Standeskommissionsbeschluss über die Ablieferung von Publikationen an die Kantonsbib... (433.001)
Standeskommissionsbeschluss über die Ablieferung von Publikationen an die Kantonsbib... (433.001)
Standeskommissionsbeschluss über die Ablieferung von Publikationen an die Kantonsbibliothek
Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Ablieferung von Publikationen an die Kantonsbibliothek * vom 27. August 1996 (Stand 1. Juli 2003) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, * beschliesst:
Art. 1
1 Mit dieser Weisung soll sichergestellt werden, dass Publikationen, welche vom Kanton selbst herausgegeben oder von ihm (mit-)finanziert werden, in einer angemessenen Anzahl von Exemplaren der Kantonsbibliothek zur Ver - fügung gestellt werden.
Art. 2 *
1 Von jeder Publikation des Kantons im Sinne der Ziff. 1 ist der Kantonsbi - bliothek ein Bestand von 20 Exemplaren zulasten des Herausgebers 1 ) zu übergeben.
Art. 3
1 Verantwortlich für den Vollzug der obstehenden Bestimmungen sind a) kantonale Behörden oder Amtsstellen, welche Publikationen selbst herausgeben (wie z.B. kantonale Lehrmittelverwaltung, Herausgabe - kommission Innerrhoder Schriften); diese sorgen direkt dafür, dass die Kantonsbibliothek mit den in Ziff. 2 erwähnten Exemplaren be - dient wird,
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
b) * kantonale Behörden oder Amtsstellen, welche Publikationen Dritter (mit?)finanzieren (Stiftung Pro Innerrhoden, Departemente); diese verbinden die Beitragszusage mit der Auflage, dass die Herausgeber die Kantonsbibliothek mit der in Ziff. 2 erwähnten Exemplaren bedie - nen.
Art. 4
1 Die Kantonsbibliothek stellt von diesen Exemplaren eine angemessene An - zahl im eigenen Katalog (2–3) sowie in den Katalogen der Volksbibliothek Appenzell (1–2), der Dorfbibliothek Oberegg (1–2) und der Bibliothek des Gymnasiums Appenzell (1) der Öffentlichkeit zur Verfügung. *
2 Die Kantonsbibliothek stellt der Schweizerischen Landesbibliothek ein wei - teres Exemplar zur Verfügung.
3 Mindestens drei Exemplare bleiben als nichtausleihbarer Bestand im Ma - gazin der Kantonsbibliothek.
Art. 5 *
1 Die Volksbibliothek Appenzell, die Dorfbibliothek Oberegg und die Bibliothek des Gymnasiums Appenzell erhalten Publikationen des Kantons für ihre Kataloge als unentgeltliche Leihgabe der Kantonsbibliothek; der Schweizerischen Landesbibliothek werden die Publikationen zu Eigentum überlassen.
Art. 6 *
1 Diese Weisung wird auf den 1. September 1996 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
27.08.1996 01.09.1996 Erlass Erstfassung -
25.01.2000 25.01.2000 Art. 2 geändert -
25.01.2000 25.01.2000 Art. 4 Abs. 1 geändert -
25.01.2000 25.01.2000 Art. 5 geändert -
01.07.2003 01.07.2003 Erlasstitel geändert -
01.07.2003 01.07.2003 Ingress geändert -
01.07.2003 01.07.2003 Art. 3 Abs. 1, b) geändert -
01.07.2003 01.07.2003 Art. 6 geändert -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 27.08.1996 01.09.1996 Erstfassung - Erlasstitel 01.07.2003 01.07.2003 geändert - Ingress 01.07.2003 01.07.2003 geändert -