Verordnung über die ordentlichen Gebühren, Gebühren für zusätzliche Angebote und Studiengelder an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen
                            1  Fr.    100  -  Fr.    200  Fr.    200  -  Fr.  1'100  Fr. 8'500  -  Fr.16'000  Fr.    200  -  Fr.    400  Fr.    600  -  Fr.  1'200  Fr.    150  -  Fr.    500  Fr. 2'700  -  Fr.  4'000  Fr.    100  -  Fr.    800  Fr.    300  -  Fr.    500  Ordentliche Ge-  bühren und Bar-  auslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  k)   Gebühr für die Wiederholung von  Modulen  Fr.    100  -  Fr.  1'000  l)    Administrative Gebühren  Fr.      20  -  Fr.    200  m)   zusätzliche   Semestergebühr   für   ausländische   Studierende  Fr. 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die Schulleitung legt jährlich die zu entrichtenden Gebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  angebrochene  Semester  wird  die  ganze  Semestergebühr  er-  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    In  Härtefällen  kann  die  Schulleitung  ordentliche  Gebühren  ganz  oder teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Schulleitung fordert Ersatz für Barauslagen (z.B. Eintritte).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat setzt für zusätzliche Angebote und Leistungen,  die   nicht   zum   Grundauftrag   der   Pädagogischen   Hochschule  Schaffhausen gehören, die Gebühren wie folgt fest:  a)  Gebühren für freiwilligen Instrumentalunterricht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Einzelunterricht    Fr.    500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Gruppenunterricht  Fr.    150  -   Fr.    300  b)  Gebühren für Hörerinnen und Hörer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   1 oder 2 Wochenstunden pro Semester    Fr.    200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Jede weitere Wochenstunde    Fr.    100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   6 und mehr Wochenstunden    Fr.    600  Die Gebühren für besondere Unterrichtsformen wie Blocktage oder  Blockwochen  werden  auf  der  Grundlage  der  Regelung  für  Wo-  chenstunden festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gebühr für zusätzliche Kurse und Veranstaltungen ist von der  Schulleitung kostendeckend und jährlich festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Von  Studierenden,  welche  keinen  Wohnsitz  in  einem  Kanton  nachweisen  können,  welcher  der  Interkantonalen  Fachhochschul-  vereinbarung  beigetreten  ist,  wird  ein  jährliches  Studiengeld  erho-  ben, welches dem Beitrag entspricht, den die Vereinbarungskanto-  ne  dem  Kanton  Schaffhausen  aufgrund  dieser  Vereinbarung  ent-  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Wohnsitzkanton der Studierenden wird aufgrund der Interkan-  tonalen Fachhochschulvereinbarung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Zusätzliche An-  gebote  Jährliches Stu-  diengeld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale Ge-  Ausländische  Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Rückerstattung  Inkraftsetzung  Übergangs-  bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019