Gesetz über den Anbau und die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten
                            Gesetz  über den Anbau und die Abgabe von Hanf und  Hanfprodukten  Vom 12. Mai 2005 (Stand 1. Januar 2011)  Der   Landrat   des   Kantons   Basel-Landschaft,   gestützt   auf   §  63  Absatz  1   der  Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich, Grundsatz
                            1  Dieses Gesetz regelt den Anbau und die Abgabe von Hanf und Hanfproduk  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es dürfen nur Hanf und Hanfprodukte angebaut beziehungsweise abgegeben  werden,   welche   nicht   als   Betäubungsmittel   gelten.   Die   Bestimmungen   des  Bundesrechts bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Anbau
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Meldepflicht
                            1  Der Anbau von Hanf ist meldepflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hanfanpflanzungen  sind  vor der  Aussaat  der zuständigen  Behörde  zu  mel  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Davon ausgenommen sind Anpflanzungen von weniger als 10 Pflanzen, so  -  fern nach den Umständen jegliche kommerzielle Absicht ausgeschlossen wer  -  den kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zweck und Inhalt der Meldung
                            1  Die Meldepflicht bezweckt die Kontrolle des Saatgutes und der zu erwarten  -  den Hanfernte hinsichtlich deren Verwendungsmöglichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Meldung enthält Angaben über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die anzubauende Sorte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Herkunft des Saatgutes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den zu erwartenden THC-Gehalt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die genaue Örtlichkeit und Grösse der Anbaufläche,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276, SGS 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In der Volksabstimmung vom 25. September 2005 angenommen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0681
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  den vorgesehenen Verwendungszweck,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die  bekannten  Abnehmerinnen oder Abnehmer  sowie  allfällige  Verträge  mit diesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Nachweis, dass der Anbau nicht zum Zweck der Betäubungsmittelgewin  -  nung erfolgt, obliegt der anpflanzenden Person. Der Regierungsrat regelt die  näheren Anforderungen an diesen Nachweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ernte und Verwendung
                            1  Der voraussichtliche Erntezeitpunkt ist der zuständigen Behörde mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der konkreten Verwendungsart so  -  wie des Lagerungs- und Verarbeitungsortes zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die Ernte nicht selbst verarbeitet wird, ist deren Abnehmerin oder Ab  -  nehmer bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bewilligungspflicht
                            1  Die   Abgabe   von   Hanf   und   Hanfprodukten   gemäss   §  1  Absatz  2   ist   bewilli  -  gungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Nachweis, dass die abzugebenden Produkte nicht Betäubungsmittel im  Sinne des Bundesrechts sind, obliegt der gesuchstellenden Person. Der Regie  -  rungsrat regelt die näheren Anforderungen an diesen Nachweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
                            1  Von der Bewilligungspflicht gemäss §  5 sind ausgenommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Hanfprodukte,   die   gemäss   den   Bestimmungen   des   Bundesrechts   als  Lebensmittel gelten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Hanfprodukte,   die   weder   gegessen,   getrunken,   inhaliert,   geraucht   oder  auf andere Weise konsumiert noch durch Verarbeitung oder Zubereitung  dafür geeignet gemacht werden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Abgabe durch Personen oder Stellen gemäss  Artikel  9  -  14 des Be  -  täubungsmittelgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Abgabe durch Inhaberinnen oder Inhaber von Bewilligungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 des Betäubungsmittelgesetzes.
                            1)  Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen  Stoffe  (Betäubungsmittelgesetz,  BetmG, SR 812.121)  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0681
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Verbotene Abgabe
                            1  Die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten ist verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  in Schulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  in   unmittelbarer   Nähe   von   Schulen   oder   anderer   für   Jugendliche   be  -  stimmten Einrichtungen wie Heime, Jugendhäuser, Jugendclubwirtschaf  -  ten, Sportanlagen und dergleichen.  Dieses Verbot gilt nicht für Hanfprodukte gemäss §  6  Buchstaben  a und b.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Bewilligung
                            1  Die Bewilligung lautet auf einen bestimmten Betrieb und eine bestimmte na  -  türliche,   volljährige   und   handlungsfähige   Person,   die   für   die   Führung   dieses  Betriebs  verantwortlich  ist. Eine  Person  kann nicht  mehrere  Betriebe  führen,  die gleichzeitig geöffnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung ist nicht auf Dritte übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Persönliche Voraussetzungen
                            1  Die Bewilligung wird erteilt, wenn die verantwortliche Person Gewähr für eine  gesetzmässige Führung des Betriebs bietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese   Gewähr   ist   insbesondere   nicht   gegeben,   wenn   die   gesuchstellende  Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  persönlich   oder   mit   einer   durch   sie   geführten   Firma   aus   betrieblichen  Gründen in Konkurs geraten ist oder gerät oder entsprechende Verlust  -  scheine vorliegen, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Verstösse   gegen   straf-   oder   verwaltungsrechtliche   Bestimmungen   auf  -  weist, die für die Betriebsführung relevant sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Verantwortliche Person
                            1  Die verantwortliche Person im Sinne von §  8  Absatz  1 sowie die anderen im  Betrieb arbeitenden Personen gewährleisten nach Massgabe ihres Aufgaben  -  bereichs gegenüber den Behörden, Kunden und Dritten die Einhaltung der ge  -  setzlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie melden bewilligungsrelevante Änderungen ihrer Verhältnisse unaufgefor  -  dert und umgehend der Bewilligungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Verfahren
                            1  Gesuche um Bewilligungen nach §  5 müssen enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die genaue Bezeichnung der verantwortlichen Person sowie einen Betrei  -  bungsregisterauszug   und   einen   Strafregisterauszug,   die   nicht   älter   als  einen Monat sein dürfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die genaue Bezeichnung der Geschäftslokale;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0681
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  genaue Angaben über die zur Abgabe vorgesehenen Hanfprodukte ein  -  schliesslich deren THC-Gehalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Zuständigkeit
                            1  Der Regierungsrat bestimmt, welche Behörden für den Vollzug dieses Geset  -  zes zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Gebühren
                            1  Gebühren werden erhoben für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Bearbeitung eines Bewilligungsgesuchs: 250  Fr. bis 1'000  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Bewilligungsänderungen: 100  Fr. bis 500  Fr. pro Fall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  andere   Verfügungen   und   Dienstleistungen   im   Zusammenhang   mit   dem  Vollzug dieses Gesetzes: 100  Fr. bis 2'000  Fr. pro Fall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr wird nach dem Betriebscharakter, der Betriebsgrösse  und dem  administrativen Aufwand bemessen. Auslagen werden zusätzlich in Rechnung  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligungsgebühren nach Absatz  1 sind bis spätestens 30 Tage nach  Erhalt der Rechnung zu begleichen. Wird der vorgeschriebene Zahlungstermin  trotz eingeschriebener Mahnung nicht eingehalten, gilt dies als Verzicht auf die  entsprechende Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Vollzug
                            1  Kontrollen der anbauenden oder abgebenden Personen sowie Kontrollen der  Anpflanzungen und Betriebe können jederzeit und ohne Vorankündigung erfol  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verantwortlichen Personen gemäss §  10 sind verpflichtet, den zuständi  -  gen   Behörden   jederzeit   Zutritt   zu   allen   Flächen   und   Räumlichkeiten   des  Betriebs sowie Einsicht in die Vorräte und Unterlagen zu gewähren. Die Ge  -  schäftsunterlagen sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   zuständigen   Behörden   können   jederzeit   Proben   entnehmen   und   THC-  Analysen  vornehmen lassen. Übersteigen die ermittelten  Werte  jene, welche  bei der Anmeldung nach §  3 oder dem Bewilligungsgesuch nach §  5 deklariert  wurden, werden die Kosten der Analysen der anbauenden oder abgebenden  Personen auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bewilligungsbehörde kann verdeckte Testkäufe vornehmen. Nach deren  Durchführung   werden   die   verantwortlichen   Personen   oder   die   Betriebe   über  das Ergebnis informiert.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0681
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Information
                            1  Die Gerichte teilen den zuständigen Behörden sämtliche bewilligungsrelevan  -  ten Urteile sowie die Staatsanwaltschaft die entsprechenden Strafbefehle ge  -  gen   Personen   mit,   die   Hanf   oder   Hanfprodukte   anbauen   oder   abgeben.   Auf  Verlangen stellen sie den zuständigen Behörden die Verfahrensakten zur Ein  -  sicht zur Verfügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungsstellen informieren sich gegenseitig über alle ihre Entscheide,  soweit sie bewilligungsrelevante Aspekte über hanfanbauende oder -abgeben  -  de Personen oder Betriebe betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Verwaltungsmassnahmen
                            1  Werden Verstösse gegen dieses Gesetz festgestellt oder ist in anderer Weise  keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung gegeben, kann die zustän  -  dige Behörde jederzeit und unabhängig vom Ausgang eines allfälligen Strafver  -  fahrens Verwaltungsmassnahmen anordnen, namentlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  persönliche oder betriebliche Auflagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zeitliche oder andere Einschränkungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Beschlagnahmung   der   Anpflanzung   oder   des   im   Betrieb   befindlichen  Hanfs oder der Hanfprodukte sowie deren Vernichtung, wenn keine oder  keine sofortige gesetzeskonforme und wirtschaftlich sinnvolle Verwertung  möglich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Entzug der Bewilligung sowie die vorübergehende oder dauernde Schlies  -  sung des Betriebs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Bestimmungen  der  Schweizerischen  Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    bleiben   vor  -  behalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Strafen
                            1  Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Meldepflicht gemäss §  2 oder §  4 nicht nachkommt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne im  Besitz der entsprechenden Bewilligung zu sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den übrigen Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nachkommt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die in einer Bewilligung eingeräumten Rechte überschreitet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die gestützt auf dieses Gesetz getroffenen Anordnungen missachtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  wissentlich Flächen oder Räume zur Verfügung stellt, auf denen oder in  denen Widerhandlungen gegen dieses Gesetz ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder ei  -  ner Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese soli  -  darisch für Bussen und Kosten. Im Verfahren stehen ihr die Rechte einer Partei  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 312.0  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0681
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Übergangsrecht
                            1  Personen und Betriebe, die unter die Bewilligungspflicht fallen, müssen innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine entsprechende Bewilli  -  gung ersuchen oder die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten einstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende Anpflanzungen und Ernten müssen im selben Zeitraum der zu  -  ständigen Behörde gemeldet oder vernichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Regierungsrat am 18. Oktober 2005 auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0681
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2005  01.01.2006  Erlass  Erstfassung  GS 35.0681
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2009  01.01.2011  § 15 Abs. 1  geändert  GS 37.108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2009  01.01.2011  § 16 Abs. 2  geändert  GS 37.108  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0681
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  12.05.2005  01.01.2006  Erstfassung  GS 35.0681
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 1 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.108
§ 16 Abs. 2 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.108
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0681
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS  -  Nr  .  517  GS-  Nr  .  35.  681  Er  l  as  sd  at  um  12.   Mai   200  5   (  LR  V  2004-  185  )  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Janu  ar   200  6  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  ge  l  zum    La  nd  rats  p  rotok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst  wei  t  er  e  Li  nks  auf  di  e  ent  spr  echend  e  Landr  at  sv  or  l  age,  auf  den  Kommis-  si  onsber  i  cht   an  den  Landr  at   und   das  Landr  at  spr  ot  okol  l   der   1.   L  es  ung z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  03.  2009  37  .  85  01  .  01  .  20  11  mi  t   EG  St  PO