Vereinbarung über den beruflichen Unterricht im Ausbildungsgang Kleinkinderziehung auf der Sekundarstufe II an der Berufs- und Frauenfachschule Basel
                            Vereinbarung über den beruflichen Unterricht im  Ausbildungsgang Kleinkinderziehung auf der Sekundarstufe II  an der Berufs- und Frauenfachschule Basel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  2  )  Vom 23. Juni 1998 (Stand 1. August 1998)  Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, vertreten durch das  Erziehungsdepartement Basel-Stadt und die Erziehungs- und Kul  -  turdirektion Basel-Landschaft, nachstehend Partnerkantone genannt,  vereinbaren was folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Trägerschaft
                            1  Der Kanton Basel-Stadt übernimmt die Trägerschaft für den berufli  -  chen Unterricht eines Ausbildungsganges in der Kleinkinderziehung  auf der Sekundarstufe II. Das Regionale Schulabkommen findet keine  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Delegation des beruflichen Unterrichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der berufliche Unterricht für die Kleinkinderzieherinnen und Klein  -  kinderzieher (KKE) mit Lehrort in den Partnerkantonen wird an die  dem Erziehungsdepartement Basel-Stadt unterstellte staatliche Be  -  rufs- und Frauenfachschule (BFS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   delegiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die BFS organisiert den beruflichen Unterricht im Rahmen der für  sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Sie berücksichtigt grund  -  sätzlich auch die «Richtlinien zur Anerkennung der Berufsausbildung  zur   Kleinkinderzieherin»   des   Schweizerischen   Krippenverbandes  (SKV) vom 1. April 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Leistungsauftrag der BFS
                            1  Die Partnerkantone erteilen der BFS den Leistungsauftrag, ab Schul  -  jahr 1998/99 den beruflichen Unterricht für die KKE nach folgenden  Bestimmungen durchzuführen:  a)  Integration des Ausbildungsganges für Kleinkinderziehung in  eine der Abteilungen der BFS.  b)  Erarbeitung eines Detailkonzeptes für den Ausbildungsgang  mit Zielen, Inhalten und Stundentafel gemeinsam mit einer  Delegation der Lehrbetriebe aus den Partnerkantonen auf  der Basis von mindestens 1'200 Lektionen.  c)  Erarbeitung   eines  Ausbildungs-   und   Prüfungsreglementes,  welches die einschlägigen Bestimmungen über den berufli  -  chen Unterricht, die Lehrabschlussprüfung u. a. regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum und zwar 23. 6. 1998 / 26. 5. 1998. Sys  -  tembedingt kann nur ein Datum angezeigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Titel: Seit 12. 10. 2005: Berufsfachschule Basel (BFS Basel).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1: Seit 12. 10. 2005: Berufsfachschule Basel (BFS Basel).
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Einhaltung einer Klassengrösse von minimal 15 und maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22; Über- oder Unterschreitungen können durch die Schul  -  kommission der BFS bewilligt werden.  e)  Einsetzung einer Fachleitung und Erteilung des beruflichen  Unterrichtes durch qualifizierte Lehrkräfte.  f)  Verpflichtung   zur   wirtschaftlichen   und   kostendeckenden  Leistungserbringung.  g)  Die BFS vermittelt Schülerinnen und Schüler aus den Part  -  nerkantonen, welche aufgrund der Klassengrösse an der BFS  nicht berücksichtigt werden können, den Besuch des berufli  -  chen Unterrichtes an einer anderen Schule, soweit dies mög  -  lich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Zuständige Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die mit der Ausbildung verbundenen Aufgaben, Kompetenzen und  Entscheidungen werden grundsätzlich von den zuständigen Behörden  des   Kantons   Basel-Stadt   wahrgenommen.  Das   Erziehungsdeparte  -  ment sorgt für den Erlass eines Ausbildungs- und Prüfungsreglemen  -  tes gemäss § 3c).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Aufsicht über den Ausbildungsgang
                            1  Die Aufsicht über den schulischen Ausbildungsgang hat die Schul  -  kommission der BFS. Bei einer zukünftigen Vakanz soll nach Möglich  -  keit auch ein Mitglied aus einem Lehrbetrieb für KKE berücksichtigt  werden. Die Aufsicht über die Lehrbetriebe in den Partnerkantonen  ist im Ausbildungs- und Prüfungsreglement gemäss § 3c) zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Aufnahme von Schülerinnen und Schülern
                            1  Es werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die einen  genehmigten Lehrvertrag vorweisen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schüler mit Lehrort ausserhalb der Partnerkanto  -  ne werden nur aufgenommen, wenn freie Plätze vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungsganges erhal  -  ten nach erfolgreich bestandender Lehrabschlussprüfung ein Diplom  als «KKE», welches von den Partnerkantonen anerkannt wird. Diese  setzen sich dafür ein, dass der Ausbildungsgang für KKE in Zukunft  eine breitere Anerkennung auf eidgenössischer Ebene findet. Sie för  -  dern die Bestrebungen der Durchlässigkeit des Berufes der KKE in  Ausbildungsgänge der Tertiärstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Schulgeld
                            1  Für die Erfüllung des Leistungsauftrages wird ein jährliches Schul  -  geld von Fr. 5'800.– (Landesindex der Konsumentenpreise Stand: 31.  Mai 1997 = 103,8 Punkte) pro Schülerin und Schüler berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Betrag sind sämtliche der BFS erwachsenden Personal-  und Sachkosten für den KKE-Unterricht mit Ausnahme der Lehrmit  -  tel enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern die durchschnittliche Klassengrösse ständig 15 unter- oder 22  überschreitet, oder sich andere grundlegende Voraussetzungen wie  z.B. die Lektionenzahl ändern, ist das Schulgeld mit dem Kanton Ba  -  sel-Landschaft neu zu vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Indexklausel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Entgelt ist an den Landesindex gebunden. Das auf den Beginn  eines Schuljahres im August festzulegende Entgelt richtet sich jeweils  nach dem Indexstand vom 31. Mai des laufenden Jahres (erstmalige  Neuberechnung für das Schuljahr 1999/2000 nach dem Indexstand  vom 31. Mai 1999).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Schulgeld wird für alle Schülerinnen und Schüler gemäss Wohn  -  sitzprinzip erhoben. Als Wohnsitz gilt jener Kanton, in welchem die  betreffende Person am 1. Januar vor Beginn der Ausbildung ihren sti  -  pendienrechtlichen Wohnsitz hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz ausserhalb der Partnerkan  -  tone haben vor Abschluss des Lehrvertrages eine Kostengutsprache  der Wohnsitzgemeinde oder des Wohnsitzkantons beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schulgeld wird wie folgt an die Berufs- und Frauenfachschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  entrichtet:  Jeweils auf den 31. März Fr. 5'800.– pro Schülerin und Schüler für das  laufende Schuljahr. Der Stichtag für die Erhebung des Schulgeldes  richtet sich nach dem Stand der Schülerinnen- und Schülerzahl am 31.  Dezember des laufenden Schuljahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Schulgeld wird von den Partnerkantonen nicht entrichtet, wenn  Schülerinnen und Schüler mit Lehrort in den Kantonen Basel-Stadt  und Basel-Landschaft den Unterricht nicht an der BFS, sondern an ei  -  ner anderen Schule besuchen wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1: - a) Der stipendienrechtliche Wohnsitz befindet sich am zivil -
                            rechtlichen Wohnsitz der Eltern oder am Sitz der zuletzt zuständigen Vor  -  mundschaftsbehörde. - b) Schweizerbürgerinnen und -bürger, deren Eltern  nicht in der Schweiz Wohnsitz haben, oder die elternlos im Ausland wohnen  (Auslandschweizer), haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Heimatkan  -  ton. - c) Für mündige, von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staaten  -  lose, deren Eltern im Ausland Wohnsitz haben, ist der zivilrechtliche auch der  stipendienrechtliche Wohnsitz. - d) Mündige Personen, die nach Abschluss ei  -  ner ersten Ausbildung während 2 Jahren in einem Kanton wohnhaft und vor  Beginn der Ausbildung, für die sie Stipendien beanspruchen, aufgrund eige  -  ner   Erwerbstätigkeit   finanziell   unabhängig   waren,  begründen   in   diesem  Kanton stipendienrechtlichen Wohnsitz. - e) Ein einmal erworbener stipendi  -  enrechtlicher Wohnsitz bleibt bis zur Begründung eines neuen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 3: Seit 12. 10. 2005: Berufsfachschule Basel (BFS Basel).
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Falls Schülerinnen und Schüler mit Lehrort und Wohnsitz in den  Partnerkantonen ausnahmsweise wegen Überschreitung der maxima  -  len Klassengrösse den Unterricht nicht an der BFS besuchen können,  wird das Schulgeld für den auswärtigen Schulbesuch vom Wohnsitz  -  kanton bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Basel-Land  -  schaft wird das Schulgeld dem Kantonalen Amt für Berufsbildung in  Liestal verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz ausserhalb der Partner  -  kantone wird das Schulgeld gemäss Kostengutsprache in Rechnung  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Lehrmittel sind von den Auszubildenden zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch die zuständi  -  gen Behörden der Partnerkantone auf den 1. August 1998 in Kraft und  gilt auf unbestimmte Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann von den Partnerkantonen jeweils auf den 31. Juli gekündigt  werden; die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Kündigungsfalle sind die Vertragsparteien verpflichtet, den Schü  -  lerinnen und Schülern einen ordnungsgemässen Abschluss der Ausbil  -  dung zu ermöglichen.  Basel, den 23. Juni 1998  Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt  Die Präsidentin: Veronica Schaller  Der Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss  Liestal, den 26. Mai 1998  Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft  Der Präsident: Peter Schmid  Der Landschreiber: Walter Mundschin  Diese Vereinbarung ist am 25. Juni 1998 vom Landrat des Kantons Ba  -  sel-Landschaft genehmigt worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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