Verordnung zum Betrieb einer kantonalen Datenplattform gemäss dem Einführungsgesetz zum Registerharmonisierungsgesetz
                            I C/21/3  Verordnung zum Betrieb einer kantonalen  Datenplattform gemäss dem Einführungsgesetz zum  Registerharmonisierungsgesetz  Vom 12. August 2014 (Stand 1. Januar 2023)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel 99  Buchstabe b der Kantonsverfassung  1  )   und  Artikel 14  Absatz 3 des  Einführungsgesetzes zum Registerharmonisierungsgesetz  2  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Nutzung einer  kantonalen Da  -  tenplattform.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            1  Die Abteilung Informatik ist für die Sicherstellung des Betriebs der kanto  -  nalen Datenplattform zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Datenlieferung an Datenplattform
                            1  Die Einwohnerkontrollen der Gemeinden übermitteln von jeder in ihrem  Einwohnerregister verzeichneten Personen die Personendaten (Identifikato  -  ren und Merkmale) gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Harmoni  -  sierung   der   Einwohnerregister   und   anderer   amtlicher   Personenregister  (RHG)  auf die Datenplattform.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben jegliche Änderungen der Personendaten gemäss Artikel 6 RHG  fortlaufend und unmittelbar der Datenplattform zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die in elektronischer Form zu liefernden Personendaten haben die gleichen  technischen Qualitätsanforderungen aufzuweisen, wie sie die eidgenössi  -  sche Registerharmonisierungsgesetzgebung für die Lieferung der in Artikel 6  RHG aufgeführten Personendaten an das Bundesamt für Statistik vor  -  schreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Datenhoheit
                            1  Die Hoheit über die der Datenplattform gelieferten Daten bleibt bei den  Gemeinden. Nur sie sind berechtigt, Daten zu ändern und Dritten  über die in  die Datenplattform aufgenommenen Personendaten Auskunft zu erteilen.  1)  GS  I  A/1/1  2)  GS  I  C/21/2  SBE 2014 42  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I C/21/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zugriff auf Datenplattform
                            1  Die zugriffsberechtigten Verwaltungsstellen, der Gegenstand und die Mo  -  dalitäten der Zugriffsberechtigung auf die Datenplattform werden im Anhang  bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zugriff auf die Datenplattform innerhalb der berechtigten Verwaltungsstelle  haben die Personen, die mit der Erfüllung der entsprechenden  Verwaltungs  -  aufgabe betraut sind. Die Leitung der Verwaltungsstelle bestimmt diese Per  -  sonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es werden folgende Zugriffsberechtigungen unterschieden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Einfach-Abfrage: Berechtigung für den einfachen Lese-Zugriff auf  aktuelle Personendaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Historie: Berechtigung für den Zugriff auf nicht mehr aktuelle Per  -  sonendaten um Abläufe nachvollziehbar zu machen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Export: Berechtigung für den elektronischen Datenexport;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Automatisiert: Berechtigung zum automatischen Bezug von Perso  -  nendaten via Schnittstelle mit Fachapplikationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Wegzug; Todesfall
                            1  Nach Ablauf von 3 Jahren seit dem Wegzug aus dem Kanton oder dem To  -  destag  sind keine Zugriffe  auf die Personendaten der Weggezogenen oder  Verstorbenen  mehr zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kontrolle
                            1  Datenzugriffe werden protokolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abteilung Informatik kontrolliert stichprobenweise die erfolgten Zugriffe  auf die Einhaltung dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verantwortung
                            1  Die Abteilung Informatik sorgt in technischer Hinsicht dafür, dass nur die  nach Massgabe von Artikel 5 Absatz 2 bestimmten Zugriffsberechtigungen  verfügbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leitung der zum Datenbezug berechtigten Verwaltungsstelle über  -  wacht die korrekte Handhabung der gewährten Zugriffsrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I C/21/3  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  22.09.2015  01.10.2015  Anhang Anhang 1  Inhalt geändert  SBE 2015 40  14.08.2018  01.09.2018  Anhang Anhang 1  Inhalt geändert  SBE 2018 31  01.10.2019  01.11.2019  Anhang Anhang 1  Inhalt geändert  SBE 2019 29  08.12.2020  01.01.2021  Anhang Anhang 1  Inhalt geändert  SBE 2020 39  16.11.2021  01.01.2022  Anhang Anhang 1  Inhalt geändert  SBE 2021 32  29.11.2022  01.01.2023  Anhang Anhang 1  Inhalt geändert  SBE 2022 55  20.12.2022  01.01.2023  Anhang Anhang 1  Inhalt geändert  SBE 2022 67  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I C/21/3  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Anhang Anhang 1  22.09.2015  01.10.2015  Inhalt geändert  SBE 2015 40  Anhang Anhang 1  14.08.2018  01.09.2018  Inhalt geändert  SBE 2018 31  Anhang Anhang 1  01.10.2019  01.11.2019  Inhalt geändert  SBE 2019 29  Anhang Anhang 1  08.12.2020  01.01.2021  Inhalt geändert  SBE 2020 39  Anhang Anhang 1  16.11.2021  01.01.2022  Inhalt geändert  SBE 2021 32  Anhang Anhang 1  29.11.2022  01.01.2023  Inhalt geändert  SBE 2022 55  Anhang Anhang 1  20.12.2022  01.01.2023  Inhalt geändert  SBE 2022 67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  1.  Merkmalsgruppen der Personendaten nach Artikel 6 RHG  und Artikel  20  ASG  1  sowie Artikel  5  GPR  2  Merkmalsgruppe  Merkmale  und Identifikatoren  Personendaten 1  Amtlicher Name  Lediger  Name  Allianzname  Name im ausländischen Pass  Aliasname  Anderer Name  Vorname  Rufname  Name gemäss Deklaration  Geburtsdatum  Geschlecht  Meldungsgemeinde  Haupt  -  bzw. Nebenwohnsitz  Zustell  -  und Wohnadresse  Personendaten 2  Versicherungsnummer (AHVN13)  AHV  -  Nummer  Personendaten 3  Staatsangehörigkeit  Heimatort  Ausländerkategorie  (  Ausweis  gültig bis  )  Geburtsort  Zivilstand  Offizieller Status Zivilstand  Datum  der  Zivilstandsänderung  Datum der Trennung  Auflösungsgrund  Personendaten 4  Herkunftsgemeinde bzw.  Herkunftsstaat  Datum des  Zuzugs  /  Wegzugs  Datum des Umzugs in  Meldungsg  emeinde  Zielgemeinde  und Zieladresse bzw. Zielstaat  Personendaten 5  Eidgenössischer  Gebäudeidentifikator  (EGID)  Eidgenössischer  Wohnungsidentifikator  (EWID)  Haushaltszugehörigkeit  Haushalt  sart  Personendaten 6  A  mtlicher Name Vater  A  mtlicher Name Mutter  Todesdatum  Personendaten 7  Konfession  Personendaten 8  Zemis  -  Nr.  Auslandschweizer  -  Stimmregister  Name  Vorname  Strasse  Zusatzadresse  Staat  Stimmrecht gültig ab/bis  Sprache  Geschlecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bundesgesetz über Schweizer Personen  und  Institutionen im Ausland  (Auslandschweizergesetz  ,  ASG; SR 195.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesetz über die politischen Rechte  (GS  I D/22/2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Zugriffsberechtigte Verwaltungsstellen,  Zugriffsberechtigung  en  Verwaltungsstellen  Personendaten 1  Personendaten 2  Personendaten 3  Personendaten 4  Personendaten 5  Personendaten 6  Personendaten 7  Personendaten 8  Auslandschweizer  -  Stimmregister  Einfach  -  Abfrage  Historie  Export  Automatisiert  Zivil  -  und Strafgericht  x  x  x  x  x  x  Verwaltungsgericht  x  x  x  x  x  Schlichtungsbehörde  x  x  x  x  x  x  Staatskanzlei  x  x  x  x  3  Finanzen und Gesundheit  Hauptabteilung Gesundheit  x  x  x  x  x  x  x  x  x  Finanzen und Gesundheit  Hauptabteilung Steuern  x  x  x  x  x  x  x  x  x  x  x  x  Finanzen und Gesundheit  Staatskasse  x  x  x  Kantonsspital Graubünden  Krebsregister  x  x  x  x  Bildung und Kultur  Abteilung  Landesbibliothek  x  x  Bildung und Kultur  Sonderpädagogik  x  x  x  Bildung und Kultur  Fachstelle Gesellschaft  x  x  x  x  Bildung und Kultur  Hauptabteilung  Höheres  Schulwesen und Berufsbildung  x  x  x  x  x  Bildung und Kultur  Stipendienwesen  x  x  x  x  x  x  x  Bau und Umwelt  Hauptabteilung Mobilität und  Tiefbau  x  x  x  Bau und Umwelt  Abteilung Tiefbau  x  x  x  x  x  x  x  Bau und Umwelt  Energie  x  x  x  x  x  Bau und Umwelt  Geoinformation  x  x  x  x  x  Bau und Umwelt  Abteilung Jagd und Fischerei  x  x  x  x  Volkswirtschaft und Inneres  Departementssekretariat  x  x  x  Volkswirtschaft und Inneres  Handelsregister  x  x  x  Volkswirtschaft und Inneres  Amtsstelle Arbeit  x  x  x  x  Volkswirtschaft und Inneres  Abteilung Arbeitsvermittlung  (  RAV  )  x  x  x  x  x
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Exportberechtigung  gilt  nur für  die  Daten  des Auslandschweizer  -  Stimmregisters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungsstellen  Personendaten 1  Personendaten 2  Personendaten 3  Personendaten 4  Personendaten 5  Personendaten 6  Personendaten 7  Personendaten 8  Auslandschweizer  -  Stimmregister  Einfach  -  Abfrage  Historie  Export  Automatisiert  Volkswirtschaft und Inneres  A  rbeitslosenkasse  x  x  x  x  x  Volkswirtschaft und Inneres  Behindertenfragen  x  x  x  x  x  x  x  Volkswirtschaft und Inneres  Fachstelle  Asylwesen  x  x  x  x  x  Volkswirtschaft und Inneres  Pflege und Betreuung  x  x  x  x  x  x  x  x  x  Volkswirtschaft und Inneres  Abteilung  Kinde  s  -  und  Erwachsenenschutz  x  x  x  x  x  x  Volkswirtschaft und Inneres  Abteilung Soziale Dienste  x  x  x  x  x  x  x  Volkswirtschaft und Inneres  Abteilung  Landwirtschaft  x  x  Sozialversicherungen Glarus  x  x  x  x  x  x  x  Sicherheit und Justiz  J  ustizvollzug  x  x  x  Sicherheit und Justiz  Abteilung  Verwaltungspolizei  x  x  x  Sicherheit und Justiz  Betreibungs  -  und Konkursamt  x  x  x  x  x  Sicherheit und Justiz  Zivilstandsamt und Zivilstands  -  und  Bürgerrechtsdienst  x  x  x  x  x  x  Sicherheit und Justiz  Abteilung Migration und  Passbüro  x  x  x  x  x  x  x  Sicherheit und  Justiz  Hauptabteilung Kantonspolizei  x  x  x  x  x  x  x  Sicherheit und Justiz  Strassenverkehrs  -  und  Schifffahrtsamt  x  x  x  x  x  x  Sicherheit und Justiz  Zivilschutz  x  x  x  x  x  x  x  Sicherheit und Justiz  Hauptabteilung  Staats  -  und  Jugend  anwaltschaft  x  x  x  x  x  x  Sicherheit und Justiz  Sachversicherung,  Bereich Brandschutz und  Feuerwehrwesen  x  x  x  x  x  x  Gemeinde Glarus  Einwohnerkontrolle  x  x  x  Gemeinde Glarus Nord  Einwohnerkontrolle  x  x  x  Gemeinde Glarus  Süd  Einwohnerkontrolle  x  x  x