Verordnung über die Informatik
                            II H/2  Verordnung über die Informatik  (Informatikverordnung, ITV)  Vom 20. Dezember 2022 (Stand 1. Januar 2023)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel  9–16 des Gesetzes über die digitale Verwaltung (DVG)  1  )  ,  erlässt:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung legt die Grundsätze für den Einsatz von Informatikmit  -  teln fest. Sie regelt die Organisation, die Planung, die Steuerung, den Bezug  und die Beschaffung, den Betrieb und die Wartung sowie die Finanzierung  der Informatik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verordnung gilt für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Organisationen, welche von Gesetzes wegen Leistungen bei der  Hauptabteilung Informatik beziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Organisationen, welche freiwillig bei der Hauptabteilung Informatik  Leistungen beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ausnahmen
                            1  Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Funk-   und   Einsatzleitsysteme   sowie   die   Notruftelefonie   der  Kantonspolizei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Anlagen der Gebäudetechnik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Anlagen, die ausschliesslich der Steuerung technischer Prozesse  dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeiten
                            1  Sofern nicht durch Gesetz oder durch diese Verordnung ausdrücklich gere  -  gelt, ergeben sich die Zuständigkeiten aus der Organisationsmatrix gemäss  Anhang  1.  2. Zweck und Grundsätze des Informatikeinsatzes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zweck des Informatikeinsatzes
                            1  Die Informatikmittel unterstützen die Behörden bei der Erfüllung ihrer ge  -  setzlichen Aufgaben.  1)  GS  II  H/1  SBE 2022 66  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II H/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einsatz der Informatikmittel:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ist auf die Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft ausge  -  richtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  leistet einen Beitrag zur durchgängigen und organisationsüber  -  greifenden digitalen Abwicklung von Geschäftsprozessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmässigkeit
                            1  Der Einsatz von Informatikmitteln ist an den Geschäftsanforderungen aus  -  zurichten. Er wird nach wirtschaftlichen Grundsätzen gesteuert und geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorgaben zur Informationssicherheit und zum Datenschutz werden um  -  gesetzt, deren Einhaltung regelmässig überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Standardisierung
                            1  Die Informatikmittel und die durch sie unterstützten Geschäftsprozesse  werden soweit möglich und sinnvoll standardisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einsatz von Standardprodukten hat gegenüber der Entwicklung von In  -  dividuallösungen in der Regel Vorrang.  3. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zuständiges Departement
                            1  Zuständiges Departement für die Informatik ist das Departement Finanzen  und Gesundheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist für sämtliche Belange zuständig, soweit die Aufgaben nicht durch  Gesetz oder durch diese Verordnung einem anderen Organ übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Hauptabteilung Informatik
                            1  Die Hauptabteilung Informatik ist das zentrale Kompetenz- und Service  -  zentrum für Informatik. Sie ist der Informatikdienst im Sinne von Artikel  12  DVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hauptabteilung Informatik:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  setzt die IT-Strategie um;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  plant, beschafft und managt die benötigten Informatikmittel ge  -  mäss den Vorgaben und den Beschlüssen der zuständigen Gremi  -  en;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  erbringt für die Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger In  -  formatikleistungen im Rahmen der übergeordneten Vorgaben und  von Leistungsvereinbarungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  ist zuständig für die Ausgestaltung und den Einsatz sowie für den  Aufbau, Betrieb und Ausbau der Informatikinfrastruktur;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  stellt die zentrale Unterstützung der Anwenderinnen und Anwen  -  der sicher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II H/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  ist   verantwortlich   für   das   übergreifende   Management   der   In  -  formationssicherheit und der Risiken des Einsatzes von Informa  -  tikmitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  erarbeitet fachliche und methodische Vorgaben und erlässt sicher  -  heitsbezogene Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Darüber hinaus unterstützt sie zusammen mit der Fachstelle Digitale Ver  -  waltung die Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger bei der Gestal  -  tung der Geschäftsprozesse und deren Digitalisierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Fachstelle Digitale Verwaltung
                            1  Die Fachstelle Digitale Verwaltung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  setzt die E-Government-Strategie um;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  koordiniert   und   prüft   neue   Informatikvorhaben   und   Digitalisie  -  rungsschritte der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  leitet die Informatik-Koordination;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  ist Ansprechpartnerin für die Bevölkerung und die Wirtschaft in  Fragen der Digitalisierung von Behördendienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle Digitale Verwaltung arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben  mit   den   Leistungsbezügerinnen   und   Leistungsbezügern   sowie   mit   der  Hauptabteilung Informatik zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Informatik-Steuerungsausschuss (IT-Steuerungsausschuss)
                            1  Der IT-Steuerungssauschuss steuert die strategisch-planerischen Aspekte  des Einsatzes von Informatikmitteln. Ausgenommen davon sind Informatik  -  mittel, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtsprechung ste  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der IT-Steuerungsausschuss:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  erteilt den Auftrag zur Erarbeitung oder Anpassung der E-Govern  -  ment- und IT-Strategie, prüft diese und empfiehlt sie dem Regie  -  rungsrat zur Annahme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  steuert die Umsetzung der E-Government- und der IT-Strategie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  erstattet dem Regierungsrat zuhanden des Landrates Bericht über  die Umsetzung der E-Government- und IT-Strategie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  behandelt Fragen der Informatikplanung und -realisierung sowie  zur Finanzierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  behandelt Fragen im Zusammenhang mit der Informatikorganisati  -  on, leistungsbezüger-übergreifenden Geschäfts- und zentralen In  -  formatikprozessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  initiiert, beschliesst und steuert zentrale Informatikvorhaben und  Informatikprojekte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  priorisiert   leistungsbezüger-übergreifende   Geschäftsanforderun  -  gen und entscheidet über die Bereitstellung neuer leistungsbezü  -  ger-übergreifender Informatikdienstleistungen;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II H/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  erlässt fachliche und methodische Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der IT-Steuerungsausschuss setzt sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departe  -  ments (Vorsitz);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Ratsschreiberin oder dem Ratsschreiber;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  je einer Vertreterin oder einem Vertreter der drei Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gerichte, delegiert durch  die Verwaltungskommission der Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Leiterin oder der Leiter der Hauptabteilung Informatik und der Fach  -  stelle Digitale Verwaltung nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen  teil.  Die  Geschäftsführung  wird  durch  die   Fachstelle  Digitale Verwaltung  wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der IT-Steuerungsausschuss kann Ausschüsse bilden oder weitere Perso  -  nen in beratender Funktion beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der IT-Steuerungsausschuss  tagt mindestens zweimal jährlich. Er ist be  -  schlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse  werden mit einfachem Mehr und allfälligem Stichentscheid der oder des Vor  -  sitzenden gefällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Informatik-Koordination (IT-Koordination)
                            1  Die IT-Koordination behandelt operative Aspekte des Einsatzes von Infor  -  matikmitteln   aus   Sicht   der   Leistungsbezügerinnen   und   Leistungsbezü  -  ger.  Ausgenommen davon sind Informatikmittel, die in unmittelbarem Zu  -  sammenhang mit der Rechtsprechung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die IT-Koordination:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  koordiniert die leistungsbezüger-übergreifenden Informatikbelan  -  ge und -aktivitäten und stimmt diese auf die Bedürfnisse der Leis  -  tungbezügerinnen und Leistungsbezüger ab;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  begleitet Informatikprojekte auf operativer Ebene;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  behandelt strategisch-planerische Informatikvorhaben und Infor  -  matikprojekte und gibt dem IT-Steuerungsausschuss Empfehlun  -  gen dazu ab;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  erarbeitet die E-Government- und die IT-Strategie zuhanden des  IT-Steuerungsausschusses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  behandelt Anträge und Empfehlungen der IT-Erfahrungsgruppen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  pflegt den Austausch von Informationen und Wissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die IT-Koordination setzt sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Leiterin oder dem Leiter der Fachstelle Digitale Verwaltung  (Vorsitz);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Leiterin oder dem Leiter der Hauptabteilung Informatik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gerichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  je einer Vertreterin oder einem Vertreter der drei Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II H/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die IT-Koordination kann Ausschüsse bilden oder weitere Personen in be  -  ratender Funktion beiziehen.  Die Geschäftsführung wird durch die Fachstelle  Digitale Verwaltung wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die IT-Koordination tagt mindestens viermal jährlich. Sie ist beschlussfä  -  hig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden  mit einfachem Mehr und allfälligem Stichentscheid der oder des Vorsitzen  -  den gefällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Informatik-Erfahrungsgruppen (IT-Erfahrungsgruppen)
                            1  IT-Erfahrungsgruppen dienen dazu, die Anliegen der Anwenderinnen und  Anwender von Informatikmitteln zuhanden der IT-Koordination einzubringen.  Sie können nach Sachgebieten gebildet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die IT-Erfahrungsgruppen setzen sich aus Vertreterinnen und Vertretern  der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger sowie der Hauptabteilung  Informatik oder der Fachstelle Digitale Verwaltung zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder der IT-Erfahrungsgruppen verfügen über entsprechendes  Fachwissen im jeweiligen Sachgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die IT-Erfahrungsgruppen konstituieren sich selbst. Sie treffen sich nach  Bedarf.  4. Planung und Steuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 E-Government-Strategie
                            1  Die E-Government-Strategie bestimmt die Grundsätze und Ziele für eine  moderne, digitale Verwaltung, damit Geschäfte einfach und unkompliziert  mit den Behörden digital abgewickelt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bezeichnet die wesentlichen Handlungsfelder und legt die zur Errei  -  chung dieser Ziele erforderlichen Massnahmen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Informatik-Strategie (IT-Strategie)
                            1  Die IT-Strategie bestimmt die Grundsätze und Ziele für den Einsatz von In  -  formatikmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bezeichnet die wesentlichen Handlungsfelder und legt die zur Errei  -  chung dieser Ziele erforderlichen Massnahmen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Anwendungs- und Dienstleistungsportfolio
                            1  Das Anwendungsportfolio enthält Informationen zu den durch die Hauptab  -  teilung Informatik betriebenen Anwendungen  in Form eines Servicekatalogs  mit Angaben zum Leistungsumfang, zur Qualität, zur Verfügbarkeit, zu den  Verantwortlichkeiten und Kosten.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II H/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Dienstleistungsportfolio enthält Informationen zu den durch die Haupt  -  abteilung Informatik zur Verfügung gestellten Dienstleistungen  in Form eines  Servicekatalogs mit Angaben zum Leistungsumfang, zur Qualität, zur Ver  -  fügbarkeit, zu den Verantwortlichkeiten und Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Risikobericht Informationssicherheit (IT-Risikobericht)
                            1  Der IT-Risikobericht legt die im Bereich der Informationssicherheit festge  -  stellten Risiken dar und zeigt die Veränderungen gegenüber der Vorperiode  auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hauptabteilung Informatik erstellt den Bericht einmal jährlich. Sie bringt  dem Regierungsrat und dem IT-Steuerungsausschuss eine Zusammenfas  -  sung des Berichts zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Informatik-Projektantrag (IT-Projektantrag)
                            1  Der IT-Projektantrag beschreibt ein von einem oder mehreren Leistungsbe  -  zügerinnen und Leistungsbezügern gewünschtes Informatikprojekt. Er gibt  insbesondere Auskunft über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Mittelbedarf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Planung und Organisation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  allfällige Abhängigkeiten zu anderen Informatikprojekten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Auswirkungen des Projektes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Leistungsbezügerinnen   und   Leistungsbezüger   erarbeiten   den   IT-  Projektantrag. Die Hauptabteilung Informatik unterstützt diese bei Bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hauptabteilung Informatik und die Fachstelle Digitale Verwaltung prü  -  fen den IT-Projektantrag und legen ihn dem IT-Steuerungsausschuss zur  Aufnahme in das IT-Projektportfolio vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beinhaltet das geplante Informatikvorhaben eine Bearbeitung von Perso  -  nendaten, hat der IT-Projektantrag eine Datenschutz-Folgenabschätzung zu  enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Informatik-Projektportfolio (IT-Projektportfolio)
                            1  Das IT-Projektportfolio enthält Angaben zu den geplanten und laufenden  Informatikprojekten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es dient der übergeordneten Planung, Priorisierung, Steuerung und Über  -  wachung der Informatikvorhaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Jahres- und Mehrjahresplanung
                            1  Die Jahres- und Mehrjahresplanung wird einmal jährlich als Vorprozess zur  Budgetierung unter Berücksichtigung des IT-Projektportfolios und der be  -  kannten Basisinfrastruktur-Vorhaben von der Hauptabteilung Informatik zu  -  sammen mit der Fachstelle Digitale Verwaltung durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II H/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dient der Umsetzungsplanung von beabsichtigten Informatikvorhaben  und Informatikbedürfnissen der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezü  -  ger für das Budgetjahr und für die Finanzplanjahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Informatikbudget (IT-Budget)
                            1  Die Hauptabteilung Informatik erstellt das IT-Budget auf der Grundlage der  IT-Projektanträge, des IT-Projektportfolios sowie der Jahres- und Mehrjah  -  resplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie leitet den Entwurf des IT-Budgets zur Beschlussfassung an die Leis  -  tungsbezügerinnen und Leistungsbezüger weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger beraten den Entwurf des  IT-Budgets und nehmen die notwendigen Priorisierungen sowie allfällige  konkreten oder pauschalen Korrekturen vor.  5. Bezug und Beschaffung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zentraler Bezug
                            1  Die Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger beziehen ihre Informa  -  tikmittel und Informatikdienstleistungen bei der Hauptabteilung Informatik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sämtliche zur Verfügung gestellten Informatikmittel verbleiben im Eigentum  des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über Ausnahmen entscheidet die IT-Koordination.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Zentrale Beschaffung
                            1  Die Hauptabteilung Informatik ist die zentrale und ausschliessliche Be  -  schaffungsinstanz für die bei ihr zu beziehenden Informatikmittel und Infor  -  matikdienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Ausnahmen entscheidet die IT-Koordination.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschaffung von Informatikmitteln und Informatikdienstleistungen er  -  folgt nach der Binnenmarktgesetzgebung, den Vorschriften über das öffent  -  liche   Beschaffungswesen   und   der   kantonalen   Finanzhaushaltsgesetzge  -  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schweizerischen Informatik  -  konferenz (AGB SIK) sind bei der Beschaffung in der Regel anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Verwendung fremder Software
                            1  Die Verwendung von Software, für welche weder die Hauptabteilung Infor  -  matik   noch   die   Leistungsbezügerinnen   und   Leistungsbezüger   über  Eigentums- oder Nutzungsrechte verfügen, ist untersagt.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II H/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Eigenentwicklungen
                            1  Vorbehältlich der Anpassung von Standardprodukten entwickelt die Haupt  -  abteilung Informatik in der Regel keine eigene Software.  6. Betrieb und Wartung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Betrieb
                            1  Der Betrieb umfasst die Bereitstellung der Informatikmittel und deren mög  -  lichst störungsfreie Verfügbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hauptabteilung Informatik ist für den Betrieb der Informatikmittel ver  -  antwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleibt der Betrieb von Fachanwendungen durch Dritte gemäss  besonderer Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Wartung
                            1  Die Wartung bezweckt, die Verwendbarkeit und Betriebssicherheit der An  -  wendungen sicherzustellen und deren Lebensdauer zu verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wartung umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Fehlerbehebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Anpassungswartung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die präventive Wartung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die verbessernde Wartung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Anwenderinnen- und Anwenderunterstützung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hauptabteilung Informatik ist für die Wartung der Informatikmittel ver  -  antwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleibt die Wartung von Fachanwendungen durch Dritte ge  -  mäss besonderer Vereinbarung.  7. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Kosten- und Leistungsrechnung
                            1  Die Hauptabteilung Informatik führt eine als Vollkostenrechnung ausgestal  -  tete Kosten- und Leistungsrechnung nach Artikel  72 des Finanzhaushaltge  -  setzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neben den direkt zuordenbaren Kosten berücksichtigt die Kosten- und  Leistungsrechnung insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Kosten für die Räumlichkeiten der Hauptabteilung Informatik  und deren Nutzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Kosten für interne Leistungen von anderen Verwaltungseinhei  -  ten;  1)  GS  VI  A/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II H/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  kalkulatorische Zinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der IT-Steuerungsausschuss kann ergänzende Vorgaben zur Ausgestal  -  tung der Kosten- und Leistungsrechnung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger können jederzeit Ein  -  sicht in die Kosten- und Leistungsrechnung nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Kosten- und Leistungsverrechnung
                            1  Die Kosten- und Leistungsverrechnung erfolgt gemäss den im Anwen  -  dungs- und Dienstleistungsportfolio (Art. 15) definierten Konditionen.  8. Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Schutz vor Schaden und Missbrauch
                            1  Zum Schutz vor Schaden und missbräuchlicher Verwendung von Informa  -  tikmitteln kann die Hauptabteilung Informatik:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Zugang zu bestimmten Internetdiensten  oder Telefonnum  -  mern vorsorglich einschränken oder verhindern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  geeignete Überwachungs- und Analysewerkzeuge einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einsatz von Spionageprogrammen ist nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Aufzeichnung von Randdaten
                            1  Die Hauptabteilung Informatik kann bei der Nutzung von Informatikmitteln  jederzeit Kommunikationsranddaten und Systemprotokolle aufzeichnen, ins  -  besondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  beim Anmeldevorgang;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  beim Zugriff auf Informatikmittel und auf Datenbanken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  beim E-Mail-Verkehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  bei Telefonverbindungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufzeichnungen dienen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Behebung von Störungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Bekämpfung missbräuchlicher Verwendung von Informatikmit  -  teln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Auswertung von Randdaten
                            1  Die Hauptabteilung Informatik kann die Aufzeichnungen jederzeit in anony  -  misierter Form auswerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vermutet die Hauptabteilung Informatik aufgrund der anonymisierten Aus  -  wertung eine missbräuchliche Verwendung von Informatikmitteln, kann sie  stichprobenartig pseudonymisierte Auswertungen vornehmen.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II H/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht aufgrund der pseudonymisierten Auswertung ein konkreter Ver  -  dacht auf eine missbräuchliche Verwendung von Informatikmitteln, so kann  die Hauptabteilung Informatik auf entsprechende Anordnung der Leistungs  -  bezügerin oder des Leistungsbezügers hin personenbezogene Auswertun  -  gen vornehmen, sofern dies durch die Fachstelle Datenschutz bewilligt wor  -  den ist. Die Leistungsbezügerin oder der Leistungsbezüger informiert die  betroffene Person vorgängig über die Durchführung sowie im Nachgang  über das Ergebnis der Auswertung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aufzeichnungen und Auswertungen sind spätestens nach sechs Monaten  zu vernichten. Vorbehalten bleibt die Verwendung zu Beweis- und Siche  -  rungszwecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Auslagerung
                            1  Die   Auslagerung   von   einzelnen   Informatikdienstleistungen   durch   die  Hauptabteilung Informatik setzt eine schriftliche Vereinbarung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vertraglich festzulegen sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Inhalt und Umfang der Leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Wahrung des  Amtsgeheimnisses sowie besonderer Geheimhal  -  tungspflichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Verantwortlichkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  verwendete Techniken, einschliesslich Entwicklung und Wartung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Datensicherheits- und Datenlöschkonzept;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Standort der Hardware und der Datenbearbeitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Kontrollrechte und Aufsicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Beizug von Dritten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Umgang mit Leistungsstörungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Aufbewahrung und Archivierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Sicherstellung des Eigentums an Daten und Hilfsprogrammen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Rückführung und Löschung von Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen über die Datenbearbeitung im  Auftrag und über die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Vorgehen bei Konflikten
                            1  Bei Konflikten zwischen den Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezü  -  gern und  dem zuständigen Departement oder der Hauptabteilung Informatik  entscheidet der IT-Steuerungsausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind die Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger oder das zuständi  -  ge Departement bzw. die Hauptabteilung Informatik mit dem Entscheid des  IT-Steuerungsausschusses nicht einverstanden, so können sie die Angele  -  genheit dem Regierungsrat zur abschliessenden Entscheidung vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II H/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes  1  )   bleiben vorbe  -  halten.  1)  GS  III  G/1  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisationsmatrix: Informatik und E-Government des Kantons Glarus und der Gemeinden Glarus Nord, Glarus Süd und Glarus gemäss Gesetzgebung  LR  RR  IT-STA  IT  FSDV  IT-KOO  ERFA  DEP  GEM  Umfasst Entscheidungen über / Zuständigkeiten für  Gesetzl. Grundlage  E  P  D  B  B  I  I*  Mission, Grundsätze, Vision, strategische Ziele, Masterplan für Bereich Informatik; inkl.  Überprüfung und Weiterentwicklung  DVG: Art. 9 und 10; ITV: Art. 8 Abs. 2 Bst. a, Art. 10 Abs. 2  Bst. a-d, Art. 11 Abs. 2 Bst. d, Art. 14  E  P  B  D  B  I  I*  Mission, Grundsätze, Vision, strategische Ziele, Masterplan für Bereich E-Government; inkl.  Überprüfung und Weiterentwicklung  DVG: Art. 11; ITV: Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Art. 10 Abs. 2 Bst a.-  d, Art. 11, Art. 11 Abs. 2 Bst. d, Art. 13  E  P  D  B  B  I  I*  u.a. dep.übergreifende ICT-Strukturen/-Aufbauorganisation, Leistungsbezug der Gemeinden usw.  DVG: Art. 12 Abs. 3  E  I  D  B  E  Regelung des Leistungsbezugs (inkl. Finanzierung) der Gemeinden und allfälliger weiterer  Leistungsbezüger beim KID  DVG: Art. 13; ITV: Art. 8 Abs. 2 Bst. c.  I  E  D  B  I  I  Verwaltungsweit (Kanton und Gemeinden) verbindliche Anordnungen im ICT-Bereich auf  Weisungsebene  ITV: Art. 8 Abs. 2 Bst. g, Art. 10 Abs. 2 Bst. h.  16 ICT-Weisungen mit grosser Sicherheitsrelevanz  I  I  E, D  I  I  I  Verwaltungsweite (Kanton und Gemeinden), sicherheitsrelevante verbindliche Anordnungen im  ICT-Bereich auf Weisungsebene  ITV: Art. 8 Abs. 2 Bst. g,  Art. 10 Abs. 2 Bst. h.  I  E  B  D  B  I  I  Aufnahme von ICT-Projekten bezüglich Digitalisierung und eGovernment in das Portfolio, laufende  Aktualisierung und Priorisierung  ITV: Art. 10 Abs. 2 Bst. f. und g, Art. 11 Abs. 2 Bst. a-c,  Art. 17 Abs. 3, Art. 18  E  D  B  B  I  I  Erarbeitung und Überprüfung und Freigabe des Portfolios der von der Hauptabteilung Informatik  zur Verfügung gestellten Anwendungen und Dienstleistungen, in Form eines Servicekatalogs  ITV: Art. 8 Abs. 2 Bst. d, Art. 10 Abs. 2 Bst. g, Art. 11 Abs.  2 Bst. a.  E, D  I  I  Weiterentwicklung, Ausbau und Ersatz Basis-IT-Infrastruktur  ITV: Art. 8 Abs. 2 Bst. d.  I  B  D  B  B  Initiierung, Planung (u.a. Anforderungen definieren etc.) und Realisierung (u.a.  Anbieterevaluation, in Testgruppen usw.) der Projekte  ITV: Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Art. 10 Abs. 2 Bst. a-c, Art. 11  Abs. 2 Bst. d, Art. 13  E  P  P  P  D  D  Initiierung, Prüfung, Planung neuer Vorhaben  ITV: Art. 17  E  D  B  B  Umsetzungsplanung von IT-Vorhaben und -Projekten  ITV: Art. 19  E  P  I  D  B  B  E  Erstellung, Prüfung und Beschluss IT-Budget  ITV: Art. 20  E  E  B  D  B  B  B  Vorgehen bei Konflikten.  ITV: Art. 32  E  D  B  B  ICT-Architektur definieren  ITV: Art. 8 Abs. 2 Bst. d, Art. 9 Abs. 1 Bst. b, Art. 10 Abs. 2  Bst. d, Art. 11 Abs. 2 Bst. a.  D  I  B  Sicherstellung der Verfügbarkeit der ICT-Infrastruktur, der diesbezüglichen Services (inkl.  Lizenzierung) und deren Qualität  ITV: Art. 8, Art. 12, Art. 25, Art. 26  32 ICT-Informationssicherheit  I  D  I  I  Informationssicherheit Management sicherstellen  ITV: Art. 8 Abs. 2 Bst. d.  33 Risikomanagement  I  D  I  I  Risikomanagement sicherstellen  ITV: Art. 8 Abs. 2 Bst. d.  41 Umsetzung E-Government-Strategie  I  I  D  B  I  Berichterstattung über Umsetzung E-Government-Strategie  DVG: Art. 10 Abs. 4; ITV: Art. 10 Abs. 2 Bst. c  42 Umsetzung IT-Strategie  I  I  D  B  I  Berichterstattung über Umsetzung IT-Strategie  DVG: Art. 10 Abs. 4; ITV: Art. 10 Abs. 2 Bst. c  43 Risikobericht Informationssicherheit  I  I  D  Berichterstattung über Informationssicherheit  ITV: Art. 16  Gremien/Stellen:  Rolle:  D  = Durchführend,  E  = Entscheidet,  B  = ist beteiligt / arbeitet mit / unterstützt,  I  = wird informiert,  P  = prüft  Anmerkungen:  *)  Vernehmlassung  LR  = Landrat,  RR  = Regierungsrat;  IT STA  = IT-Steuerungsausschuss;  IT  = Hauptabteilung Informatik;  FSDV  = Fachstelle digitale Verwaltung;   IT-KOO  = IT-Koordination;  ERFA  = div. Erfahrungsgruppen;  DEP  = Staatskanzlei, Departemente, VK Gerichte;  GEM  = Gemeinderäte/-verwaltungen Glarus Nord, Glarus Süd, Glarus  3   Betrieb / Wartung / Schulung  1    Strategie  23 Basis-Infrastruktur-Projekte  22 Anwendungs- und Dienstleistungsportfolio  12 E-Government-Strategie  14 Leistungsvereinbarungen  29 ICT-Architektur  25 IT-Projektantrag        Zuständigkeitsbereich  4 Berichterstattung  13 Informatikverordnung  24 E-Government-Projekte  11 Informatik-Strategie  2    Planung / Controlling  31 Betrieb, Support, Wartung, Schulung Informatikmittel  15 ICT-Weisungen  28 Eskalationsplan  21 IT-Projektportfolio (Digitalisierung / eGovernment)  26 Jahres- und Mehrjahresplanung  27 Informatikbudget