Verordnung über den privaten Einzelunterricht und die Privatschulen
                            IV B/1/6  Verordnung über den privaten Einzelunterricht und die  Privatschulen  (Privatbeschulungsverordnung, PSchuV)  Vom 22. November 2022 (Stand 1. Januar 2023)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel 6 und 9 des Bildungsgesetzes  1  )  ,  erlässt:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt Vollzugsfragen der Bewilligung von Privatschulen  und   privatem   Einzelunterricht   im   Kanton,   insbesondere   betreffend   Gleich  -  wertigkeit und Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeiten
                            1  Das Departement kann die Bearbeitung der Bewilligungsgesuche und den  Vollzug der Aufsicht an eine Abteilung oder Fachstelle delegieren.  2. Grundsätze der privaten Beschulung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gleichwertigkeit
                            1  Bildung gilt gegenüber den öffentlichen Schulen als gleichwertig, wenn der  angebotene Unterricht geeignet ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Bildungsziele zu erreichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  dem Lehrplan zu entsprechen; sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Lernenden den Wechsel in die öffentliche Schule oder in an  -  schliessende Bildungsgänge zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abweichungen von Organisation und Lehrplan
                            1  Das Departement kann im Rahmen der  Bewilligung Abweichungen  zulas  -  sen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei der Organisation, wenn Grösse und Profil der Schule dies er  -  fordern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  vom Lehrplan, um damit Schwerpunkte zu ermöglichen.  1)  GS  IV  B/1/3  SBE 2022 49  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Unterrichtsort
                            1  Der Schulunterricht erfolgt in physischer Form und im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann Ausnahmen zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Trägerschaft und Organisation von Privatschulen
                            1  Die  Trägerschaft  stellt   sicher,   dass   die   Verantwortlichkeit   gegenüber   den  Erziehungsberechtigten und weiteren Dritten sowie der Bewilligungsinstanz  geklärt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Struktur   und   Organisation   der   Schule   sind   klar   und   eindeutig.   Sie  gewährleisten einen verlässlichen und geregelten Schulbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Meldepflicht
                            1  Nimmt   eine   Privatschule   Schülerinnen   und   Schüler   auf   oder   entlässt   sie  solche, meldet sie dies der Schule der Wohngemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Logopädie und Psychomotorik
                            1  Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule besuchen oder privat un  -  terrichtet werden, können an ihrem Wohnort Logopädie und Psychomotorik  einschliesslich der dafür notwendigen Abklärungen besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulkommission entscheidet über Art und Umfang dieser Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen besteht kein Anspruch auf die ausserhalb des ordentlichen Un  -  terrichts von der öffentlichen Volksschule oder im Rahmen der Sonderschu  -  lung im Unterricht zur Verfügung gestellten Leistungen.  3. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Antragsberechtigung
                            1  Zur Beantragung einer Bewilligung sind berechtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Erziehungsberechtigten für den privaten Einzelunterricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Trägerschaft der Privatschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bewilligungsgesuch
                            1  Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller reichen das Gesuch mit allen er  -  forderlichen Angaben in der Regel bis Ende Februar ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Gesuchstellerinnen   und Gesuchsteller  machen  im  Unterrichtskonzept  Angaben über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Unterricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die unterrichteten Schülerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Privatschulen ist zusätzlich ein Betriebskonzept nötig mit Angaben zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Trägerschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Organisation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Kosten und Ertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement kann zusätzliche Angaben einfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Erteilung und Entzug der Bewilligung
                            1  Eine   Bewilligung   kann   befristet   erteilt   oder   mit   Auflagen   verbunden   wer  -  den,   wenn  im  Zeitpunkt  des   Entscheides   noch  nicht  alle  Voraussetzungen  vollständig erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fallen die Voraussetzungen für eine Bewilligung weg, so wird diese entzo  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten des Bewilligungsverfahrens richten sich nach den Bestimmun  -  gen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Anpassung der Bewilligung
                            1  Bewilligungsinhaberinnen   und   Bewilligungsinhaber   melden   dem   Departe  -  ment   vorgängig   Änderungen   im   Unterrichts-   oder   Betriebskonzept   sowie  Wechsel im Lehrköper.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erhebliche Änderungen bedingen eine Neubeurteilung der Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement eröffnet das Verfahren zur Neubeurteilung, falls dies nö  -  tig erscheint.  4. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Berichterstattung und Aufsicht
                            1  Die   Bewilligungsinhaberinnen   und   Bewilligungsinhaber  erstatten   dem  De  -  partement  jährlich per Ende Juli Bericht über das Schuljahr und das Errei  -  chen der Lernziele der Schülerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei privatem Einzelunterricht genügt ein jährlicher Lernbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement kann:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  weitere Vorgaben zur Berichterstattung machen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Schulbesuche durchführen; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  sich zu bestimmten Aspekten vertieft Bericht erstatten lassen.  1)  GS  III  G/1  3