Verordnung über die Berufsmaturitätsprüfungen technischer sowie gesundheitlicher und ... (643.22)
Verordnung über die Berufsmaturitätsprüfungen technischer sowie gesundheitlicher und ... (643.22)
Verordnung über die Berufsmaturitätsprüfungen technischer sowie gesundheitlicher und sozialer Richtung an den Berufsfachschulen des Kantons Basel-Landschaft
Verordnung über die Berufsmaturitätsprüfungen technischer sowie gesundheitlicher und sozialer Richtung an den Berufsfachschulen des Kantons Basel-Landschaft (VO BMP) Vom 8. März 2005 (Stand 1. August 2008) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984
1 ) und § 88 Buchstabe f des Bildungsgesetzes (BiG) vom 6. Juni 2002
2 ) sowie § 36 Absatz 2 des Verwaltungsorganisationsgesetzes (VwOG) vom 6. Juni
1983
3 ) , beschliesst:
1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Zulassung zu den Berufsmaturitätsprüfungen (kurz: Prüfungen), deren Organisation und Durchführung sowie die Erteilung des Berufsmaturitätszeugnisses technischer sowie gesundheitlicher und sozia - ler Richtung an den Berufsfachschulen des Kantons Basel-Landschaft.
§ 2 Zweck
1 Durch die Prüfungen weisen sich die Lernenden darüber aus, ob sie die An - forderungen der Lehrpläne erfüllen und damit die Fachhochschulreife erreicht haben.
§ 3 Zeitpunkt der Prüfungen
1 Die Prüfungen finden in der Regel am Ende desjenigen Semesters statt, in welchem das betreffende Fach gemäss Stundentafel zum letzten Mal unterrich - tet wird. Es dürfen jedoch höchstens drei Fächer vor dem Ende der Ausbildung abgeschlossen werden.
2 Ausnahmen werden den Lernenden von der Schulleitung rechtzeitig, spätes - tens aber 6 Monate vor der Prüfung, mitgeteilt.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 34.637, SGS 640
3) GS 28.436, SGS 140 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0470
3 Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen sind zu den bekannt gegeben Zeiten zu absolvieren.
4 Lernende, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zu den Prüfungen erschei - nen, haben dies der Schulleitung sofort telefonisch mitzuteilen und innert 10 Tagen schriftlich und unter Beilage eines Arztzeugnisses zu belegen. Die Schulleitung legt die Termine der Nachholprüfungen fest.
2 Zulassung
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
1 Zur Prüfung zugelassen werden Lernende, die den Unterricht in einer nachfol - gend genannten Ausbildungsform und Ausbildungsinstitution ordnungsgemäss besucht haben:
a. Im Rahmen der beruflichen Grundbildung in lehrbegleitenden Berufsma - turitätsschulen;
b. im Rahmen der beruflichen Grundbildung in Vollzeitschulen;
c. nach einer beruflichen Grundbildung in Lehrgängen an Vollzeit- oder Teil - zeitschulen.
2 Über die Zulassung entscheidet die Schulleitung.
3 Für Lernende mit einer Behinderung kann die Schulleitung besondere Rege - lungen bewilligen.
3 Organisation
§ 5 Beteiligte
1 Examinatorinnen und Examinatoren sind die Lehrpersonen, die den ab - schliessenden Unterricht erteilt haben.
2 Hauptexpertinnen und Hauptexperten sowie Expertinnen und Experten sind Dozierende an Fachhochschulen, Lehrpersonen an Maturitäts- und Berufsma - turitätsschulen sowie ausgewiesene Fachleute aus der Wirtschaft und der Be - rufsbildung.
3 Hauptexpertinnen und Hauptexperten für die an allen Schulen gemeinsamen schriftlichen Prüfungen werden durch die Konferenz der Schulleitungen der be - rufsbildenden Schulen des Kantons Basel-Landschaft (kurz: SKBB) gewählt.
4 Expertinnen und Experten werden durch die Schulleitungen ernannt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0470
§ 6 Vorbereitung und Schweigepflicht
1 Die Lehrpersonen organisieren sich für die Prüfungsvorbereitungen und Prü - fungsauswertungen der schriftlichen Prüfungen sowie zum Erfahrungsaus - tausch schulübergreifend in Fachgruppen.
2 Die schriftlichen Prüfungen werden gemäss den einzelnen Wegleitungen zur Berufsmaturitätsprüfung (kurz: Wegleitungen) in Absprache mit den zuständi - gen Hauptexpertinnen und Hauptexperten von den Fachgruppen erstellt und von den Schulleitungen organisiert.
3 Die Wegleitungen zu den Berufsmaturitätsprüfungen werden von der SKBB erlassen.
4 Über die Aufgabenstellungen darf vor den Prüfungen keine Auskunft erteilt werden.
4 Durchführung
§ 7 Allgemeines
1 Die Prüfungen werden von den unterrichtenden Lehrpersonen abgenommen.
2 Die Schulleitung amtet als Prüfungsleitung und koordiniert die Prüfungen.
3 Bestehen bei der Benotung Meinungsverschiedenheiten zwischen der Exami - natorin oder dem Examinator und der Expertin oder dem Experten, entscheidet die Schulleitung. Bei mündlichen Prüfungen bildet das Protokoll Grundlage für die Entscheidung der Schulleitung.
§ 8 Prüfungsarten, Prüfungsstoff, Prüfungsdauer und Hilfsmittel
1 Es gibt grundsätzlich schriftliche und mündliche Prüfungen gemäss den §§ 9 und 10.
2 Die Interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA) wird gemäss separater Wegleitung
1 ) geprüft, bewertet und verrechnet.
3 Die Wegleitung zur IDPA wird von der SKBB erlassen.
4 Prüfungsstoff, Prüfungsdauer und die in den Prüfungen zugelassenen Hilfs - mittel sind in den einzelnen Wegleitungen geregelt.
§ 9 Schriftliche Prüfungen
1 Examinatorinnen und Examinatoren wählen in den Fachgruppen für die schriftlichen Prüfungen die Themen aus, erstellen die Aufgaben und deren Lö - sungen sowie die Bewertungsgrundsätze. Die Fachgruppenleitung legt der Hauptexpertin oder dem Hauptexperten die Prüfung sowie die Bewertungs - grundsätze zur Genehmigung vor.
1) «Wegleitung vom 17. Juni 2004 zur IDPA / Interdisziplinäre Projektarbeit an den Berufsmaturitätsschulen technischer so - wie gesundheitlicher und sozialer Richtung des Kantons Basel-Landschaft» * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0470
2 Die schriftlichen Prüfungen finden in den jeweiligen Prüfungsfächern an allen Schulen gleichzeitig statt.
3 Die von der Examinatorin oder vom Examinatoren korrigierten Prüfungen wer - den danach von der Expertin oder vom Experten beurteilt.
§ 10 Mündliche Prüfungen
1 Mündliche Prüfungen finden einzeln, zu zweit oder in Gruppen statt. Näheres regeln die Wegleitungen.
2 Die Expertin oder der Experte führt ein Protokoll, welches der Schulleitung zur Aufbewahrung abzugeben ist. Die Examinatorin oder der Examinator beurteilt zusammen mit der Expertin oder dem Experten die Prüfung.
§ 11 Prüfungsfächer und Prüfungsarten
1 Die Fächer Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik werden immer schriftlich und mündlich geprüft.
2 In der Regel wird eines der beiden Fächer Geschichte und Staatslehre (GS) oder Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Recht (VBR) alternierend mündlich ge - prüft.
3 In der technischen Richtung werden die beiden Schwerpunktfächer Physik oder Chemie alternierend geprüft. Die Physikprüfung erfolgt mündlich, die Che - mieprüfung schriftlich.
4 In der gesundheitlichen und sozialen Richtung wird eines der beiden Schwer - punktfächer Sozialwissenschaften oder Naturwissenschaften alternierend schriftlich oder mündlich geprüft.
5 Der Prüfungstermin der zu prüfenden Fächer wird spätestens 6 Monate vor der Prüfung mitgeteilt.
6 Die Schulleitung kann weitere Prüfungsfächer bestimmen. Sie muss dies den Lernenden spätestens 6 Monate vor der Prüfung schriftlich mitteilen.
§ 12 Unzulässige Hilfsmittel
1 Die Benutzung unzulässiger Hilfsmittel oder jeder andere Regelverstoss füh - ren zum sofortigen Ausschluss von der Teilprüfung.
2 Die Wiederholung der Teilprüfung findet gemäss § 19 Absatz 1 statt.
5 Erteilung des Berufsmaturitätszeugnisses
§ 13 Allgemeines
1 Über den Prüfungsverlauf darf keine Auskunft erteilt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0470
2 Bei vorgezogenen Prüfungen gibt die Examinatorin oder der Examinator den Lernenden die Prüfungsnote schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung bekannt. *
§ 14 Prüfungskonferenz
1 Nach Abschluss der Prüfungen treten auf Einladung der Schulleitung die Ex - aminatorinnen / Examinatoren zu einer Prüfungskonferenz zusammen.
2
... *
3 Die Prüfungskonferenz überprüft die Abschlussnoten und stellt Antrag an den Schulrat zur Erteilung oder Verweigerung des Berufsmaturitätszeugnisses.
§ 15 Notenskala
1 Die Leistungen der Prüfungen werden durch ganze und halbe Noten ausge - drückt.
2 Die Note 6 ist die höchste, die 1 die tiefste Note.
3 Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
§ 16 Berufsmaturitätsnoten
1 Die Noten im Berufsmaturitätszeugnis werden auf eine Dezimalstelle gerun - det.
2 Sie sind der Mittelwert:
a. in nicht geprüften Fächern aus den Noten der beiden letzten Zeugnisse (Erfahrungsnoten);
b. in nur schriftlich oder nur mündlich geprüften Fächern aus dem auf eine Dezimalstelle gerundeten Durchschnitt der beiden Erfahrungsnoten und der Prüfungsnote;
c. in sowohl schriftlich und mündlich geprüften Fächern aus dem auf eine Dezimalstelle gerundeten Durchschnitt der beiden Erfahrungsnoten sowie dem auf eine halbe Note gerundeten Durchschnitt der beiden Prüfungs - noten.
§ 17 Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung
1 Der Notendurchschnitt des Berufsmaturitätszeugnisses ist das arithmetische Mittel aller Fachnoten im Berufsmaturitätszeugnis, auf eine Dezimalstelle ge - rundet.
2 Die Prüfung ist bestanden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. der Notendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt;
b. höchstens zwei Fachnoten ungenügend sind;
c. die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4,0 gesamthaft den Wert von 2,0 nicht übersteigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0470
3 Ist nur eine der drei Voraussetzungen gemäss Absatz 2 nicht erfüllt, entschei - det der Schulrat auf Antrag der Prüfungskonferenz über das endgültige Ergeb - nis.
§ 18 Erteilung und Verweigerung des Berufsmaturitätszeugnisses
1 Das Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer neben der bestandenen Berufsmatu - ritätsprüfung auch die Lehrabschlussprüfung bestanden hat.
2 Die Schulleitung teilt den Lernenden, welche die Prüfung nicht bestanden ha - ben, das Ergebnis der Prüfung schriftlich unter Bekanntgabe der Noten und un - ter Beifügung der Rechtsmittelbelehrung mit.
3 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält im Fähigkeitszeugnis den Eintrag «Von der Allgemeinbildung dispensiert».
§ 19 Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung oder einer Teilprü -
fung
1 Wer die Berufsmaturitätsprüfung oder eine Teilprüfung nicht bestanden hat oder nach § 12 ausgeschlossen worden ist, kann sie frühestens anlässlich des nächsten ordentlichen Prüfungstermins im entsprechenden Fach ein Mal wie - derholen.
2 Die Prüfung ist nur in den Fächern mit ungenügenden Noten zu wiederholen. Auf Gesuch hin bewilligt die Schulleitung die Wiederholung der Prüfungen in al - len Fächern.
3 In Fächern, die nicht wiederholt werden, werden die bestehenden Berufsma - turitätsnoten übernommen.
4 Für die Wiederholung der Prüfung gilt:
a. Wird zur Vorbereitung der Wiederholungsprüfung der Berufsmaturitätsun - terricht während zweier Semester besucht, werden die neuen Zeugnisno - ten als Erfahrungnoten für die Berechnung der Gesamtnote berücksich - tigt;
b. Wird von einem Schulbesuch vor der Wiederholungsprüfung abgesehen, tritt in allen Fächern an Stelle der Erfahrungsnoten eine Prüfung.
5 Für das Bestehen der Wiederholungsprüfung gelten die Voraussetzungen nach §
6 Rechtsmittel und Schlussbestimmungen
§ 20 Rechtsmittel
1 Gegen den Entscheid des Schulrates kann innert 10 Tagen seit dessen Eröff - nung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0470
§ 21 In-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung tritt – rückwirkend – erstmals für die Berufsmaturitätsprü - fungen im Schuljahr 2004/05
1 ) in Kraft.
1) 1. August 2004 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0470
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
08.03.2005 01.08.2004 Erlass Erstfassung GS 35.0470
06.05.2008 01.08.2008 § 13 Abs. 2 geändert GS 36.653
06.05.2008 01.08.2008 § 14 Abs. 2 aufgehoben GS 36.653 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0470
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 08.03.2005 01.08.2004 Erstfassung GS 35.0470
§ 13 Abs. 2 06.05.2008 01.08.2008 geändert GS 36.653
§ 14 Abs. 2 06.05.2008 01.08.2008 aufgehoben GS 36.653
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0470