives Organisationsmodell der Eingangsstufe,  welches den Kindergarten und die ersten beiden Primarschuljahre verbindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede   Gemeinde   entscheidet   über   die   Bildung   von   Basisstufen   auf   ihrem  Gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In   den   Klassen   der   Basisstufe   werden   Kinder   in   der   Regel   während   vier  Jahren gemeinsam unterrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Lehrpersonen   unterrichten   gemeinsam   (Teamteaching)   und   decken  grundsätzlich die gesamte schulische Förderung der Lernenden ab.  2. Sonderschulung  2.1. Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Anspruch
                            1  Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollendeten 20.  Lebensjahr ha  -  ben unter folgenden Voraussetzungen ein Recht auf angemessene sonder  -  pädagogische Massnahmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  vor der Einschulung: wenn festgestellt wird, dass ihre Entwicklung  eingeschränkt   oder   gefährdet   ist   oder   sie   dem   Unterricht   in   der  Regelschule  ohne  spezifische   Unterstützung  nicht  werden  folgen  können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  während   der   obligatorischen   Schulzeit:   wenn   festgestellt   wird,  dass   sie   in   ihren   Entwicklungs-   und   Bildungsmöglichkeiten   so  stark   beeinträchtigt   sind,   dass   sie   dem   Unterricht   in   der   Regel  -  schule   ohne   spezifische   Unterstützung   nicht   beziehungsweise  nicht mehr folgen können oder wenn ein anderer besonderer Bil  -  dungsbedarf festgestellt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verstärkte Massnahmen
                            1  Verstärkte   Massnahmen   im  Sinne   von   Artikel  25  Absatz  3   Bildungsgesetz  zeichnen sich durch einzelne oder alle der folgenden Merkmale aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  lange Dauer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  hohe Intensität,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  hoher Spezialisierungsgrad der Fachpersonen, sowie  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/31/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  einschneidende Konsequenzen auf den Alltag, das soziale Umfeld  oder den Lebenslauf des Kindes oder des Jugendlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abklärungsstelle
                            1  Die   kantonale   Abklärungsstelle   besteht   aus   dem   schulpsychologischen  Dienst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erfüllt zusätzliche Beratungsaufgaben und unterstützt die Regelschulen  bei der Prävention.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Aufgaben von Kanton und Gemeinden
                            1  Die Gemeinden sind für die Förderangebote gemäss den Artikeln 48-51 Bil  -  dungsgesetz und den darauf basierenden Bestimmungen des Regierungsra  -  tes verantwortlich, der Kanton ist für den Bereich der verstärkten Massnah  -  men sowie für die Zeit vor der Einschulung zuständig.  2.2. Verfahren bei verstärkten Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abklärungsverfahren
                            1  Die  kantonale   Abklärungsstelle   leitet   das   Verfahren   zur   Bedarfsabklärung  auf Antrag der Schulleitung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ermittlung des individuellen Bedarfs erfolgt im Rahmen eines standar  -  disierten Abklärungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gestützt   auf   die   Resultate   der   Abklärungen   entwirft   die   Abklärungsstelle  unter   Beizug   der   Erziehungsberechtigten   und   allfälligen   weiteren   Betroffe  -  nen Massnahmen, welche der Fachstelle Sonderpädagogik (Fachstelle) zum  Entscheid zu unterbreiten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abklärungsverfahren im Vorschulbereich
                            1  Für die  Zeit vor  der  Schulpflicht  können die  Erziehungsberechtigten  oder  involvierte Fachpersonen direkt an eine vom Departement zugelassene Ab  -  klärungsstelle gelangen. Die Fachstelle führt darüber eine Liste.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Entscheid; Durchführung der Massnahmen
                            1  Die Fachstelle strebt mit den Erziehungsberechtigten, der Schulleitung und  den   weiteren   Beteiligten   einvernehmliche   Entscheide   über   die   Anordnung,  Fortsetzung,   Anpassung   oder   Beendigung   der   Massnahmen   an.  Bei   Unei  -  nigkeit verfügt sie die nötigen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Zweckmässigkeit   der   angeordneten   Massnahmen   ist   periodisch   zu  überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erweisen sich verstärkte Massnahmen als nicht oder nicht mehr nötig, so  kann die Fachstelle die Lernenden wieder in die Zuständigkeit der Schullei  -  tung der Regelschule verweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/31/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Wahl der Durchführungsstelle
                            1  Die Fachstelle weist die Durchführung der Massnahmen einem kantonalen,  nötigenfalls   auch   einem   ausserkantonalen   Kompetenzzentrum   dann   zu,  wenn eine integrative Sonderschulungsform nicht genügend wäre oder nur  mit unverhältnismässigem Aufwand verwirklicht werden könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Massnahmen aus nichtschulischen Gründen
                            1  Werden schulpflichtige Kinder oder Jugendliche von weiteren Amtsstellen  aufgrund  des   Kindes-   und   Erwachsenenschutzes,   jugendstrafrechtlicher  oder aus anderen nichtschulischen Gründen in einer Institution platziert, so  richten sich Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Finanzierung die  -  ser  Massnahme   nach  den  dafür  anwendbaren  spezialgesetzlichen  Bestim  -  mungen.   Über   die   allfällige   Abgeltung   der   Kosten   der   Beschulung   einigen  sich die betroffenen kantonalen Departemente untereinander.  *  2.3. Durchführungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kompetenzzentren
                            1  Als öffentliche Schulen gemäss Artikel  8 Bildungsgesetz werden anerkannt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Schule an der Linth,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Heilpädagogisches Zentrum Glarnerland.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Leistungsaufträge
                            1  Die   Leistungsaufträge   mit  den   Kompetenzzentren   gemäss   Artikel  115  Ab  -  satz  3 Bildungsgesetz regeln insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Angebot und die Grundzüge der Organisation der Schule,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrpersonen sowie de  -  ren Besoldung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Rechnungslegung und Berichterstattung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das Verfahren zur jährlichen Festlegung der Schülerpauschalen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Qualitätssicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Departement   kann   mit   weiteren   Institutionen   Vereinbarungen   für   er  -  gänzende Leistungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abgeltungen
                            1  Die Abgeltung des Nettoaufwandes der Kompetenzzentren für den Schul  -  betrieb und die notwendige Betreuung erfolgt mittels Pauschalen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt die Höhe der Pauschalen unter Berücksichtigung ei  -  nes allfälligen Investitionsanteils fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die notwendigen Transportkosten sind gesondert abzurechnen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/31/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton trägt die Kosten für die Glarner Lernenden. Die Kompetenzzen  -  tren beziehen für die weiteren Lernenden bei den dafür zuständigen ausser  -  kantonalen Instanzen Beiträge in mindestens gleicher Höhe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Ausbildung der Lehrpersonen
                            1  Wer als Lehrperson im Rahmen einer Sonderschulung unterrichtet,  benö  -  tigt die dafür vorgesehene, zusätzliche Ausbildung. Werden die anerkannten  Ausbildungsanforderungen nicht erfüllt, so ist eine Tätigkeit nur unter fachli  -  cher Aufsicht von ausgebildetem Personal zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kompetenzzentren sorgen dafür, dass sie über genügend Personal mit  anerkannter Ausbildung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Interkantonale Vereinbarungen
                            1  Der   Regierungsrat   kann   interkantonale   Verwaltungsvereinbarungen   über  den Zugang zu Sonderschulinstitutionen und die Abgeltung von Leistungen  abschliessen.  3. Finanzielle Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            *   ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Kosten der integrativen Sonderschulung
                            1  Der Kanton entschädigt die Gemeinden für die Durchführung von verstärk  -  ten Massnahmen in der Regelschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Umfang   der   Entschädigung   wird   zwischen   der   Fachstelle   und   der  Schulleitung der Regelschule mittels Vereinbarung im Einzelfall festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Elternbeiträge für die Sonderschulung
                            1  An die Kosten von Verpflegung, Betreuung und Unterbringung von Lernen  -  den in Tagessonderschulen oder Internaten haben die Erziehungsberechtig  -  ten Pauschalbeiträge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt die Höhe der Pauschalen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  Bedürftigkeit können  diese   Beiträge  vom  Departement  teilweise   oder  ganz erlassen werden.  4. Rechtsschutz und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Rechtsschutz
                            1  Bei  Streitigkeiten aus  dem  Schulverhältnis,  an  denen  private  Schulen   mit  öffentlichem   Auftrag   beteiligt   sind,   kann   das   Departement   angerufen   wer  -  den, welches darüber einen Entscheid trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/31/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Streitigkeiten   aus   dem   Schulverhältnis   und   aus   dem   Anstellungsver  -  hältnis von Lehrpersonen, an denen als öffentliche Schulen anerkannte Ein  -  richtungen mit privater  Trägerschaft  beteiligt  sind,  entscheidet  die  oberste  Schulinstanz als kantonale Schulbehörde im Sinne von Artikel  114  Absatz  3  des Bildungsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Um Übrigen richtet sich der  Rechtsschutz gegen Entscheide  gestützt auf  diese Verordnung nach Artikel  114 des Bildungsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die  Verordnung  vom  27.  Juni 2001   über den Kindergarten  und die Volks  -  schule und die Verordnung vom 25.  Juni 2003 über die Sonderschulung wer  -  den aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  August 2011 in Kraft. Der Regierungsrat kann  einzelne Bestimmungen vorzeitig in Kraft setzen.  1  )   Über das Inkrafttreten der
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 und 23
                            Absatz  1 befindet der Regierungsrat nach der Neuregelung  des innerkantonalen Finanzausgleichs.  1)  Art.  3   in   Kraft   ab   1.  August   2010   (B   RR   09.02.2010);   Art.  8–10,   12–19   und   24   in  Kraft ab 1.  August 2010 (B RR 15.06.2010)  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/31/1  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  24.10.2012  01.08.2013  Art. 6 Abs. 1, a1.  eingefügt  SBE XII/5  24.10.2012  01.08.2013  Art. 7a  eingefügt  SBE XII/5  24.10.2012  01.01.2013  Art. 16 Abs. 1  geändert  SBE XII/5  24.06.2015  01.08.2015  Ingress  geändert  SBE 2015 24  24.06.2015  01.08.2015  Art. 22  Sachüberschrift geänd.  SBE 2015 24  24.06.2015  01.08.2015  Art. 22 Abs. 1  geändert  SBE 2015 24  24.06.2015  01.08.2015  Art. 22 Abs. 2  geändert  SBE 2015 24  24.06.2015  01.08.2015  Art. 22 Abs. 3  geändert  SBE 2015 24  24.06.2015  01.08.2015  Art. 22 Abs. 4  geändert  SBE 2015 24  24.06.2015  01.08.2015  Art. 22 Abs. 5  geändert  SBE 2015 24  24.02.2016  01.08.2017  Erlasstitel  geändert  SBE 2016 06  24.02.2016  01.08.2017  Art. 2 Abs. 1  geändert  SBE 2016 06  24.02.2016  01.08.2017  Art. 2 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2016 06  24.02.2016  01.08.2017  Art. 10 Abs. 1  geändert  SBE 2016 06  07.12.2022  01.01.2023  Art. 22  aufgehoben  SBE 2022 62
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            IV B/31/1  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Erlasstitel  24.02.2016  01.08.2017  geändert  SBE 2016 06  Ingress  24.06.2015  01.08.2015  geändert  SBE 2015 24  Art. 2 Abs. 1  24.02.2016  01.08.2017  geändert  SBE 2016 06  Art. 2 Abs. 2  24.02.2016  01.08.2017  aufgehoben  SBE 2016 06  Art. 6 Abs. 1, a1.  24.10.2012  01.08.2013  eingefügt  SBE XII/5  Art. 7a  24.10.2012  01.08.2013  eingefügt  SBE XII/5  Art. 10 Abs. 1  24.02.2016  01.08.2017  geändert  SBE 2016 06  Art. 16 Abs. 1  24.10.2012  01.01.2013  geändert  SBE XII/5  Art. 22  24.06.2015  01.08.2015  Sachüberschrift geänd.  SBE 2015 24  Art. 22  07.12.2022  01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 62  Art. 22 Abs. 1  24.06.2015  01.08.2015  geändert  SBE 2015 24  Art. 22 Abs. 2  24.06.2015  01.08.2015  geändert  SBE 2015 24  Art. 22 Abs. 3  24.06.2015  01.08.2015  geändert  SBE 2015 24  Art. 22 Abs. 4  24.06.2015  01.08.2015  geändert  SBE 2015 24  Art. 22 Abs. 5  24.06.2015  01.08.2015  geändert  SBE 2015 24  9