Verordnung über die Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Zug
                            413.152  1  Verordnung  über die Berufsschule für Gesundheits-  und Krankenpflege Zug  vom 26. November 1996  1  )  Der Re  g  ierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 4  ter  des Gesetzes über das Spitalwesen vom 20. Februar 1975  2)  besc  hliesst:  1. Abschnitt  Allg  emeine Bestimm  ung  en  § 1  Auftrag  1  Die Ber  ufssc  hule für Gesundheits- und Kr  ank  enpflege Zug (im Folgen-  den  Schule  genannt)  bietet  ein  Ausbildungsprogramm  in  Gesundheits-  und  Krankenpflege nach den Bestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes  (SRK) an.  2  Die or  dentlic  he  A  usbildungsdauer beträgt vier J  ahr  e und wird mit dem  Diplom  in  Gesundheits-  und  Kr  ank  enpf  le  g  e Diplom-Ni  v  eau  II  a  bg  eschlos-  sen.  3  Nach drei Jahren ist ein Abschluss mit dem Diplom I möglich.  § 2  Zusammenarbeit  Die Sc  hule und die Interkantonale Schule für Pflegeberufe Baar sind für  die Koordination ihrer Ausbildungsprogramme besorgt.  1)  GS 25, 439  2)  BGS 826.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  § 3  1)  Volkswirtschaftsdirektion  1  Die Schule ist der Volkswirtschaftsdirektion unterstellt.  2  Die Volkswirtschaftsdirektion arbeitet mit der Direktion für Bildung und  Kultur und der Gesundheitsdirektion zusammen.  2. Abschnitt  Ler  nende  § 4  Aufnahme von Lernenden  1  Die Aufnahme von Lernenden in die Schule richtet sich nach den SRK-  Bestimmungen für die Ausbildung in Gesundheits- und Krankenpflege und  nach der Aufnahmeordnung der Schule.  2  Mit  der  A  ufnahme  tr  eten  die  Ler  nenden  in  ein  öffentlich-rechtliches  Ausbildungsverhältnis (Lehrverhältnis). Vorbehältlich abweichender Bestim-  m  ung  en sind die  Vorschriften über den Lehrvertrag gemäss Art. 344 ff. des  Sc  hw  eiz  er  isc  hen Ob  lig  ationenrechts (OR) vom 30. März 1911  2)  sinng  emäss  anwendbar.  3  Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms I einer anderen Schule können  zur Ausbildung zum Diplom-Niveau II aufgenommen werden.  § 5  Rec  hte der Ler  nenden  1  Die Ler  nenden ha  ben  Anspr  uc  h auf eine f  achgerechte Ausbildung nach  den für die Schule gültigen Bestimmungen.  2  Or  g  anisa  tionen v  on Ler  nenden können im Rahmen des Sc  hulr  e  glemen  -  tes und der Hausor  dnung Räume und Einrichtungen der Schule benützen.  3  Die Lernenden haben Anspruch auf eine angemessene Mitsprache und  Mitverantwortung im Schulalltag.  § 6  Pflichten der Lernenden  1  Die  Lernenden  sind  verpflichtet, aktiv  mitzuarbeiten, die  Vorschriften  der  Sc  hule  und  der  Pr  aktikumsbetriebe  einzuhalten,  den  Anordnungen  der  Schulleitung, der  Ausbildungsverantwortlichen  in  den  Praktikumsbetrieben  sowie der übrigen Vorgesetzten gewissenhaft nachzukommen.  1)  Fassung gemäss Änderung vom 12. Juni 2007 (GS 29, 223); in Kraft am 23. Juni 2007.  2)  SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  2  Die  Lernenden  unterstehen  in  der  Ausbildung,  insbesondere  während  der  Praktika,  dem  Berufsgeheimnis  gemäss  Art.  321  des  Schweizerischen  Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937  1  )  .  § 7  Schulgeld und Beiträge der Lernenden  1  Lernende aus dem Kanton Zug zahlen kein Schulgeld.  2  Für  die  übrigen  Lernenden  legt  der  Regierungsrat  das  Schulgeld  fest.  Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.  3  Die Schule kann für besondere Aufwendungen von den Lernenden Bei-  träge verlangen, insbesondere für  a)   Arbeitswochen, Studienreisen und Exkursionen;  b)  Lehrmittel und Schulmaterialien;  c)   Gebühren  für  die  Aufnahme,  für  Diplomprüfungen  und  für  die  SRK-  Registrierung.  4  Unterkunfts-, Verpflegungs- und Reisekosten gehen zu Lasten der Ler-  nenden.  § 8  Ausbildungslohn  Der Ausbildungslohn der Lernenden wird vom Regierungsrat festgelegt.  3.  Absc  hnitt  Lehr  per  sonen  §  9  2)  Anstellung von Lehrpersonen  1  Berufsschullehrerinnen  und  -lehrer  werden  von  der  Volkswirtschafts-  dir  ektion  dur  c  h öffentlich-rechtlichen  Arbeitsvertrag  auf  unbestimmte  oder  bestimmte Dauer angestellt.  2  Unterrichtsassistentinnen  und  -assistenten  werden  von  der  Volkswirt-  schaftsdirektion  auf  Antrag  der  Schulleitung  durch  öffentlich-rechtlichen  Arbeitsv  er  tr  a  g auf bestimmte Dauer angestellt.  3  Im Übr  ig  en r  ichten sich die Anstellungsbedingungen nach dem Perso-  nalgesetz  3)  und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen.  1)  SR 311.0  2)  Fassung gemäss Änderung vom 12. Juni 2007 (GS 29, 223); in Kraft am 23. Juni 2007.  3)  BGS 154.21  413.152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  § 10  Rechte und Pflichten der Lehrpersonen  1  Die Lehrpersonen haben Anspruch auf:  a)   Besoldung gemäss Regierungsratsbeschluss;  b)  finanzielle Unterstützung ihrer Fort- und Weiterbildung gemäss den Be-  stimmungen des separaten Regierungsratsbeschlusses;  c)   Qualifikation durch die Schulleitung;  d)  Mitsprache und Mitverantwortung im Schulbetrieb.  2  Die Lehrpersonen sind verpflichtet,  a)   ihren Auftrag nach den geltenden Erlassen zu erfüllen;  b)   zusätzliche  Aufgaben  zu  übernehmen,  sofern  Ausbildungsauftrag  und  Schulbetrieb dies erfordern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sich regelmässig fachlich und methodisch-didaktisch fortzubilden.  § 11  Lehrerinnen- und Lehrerteam  1  Die  Lehrpersonen  und  Unterrichtsassistentinnen  und  Unterrichtsassis-  tenten bilden das Lehrerinnen- und Lehrerteam.  2  Es hat gegenüber der Schulleitung ein Mitspracherecht. Zu Fragen der  Sc  hulorganisation und des Ausbildungsprogramms kann es auch Anträge an  die Sc  hulk  ommission stellen.  3  Es ha  t ein  V  orschlagsrecht zuhanden des Regierungsrates für die Ernen-  nung einer Vertreterin oder eines Vertreters in der Schulkommission.  4. Abschnitt  Or  g  anisa  tion und Zuständigk  eiten  § 12  Schulleitung  1  Die Sc  hulleitung führ  t die Sc  hule in päda  g  ogischer, administrativer und  personeller Hinsicht.  2  Sie wir  d vom Regierungsrat auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion  1)  angestellt.  3  Sie  ist  für  alle  Angelegenheiten  der  Schule  zuständig, soweit  sie  nicht  einer ander  en Instanz über  tr  agen sind.  1)  Fassung gemäss Änderung vom 12. Juni 2007 (GS 29, 223); in Kraft am 23. Juni 2007.  413.152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  § 13  Aufgaben  Der Schulleitung kommen folgende Aufgaben zu:  a)   Sie vertritt die Schule in der Schulkommission und nach aussen;  b)  sie plant die weitere Entwicklung der Schule;  c)   sie erarbeitet Grundlagenpapiere zuhanden der Schulkommission;  d)  sie erstellt ein Budget und trägt die Verantwortung für dessen Einhaltung;  e)  sie erstellt einen jährlichen Jahresbericht zuhanden der Volkswirtschafts-  direktion  1)  ;  f)   sie nimmt die Ausbildungsplanung vor;  g)  sie trifft Vereinbarungen mit den Praktikumsbetrieben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  sie beantragt der Volkswirtschaftsdirektion  1  )  die  Anstellung von Lehrper-  sonen und Unter  richtsassistentinnen resp. -assistenten;  i)   sie plant den Einsatz der Lehrpersonen, unterstützt sie in ihren Aufgaben  und be  willigt Fortbildungen im Rahmen der geltenden Bestimmungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  sie ist für die  A  uftragserteilung an Dozentinnen und Dozenten und für die  Einsa  tzplan  ung besor  gt;  l)   sie entscheidet über Promotion und Diplomierung;  m) sie ordnet Disziplinarmassnahmen an und überwacht sie;  n)  sie entscheidet über den Ausschluss von Lernenden.  § 14 ...  2)  § 15  Schulkommission  1  Als Aufsichts- und Beratungsorgan besteht eine Schulkommission.  2  Sie wird vom Regierungsrat auf Amtsdauer gewählt.  3  Sie setzt sic  h aus sie  ben Mitglieder  n zusammen. Die Sc  hulleitung und  eine Vertreterin oder ein Vertreter des Lehrerinnen- und Lehrerteams haben  ber  atende Stimme.  1)  § 16  Aufgaben  Der Sc  hulkommission kommen folgende Aufgaben zu:  a)  Sie erlässt das Leitbild, das Schulreglement, die Aufnahmeordnung, das  Ausbildungsprogramm,  den  Ausbildungsplan  und  die  Promotionsord-  n  ung;  1)  F  assung gemäss Änderung vom 12. Juni 2007 (GS 29, 223); in Kraft am 23. Juni 2007.  2)  Aufgehoben durch Änderung vom 12. Juni 2007.  413.152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  b)  sie legt die interne Organisation der Schule fest;  c)   sie legt die Grundsätze für die Vereinbarungen mit den Praktikumsbetrie-  ben fest;  d)  sie beantragt der Volkswirtschaftsdirektion  1)  die Anstellung der Schullei-  tung;  e)   sie beschliesst über Stellenbeschreibungen für Schulleitung und Lehrper-  sonen;  f)   ...  2)  g)   sie  orientiert  sich  durch  Schulbesuche  über  den  Stand  von  Schule  und  Ausbildung;  h)  sie legt die Gebühren für die Aufnahme und die Diplomprüfungen sowie  die Höchstansätze für die Beiträge an Arbeitswochen, Studienreisen und  Exkursionen fest.  § 17  Finanzen  1  Das Budget der Schule bedarf der Zustimmung des Regierungsrates.  2  Die Sc  hulleitung kann Änder  ungen des Detailbudgets unter Einhaltung  des Globalb  udg  ets v  or  nehmen.  § 18  Zusammenarbeit mit den Praktikumsbetrieben  Die  Pr  aktikumsbetriebe  tragen  die  Verantwortung  für  die  fachgerechte  Ausbildung der Lernenden während der Praktika. Schule und Praktikumsbe-  triebe arbeiten zum Wohle der Lernenden zusammen.  5. Abschnitt  Rechtspflege  § 19  1)  Rechtsmittel  1  Ge  g  en  Entsc  heide  der  Sc  hulleitung  und  Sc  hulk  ommission  kann  inner  t  20 Tagen seit der Mitteilung Einsprache erhoben werden.  2  Gegen  Einspracheentscheide  kann  innert  20  Tagen  seit  der  Mitteilung  Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion erhoben werden.  3  Im  Übr  igen  gelten  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  den  Rechts-  sc  hutz in  V  erw  altungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)  3)  .  1)  Fassung gemäss Änderung vom 12. Juni 2007 (GS 29, 223); in Kraft am 23. Juni 2007.  2)  A  ufg  ehoben dur  c  h Änder  ung vom 12. Juni 2007.  3)  BGS 162.1  413.152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  6. Abschnitt  Übergangs- und Schlussbestimmungen  § 20  Aufhebung bisherigen Rechts  Mit  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  werden  alle  widersprechenden  Bestimmungen aufgehoben, namentlich die Verordnung über die Schule für  Allgemeine Krankenpflege am Kantonsspital Zug vom 31. März 1981  1)  .  § 21 ...  2)  § 22  Inkrafttreten  Die Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.  1)  GS 22, 25  2)  A  ufg  ehoben dur  c  h Änder  ung vom 12. Juni 2007 (GS 29, 223); in Kraft am 23. Juni 2007.  413.152