Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen in der Direktion für Bildung und Kultur
                            Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen in  der Direktion für Bildung und Kultur  Vom 20. Juni 2012 (Stand 1. Juli 2012)  Die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug,  gestützt auf die §§  5 und 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der  Staatsverwaltung   vom   29.  Oktober   1998   (Organisationsgesetz,   OG)  1  )  ,   §  1  Abs.   4   des   Gesetzes   über   das   Arbeitsverhältnis   des   Staatspersonals   vom  1.  September 1994 (Personalgesetz; PG)  2  )  , §  3a  Abs.  2 der Vollziehungsver  -  ordnung   zum   Gesetz   über   das  Arbeitsverhältnis   des   Staatspersonals   vom  12.  Dezember 1994 (Personalverordnung; PV)  3  )  , §  2 der Delegationsverord  -  nung vom 23.  Dezember 1999 (DelV)  4  )  ,  verfügt:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Diese   Verfügung   bezweckt,   Entscheidbefugnisse   in   einzelnen   genau   be  -  zeichneten  Fällen   von  der   Direktion  für   Bildung  und   Kultur   des  Kantons  Zug an die Amtsleiterinnen und Amtsleiter sowie an einzelne Mitarbeiterin  -  nen und Mitarbeiter zu delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Subdelegation der Entscheidbefugnisse ist ausgeschlossen.  1)  BGS  153.1  2)  BGS  154.21  3)  4)  BGS  153.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Entscheide im Personalwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Generelles zu Personalentscheiden
                            1  Entscheide   in   Personalsachen   betreffen   sowohl   öffentlich-rechtliche,   als  auch  privatrechtliche Arbeitsverhältnisse,  welche  befristet  oder  unbefristet  abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   bedürfen   gemäss   §  3a  Abs.  2   Personalverordnung   der   vorgängigen  Rücksprache mit dem Personalamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind der Direktionsvorsteherin bzw. dem Direktionsvorsteher zuzustel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuständigkeiten
                            1  Leiterinnen und Leiter der Ämter bzw. die Leiterinnen und Leiter der Ab  -  teilungen beim Amt für Mittelschulen entscheiden vorbehältlich der Bestim  -  mungen   des   Gesetzes   über   den   Finanzhaushalt   des   Kantons   und   der  Gemeinden vom 31.  August 2006 (Finanzhaushaltgesetz, FHG)  1  )   über die in  dieser Delegationsverfügung aufgeführten Personalgeschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Delegation   zur   Änderung   (§§  32   und   48   PG)   und   Auflösung   der  Arbeitsverhältnisse (§§  8, 9, 10 Abs. 1 und 3, 19 PG) sowie die Anordnung  von Massnahmen (§  10  Abs.  4 und 5 PG) setzt voraus, dass die Anstellung  durch das Amt bzw. bei den kantonalen Schulen durch die Abteilung erfolg  -  te oder gestützt auf die Delegationsverfügung hätte erfolgen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Delegation   zur   Funktionsänderung   (§§  10  Abs.  4   und   32   PG)   sowie  zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses (§  19 PG) setzen  voraus, dass keine Leistungen ausgerichtet werden, die über die ordentliche  Besoldung gemäss §  40 PG in der neuen Funktion hinausgehen bzw. über  die Besoldung gemäss §  40 PG während der Dauer des Arbeitsverhältnisses  und über die gesetzlich vorgesehenen Entschädigungen gemäss §§  24 – 26  PG hinausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Einbezug der Direktionsvorsteherin bzw. des
                            Direktionsvorstehers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vor der Begründung (§§  4 – 6 PG) bzw. Änderung eines Arbeitsverhältnis  -  ses (§§  32 und 48 PG) ist die Zustimmung der Direktionsvorsteherin bzw.  des  Direktionsvorstehers  einzuholen.  Ausgenommen  hiervon  sind Arbeits  -  verhältnisse für Stellvertreterinnen und Stellvertreter von Lehrpersonen bis  zur Anstellungsdauer von einem halben Jahr.  1)  BGS  611.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses (§§  10  Abs.  1 und 3, 19 PG)  ist mit der Direktionsvorsteherin bzw. mit dem Direktionsvorsteher Rück  -  sprache zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Delegierte Personalgeschäfte
                            1  Folgende Personalgeschäfte sind delegiert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Begründung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeits  -  verhältnissen, welche befristet oder unbefristet abgeschlossen werden  (§  4 – 6 PG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Änderung   von   Arbeitsverhältnissen,   namentlich   die   Funktionsände  -  rung (§  32 PG) und die Beförderung (§  48 PG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Besoldung, namentlich die Einreihung (§  48 PG), die Gehaltskürzung  (§  50 PG) und die Vergütung von Überstundenarbeit (§  31  Abs.  2 PG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Bewilligung zur Ausübung von Nebenerwerbstätigkeiten und öffentli  -  chen Nebenämtern (§  34 und 35 PG; §  15 Abs. 1 PV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Bewilligung   und   Anordnung   von   Weiter-   und   Zusatzausbildungen  inkl. Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an diese Kurse (§  37 PG, §  2  Weiterbildungsreglement);   über   Bewilligungen   von   Studienurlauben  für die Lehrpersonen der kantonalen Schulen entscheidet die Leiterin  bzw. der Leiter des Amtes für Mittelschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Ausrichtung von Dienstaltersgeschenken (§  54 PG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Bewilligung von Urlaub und Anrechenbarkeit an Ferien (§  63 PG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Auflösung   von  Arbeitsverhältnissen,   namentlich   die   Kündigung   sei  -  tens der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters (§§  8 – 9 PG), die Kündi  -  gung seitens des Kantons (§  10  Abs.  1 und Abs. 3 PG) und die einver  -  nehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses (§ 19 PG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Anordnung von weniger weit als die Kündigung reichenden Massnah  -  men (§  10  Abs.  4 und 5 PG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Ausstellung von Arbeitszeugnissen (§  9  Abs.  2 PV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen   von   der   Delegation   gemäss   Abs.  1   sind   die   Personalge  -  schäfte   gemäss   Bst.   a,   b,   c   und   h,   wenn   stellvertretende   Leiterinnen   und  Leiter   von   Ämtern,   Leiterinnen   und   Leiter   von  Abteilungen,   Leiterinnen  und   Leiter   von   Bereichen,   Rektorinnen   und   Rektoren   der   Kantonsschule  Zug sowie Prorektorinnen und Prorektoren der weiteren kantonalen Schulen  betroffen sind (§  1  Abs.  4 PG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Weitere Entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Entscheide über Kantonsbeiträge zur Kulturförderung
                            1  Die Leiterin bzw. der Leiter des Amtes für Kultur entscheidet erstinstanz  -  lich   über   Beiträge   zur   Förderung   des   kulturellen   Lebens   zu   Lasten   des  Fonds für wohltätige, gemeinnützige und kulturelle Zwecke, sofern sie im  Einzelfall den Betrag von Fr.  5’000.– nicht übersteigen (§  4  Abs.  1 Kultur  -  förderungsgesetz  1  )  ,   §  9  Abs.  2   Finanzhaushaltgesetz  2  )  ,   §  27  bis  Abs.  3   Lotte  -  riegesetz  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Entscheide gemäss Schulgesetz
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Leiterin bzw. der Leiter des Amts für gemeindliche Schulen entschei  -  det in folgenden Fällen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Mitfinanzierung von Sonderschulbesuchen sowie die Finanzierung  der heilpädagogischen Früherziehung, sofern im Einzelfall der Betrag  zwischen  Fr.  20’000.–  und  Fr.  100’000.–   liegt  (§  34  Abs.  3  und  §  37  Abs. 3 SchulG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gesuche   für   befristete   Lehrbewilligungen   von   Lehrpersonen   der  gemeindlichen   Schulen   (§  45  Abs.  1   Bst.   c   und   §  66  Abs.  3   Bst.   h  SchulG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gesuche um Ausnahmen vom Erfordernis eines von der Schweizeri  -  schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren oder eines von  ihr   anerkannten   Diploms   von   Lehrpersonen   an   anerkannten   Privat  -  schulen (§  75  Abs.  4 SchulG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Einsetzung von Kommissionen zur Begutachtung von Spezialfra  -  gen im Bereich der Schulentwicklung (§  66  Abs.  4 SchulG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Führung von kantonalen Schulentwicklungsprojekten (§  66  Abs.  3  Bst. d SchulG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Lehrmittel und die dazugehörigen Unterrichtshilfen für die obliga  -  torische   Schulzeit   der   gemeindlichen   Schulen   (§  66  Abs.  3   Bst.   g  SchulG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die   Mitfinanzierung   der   Schulgeldkosten   betreffend   Talentförderung  in Kunst und Sport (§  37  bis  Abs.  2 SchulG).  1)  BGS  421.1  2)  BGS  611.1  3)  4)  BGS  412.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leiterin bzw. der Leiter des Amtes für Mittelschulen entscheidet über  die Lehrmittel und die dazugehörigen Unterrichtshilfen für den Teil der ob  -  ligatorischen   Schulzeit,   welche   an   einem   Gymnasium   absolviert   wird  (§  66  Abs.  3 Bst. g SchulG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Leiterin  bzw. der  Leiter   der  Abteilung  Sonderpädagogik  entscheidet  über die Mitfinanzierung von Sonderschulbesuchen sowie die Finanzierung  der   heilpädagogischen   Früherziehung,   sofern   im   Einzelfall   der   Betrag  Fr.  20’000.– nicht übersteigt (§  34  Abs.  3 und §  37  Abs.  3 SchulG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Verfahrensleitende Verfügungen
                            1  Das   Direktionssekretariat   der   Direktion   für   Bildung   und   Kultur   trifft   in  Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren die verfahrensleitenden Verfügun  -  gen.  4. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Aufsichtsrecht
                            1  Das   Oberaufsichtsrecht   der   Direktion   für   Bildung   und   Kultur   gemäss  §  3  Abs.  3   OG   wie   auch   generelle   Weisungen   bezüglich   der   delegierten  Kompetenzen bleiben vorbehalten.  5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Delegationsverfügung vom 29.  Februar 2008  1  )   wird aufgehoben.  1)  GS 29, 685 (BGS 153.721)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  20.06.2012  01.07.2012  Erlass  Erstfassung  GS 31, 551
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  20.06.2012  01.07.2012  Erstfassung  GS 31, 551