Gesetz über Annahme von Standeserhöhungen, Pensionen, Geschenken, Orden und Titeln fremder Staaten
                            Gesetz über Annahme von Standeserhöhungen, Pensionen,  Geschenken, Orden und Titeln fremder Staaten  Vom 2. Februar 1846 (Stand 2. Februar 1846)  Wir Bürgermeister und Grosser Rat des Kantons Basel-Stadtteil in  Betracht, dass der § 4 der Verfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   die Annahme von Standeser  -  höhungen von fremden Staaten verbietet, über deren Folgen aber so  -  wie über Annahme fremder Orden, Titel, Pensionen und Geschenke  und deren Folgen die Erlassung gesetzlicher Bestimmungen verlangt,  haben angemessen erachtet, hierüber Folgendes festzusetzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Die Annahme von Standeserhöhungen von anderen Staaten ist unse  -  ren Bürgern verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sollte eine solche dennoch stattfinden, so kann der Betreffende, bis  er derselben entsagt, keine öffentlichen Stellen und Ämter bekleiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Der Genuss von Pensionen von anderen Regierungen oder regieren  -  den Fürsten ist mit der Kleinratsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   unvereinbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Geschenke irgendeiner Art, welche hiesigen Bürgern oder Angehöri  -  gen aus Anlass von amtlichen Sendungen oder Verrichtungen, die sie  namens  hiesigen  Staats  versehen  haben,  von  anderen  Regierungen  oder von fürstlichen Personen zuteil werden, sind dem Kleinen Rat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  zur Vorlegung an den Grossen Rat, welchem die Verfügung darüber  zusteht, zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Wenn hiesigen Bürgern, die nicht auswärts angestellt oder wohnhaft  sind,  von  einer   auswärtigen   Regierung   Orden   oder  Titel   verliehen  werden, so ist ein solcher Orden oder Titel, unter Angabe der damit  verbundenen Rechte und Pflichten und der Veranlassung der Verlei  -  hung, dem Kleinen Rate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   vorzulegen, welcher sodann befugt ist, die  Ermächtigung zur Annahme zu erteilen, insofern nicht nach § 3 der  Grosse Rat darüber zu entscheiden hat oder sonst nach den vorigen  Paragraphen etwas Weiteres zu verfügen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Gemeint ist die Verfassung vom 3. 10. 1833.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2: An Stelle des Kleinen Rats ist seit der Verfassung vom 10. 5. 1875 der Re -
                            gierungsrat getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3: An Stelle des Kleinen Rats ist seit der Verfassung vom 10. 5. 1875 der Re -
                            gierungsrat getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4: An Stelle des Kleinen Rats ist seit der Verfassung vom 10. 5. 1875 der Re -
                            gierungsrat getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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