Verordnung über die Beiträge des Kantons an die Sonderschulung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Geltungsbereich  Kosten-  gutsprache,  Rekurs-  möglichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton führt die Abteilung Sonderpädagogik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist insbesondere zuständig für:  a)  die Sicherstellung und Überprüfung der Angebote im sonderpä-  dagogischen Bereich;  b)  die Überprüfung der beantragten Massnahmen;  c)   die Koordination der Kostengutsprachen;  d)  die Finanzierung der Sonderschulung;  e)  die Zusammenarbeit mit den Fachstellen anderer Kantone.  II.  Beiträge an die Sonderschulung im Kanton  Schaffhausen   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Beitragsarten und Höhe im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Die Kosten für die von der zuständigen Behörde angeordnete Son-  derschulung sowie für weitere Angebote gemäss Leistungsvereinba-  rung werden vom Kanton getragen, soweit sie nicht durch anderwei-  tige Beiträge gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Erziehungsdepartement schliesst mit den Schaffhauser Son-  derschulen  sowie  mit  den  bewilligten  privaten  Sonderschulen  ge-  mäss  Art.  15a  des  Schulgesetzes  und  weiteren  Institutionen  eine  Leistungsvereinbarung  ab,  in  der  die  zu  erbringenden  Leistungen  und deren Abgeltung durch den Kanton geregelt werden. Die Leis-  tungsvereinbarung bedarf der Genehmigung durch den Regierungs-  rat.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Leistungsvereinbarung  umschreibt  die  Zielgruppe  sowie  Art,  Umfang und Qualität der zu erbringenden Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Abgeltung  der  Leistungen  erfolgt  in  Form  einer  Nettokosten-  pauschale pro Leistungseinheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Die   Leistungsvereinbarung   ist   entsprechend   anzupassen   bei  neuen oder wesentlich veränderten Verhältnissen oder bei ausser-  ordentlichen  Vorkommnissen,  die  einen  wesentlichen  Einfluss  auf  die Berechnung der Nettokosten haben.  Abteilung  Sonder-  pädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Grundsatz  Leistungs-  vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nettokosten-  pauschale  Abgeltung  Abgeltung der  Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Besoldungen  Raumkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Beiträge Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Die Vereinbarungsinstitutionen sind verpflichtet, die Beiträge Dritter
                            vollständig auszuschöpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gemeinde, in der das Kind üblicherweise die Schulpflicht erfül-  len würde, beteiligt sich an den Sonderschulkosten in der Höhe ei-  nes Schulgeldes im Sinne von Art. 91 des Schulgesetzes. Das Er-  ziehungsdepartement setzt diesen Beitrag fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Höhe des Gemeindebeitrages richtet sich grundsätzlich nach  dem  Schulgeld,  das  die  Stadt  Schaffhausen  als  Kreisschulort  den  angeschlossenen Gemeinden für Schüler bzw. Schülerinnen in Son-  derklassen in Rechnung stellt. Massgebend sind die Durchschnitts-  kosten pro Sonderklassenschüler bzw. Sonderklassenschülerin der  Primar- und Orientierungsschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  punktuell  oder  umfassend  benötigten  individuellen  sonderpä-  dagogischen  Massnahmen  im  Rahmen  der  integrativen  Sonder-  schulung  kann  der  Gemeindebeitrag  angemessen  reduziert  wer-  den.   5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Eltern leisten einen angemessenen Beitrag an die Kosten für  Unterkunft  und  Verpflegung  gemäss  Ansätzen  des  Erziehungsde-  partements.  Für  Angebote  der  Schule  ausserhalb  des  Unterrichts  sowie für freiwillig beanspruchte Leistungen können weitere Beiträge  verlangt  werden.  Das  Erziehungsdepartement  legt  die  Rahmenbe-  dingungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Entscheiden sich die Eltern bei der Platzierung ihres Kindes für eine  teurere Sonderschulung innerhalb oder ausserhalb des Kantons, ob-  wohl ein Platz in einer vom Kanton unterstützten Sonderschule vor-  handen wäre, so erbringt der Kanton höchstens die Leistungen, die  er bei der Platzierung des Kindes in der letztgenannten Schule er-  bringen müsste.  Grundsatz  Gemeinde-  beitrag  Elternbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Lohn-  entwicklung  Eigenmittel  Investitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2010  Spenden  Rechnungs-  führung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Grundlage für die Leistungsvereinbarung haben die Vereinba-  rungsinstitutionen eine Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung zu  führen. Als Basis dient der Kontenrahmen für Heimwesen des Ver-  bandes Heime und Institutionen Schweiz (CURAVIVA).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Revision der Rechung hat durch eine vom Erziehungsdeparte-  ment anerkannte, unabhängige Revisionsstelle zu erfolgen. Für die  Schaffhauser  Sonderschulen  erfolgt  die  Wahl  der  Revisionsstelle  durch den Regierungsrat.  III.  Beiträge an Sonderschulen ausserhalb des  Kantons Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton stellt Angebote im Bereich der Sonderschulung, welche  im  Kanton  Schaffhausen  nicht  abgedeckt  werden,  durch  die  Über-  nahme der Kosten auswärtiger Institutionen sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Voraussetzungen richten sich nach der Interkantonalen Verein-  barung  für  soziale  Einrichtungen  (IVSE)  vom  13.  Dezember  2002  bzw. in Fällen, in welchen diese nicht zur Anwendung gelangt, nach  spezieller Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  IV.       Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vereinbarungsinstitutionen im Kanton stehen unter der Aufsicht  des Kantons gemäss kantonaler Gesetzgebung.   8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Abteilung Sonderpädagogik überprüft im Rahmen der Bericht-  erstattung  über  die  Umsetzung  der  Leistungsvereinbarung  die  er-  brachten Leistungen der Vereinbarungsinstitutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Erziehungsdepartement  kann  jederzeit  mittels  Auftrag  an  Dritte ein Audit in den Vereinbarungsinstitutionen im Kanton durch-  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ergebnisse des Audits werden in einem Bericht festgehalten.  Voraus-  setzungen  Bericht-  erstattung  Audit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und in die kantonale Gesetzessamm-  Übergangs-  bestimmung,  In-Kraft-Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018