Gesetz über die Privatisierung und den Verkauf der Appenzell-Ausserrhodischen Kantonalbank
                            Gesetz  über die Privatisierung und den Verkauf  der Appenzell-Ausserrhodischen  Kantonalbank  vom 28. April 1996  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.  beschliesst:  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 V erzicht auf die Führung einer Kantonalbank
                            Der Kanton verzichtet auf die Führung einer unter seiner Verantwortung ste-  henden Kantonalbank und damit auf die Fortführung der Appenzell-Ausser-  rhodischen Kantonalbank mit Sitz in Herisau, nachfolgend Bank genannt. Er  beschliesst, die Bank zu veräussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Erwerb von Aktien; Kraftloserklärung
                            1  Der Regierungsrat wird beauftragt, die nicht bereits im Eigentum des Kan-  tons oder der Bank stehenden Aktien freihändig auf dem Weg eines öffentli-  chen  Übernahmeangebotes  zu  erwerben,  wobei  der  Rücknahmepreis  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160.– beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nicht auf diesem Wege erhältlichen Aktien werden unter gleichwertiger  Entschädigung der Aktionäre nach einem vom Regierungsrat festzulegenden  V  erfahren kraftlos erklärt. Die Entschädigung wird vom Regierungsrat hinter-  legt und kann von den Aktionären innert fünf Jahren nach Kraftloserklärung  ihrer Aktien beansprucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 V eräusserung
                            Der Regierungsrat wird beauftragt, die Veräusserung der Bank abzuwickeln.  Er  erhält  die  umfassende  und  ausschliessliche  Kompetenz,  unter  Wahrung  der Interessen des Kantons alle zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen  vorzunehmen und Entscheide zu treffen.  Insbesondere ist der Regierungsrat beauftragt:  a)  das rechtliche Verfahren zum Zwecke der Veräusserung festzulegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mit  den  involvierten  Behörden,  insbesondere  der  Eidgenössischen  Ban-  kenkommission  und  den  Handelsregisterämtern  von  Bund  und  Kanton  V  erhandlungen zu führen und die erforderlichen Absprachen zu treffen;  c)  Verhandlungen  zu  führen,  den  Inhalt  eines  Vertrages  auszuhandeln  und  insbesondere den Preis festzulegen, der mindestens Fr. 180 Mio. betragen  muss,  wobei  die  Tilgung  teilweise  durch  die  Überlassung  von  Liegen-  schaften erfolgen kann und der Regierungsrat ermächtigt ist, den Anrech-  nungswert dieser Liegenschaften festzulegen;  d)  den Vertrag für den Kanton verbindlich zu unterzeichnen und  e)  für die rechtzeitige Erfüllung des Vertrags besorgt zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Staatsgarantie
                            Die Staatsgarantie gilt weiter bis zur Veräusserung der Bank und nachher bis  zur ersten möglichen Fälligkeit der einzelnen zum Veräusserungszeitpunkt be-  stehenden Verbindlichkeiten. Wenn für einzelne Verpflichtungen keine Fällig-  keit eintritt, haftet der Kanton dafür während zwei Jahren seit der Veräusse-  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inkrafttreten; aufgehobenes Recht
                            Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde vom 28. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996  in  Kraft.  Bis  zur  Veräusserung  der  Kantonalbank  bleibt  das  Kantonal-  bankgesetz  1)  in  Kraft,  soweit  es  durch  dieses  Gesetz  nicht  sinngemäss  ab-  geändert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            611.2  Privatisierung und Verkauf Kantonalbank
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1)  Gesetz vom 24. April 1994 über die Appenzell-Ausserrhodische Kantonalbank (bGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            611.1)