Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St. Gallen über die fischereiliche Zuständigkeit in den Grenzgewässern
                            Interkantonale Vereinbarung  zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und  St. Gallen über die fischereiliche  Zuständigkeit in den Grenzgewässern  vom 10. Februar 1981  1)  Die Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und St. Gallen  erlassen  in Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Fischerei  2)  als Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Der fischereilichen Zuständigkeit des Kantons Appenzell A.Rh. unterstehen:
                            a)  der Rötelbach oberhalb der Einmündung des Tellbachs;  b)  der Tüfenbach oberhalb der Brücke Tüfi;  c)  der  Wissenbach  oberhalb  der  Einmündung  in  die  Glatt, einschliesslich  der Weiheranlagen in Tal und Eggstatt mit Ausnahme des Weihers süd-  lich von Egg;  d)  die Glatt oberhalb der Einmündung des Wissenbachs;  e)  der Wattbach.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Der fischereilichen Zuständigkeit des Kantons St. Gallen unterstehen:
                            a)  der Necker oberhalb Ruezenecker;  b)  die Sitter von der Einmündung des Wattbachs bis zur Einmündung der  Urnäsch;  c)  die Goldach von der Einmündung des Landgrabens bis zur Einmündung  des  Bernhardsbachs  mit  Ausnahme  des  Weihers  oberhalb  des  Bern-  hardsbachs in Unterwilen;  d)  der Landgraben.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Vom Bundesrat genehmigt am 11. März 1981; in Vollzug ab 11. März 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    SR 923
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuflüsse gehören zu den Grenzgewässern, soweit diese Vereinbarung nichts
                            anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die Grenzgewässer unterstehen der Gesetzgebung des zuständigen Kan-
                            tons in Bezug auf:  a)  die Fischereiberechtigung;  b)  den Fischfang und die Fanggeräte;  c)  die fischereiliche Bewirtschaftung;  d)  die Aufsicht;  e)  die Strafen und die Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist
                            auf  Ende  jedes  sechsten  Kalenderjahres  gekündigt  werden,  erstmals  auf  den 31. Dezember 1986.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die Übereinkunft zwischen den Kantonen St. Gallen und Appenzell A.Rh.
                            betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern vom 30. März 1921  1)   wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Die Vereinbarung wird nach Unterzeichnung durch die beiden Kantone und
                            nach Genehmigung des Bundesrates  2)   angewendet.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    bGS 527.3 (aGS I/89)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. März 1981