Verordnung über die Entschädigung für amtsärztliche Tätigkeit
                            1)  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6'000.--  Schaffhausen                                                                12'000.--  zirke Hegau und Klettgau  9'000.--  tes des Medizinalbezirks Schaffhausen  8'000.--  der Medizinalbezirke Hegau und Klettgau  7'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  folgenden  amtsärztlichen  Leistungen  werden  nach  Aufwand  entschädigt:  a)   Untersuchungen,  Begutachtungen  und  Legalinspektionen  auf  Anordnung einer kantonalen oder kommunalen Behörde;  b)  Legaluntersuchungen  und  Anordnungen  des  fürsorgerischen  Freiheitsentzugs bei Gefahr in Verzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   ;  c)  behördlich  angeordnete  ärztliche  Überwachungen,  Absonde-  rungen  und  Untersuchungen  von  Personen,  die  eine  übertrag-  bare Krankheit weiterverbreiten können;  d)   behördlich   angeordnete   Impfungen;  e)   Ausstellung  von  Zeugnissen  und  Bescheinigungen  sowie  Ab-  fassen von Berichten und Gutachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Leistungen, welche durch obligatorische bundesrechtliche So-  zialversicherungen zu finanzieren sind, stellt der Arzt oder die Ärz-  tin  Rechnung  an  die  zuständige  Versicherung  bzw.  den  Patienten  oder  die  Patientin.  Ist  die  Forderung  nach  zweimaliger  schriftlicher  Mahnung  nicht  einbringbar,  erfolgt  die  Vergütung  subsidiär  durch  das Gesundheitsamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gutachten  werden  der  auftraggebenden  Stelle  in  Rechnung  ge-  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die übrigen Leistungen werden durch das Gesundheitsamt vergü-  tet.  Die  auftraggebende  Stelle  informiert  das  Gesundheitsamt  un-  verzüglich über die erteilten Aufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Soweit  keine  abweichenden  Vereinbarungen  bestehen,  werden  die Leistungen nach dem Tarif TARMED in Rechnung gestellt, un-  ter Anwendung des für die praktizierende Ärzteschaft in der obliga-  torischen Krankenversicherung massgeblichen Taxpunktwertes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bei auswärtiger dienstlicher Tätigkeit werden die Auslagen für
                            Fahrt,  Verpflegung  und  Unterkunft  gemäss  der  Verordnung  über  die Spesenvergütung an das Staatspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Entschädigungen gemäss § 1 basieren auf dem Landesindex  der Konsumentenpreise von Ende November 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anpassung  der  Entschädigungen  gemäss  §  1  an  die  Teue-  rung  erfolgt  in  Übereinstimmung  mit  §  8  des  Besoldungsdekretes  vom 25. Januar 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   und in die kantonale Gesetzessamm-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            210).  August 2004 (Amtsblatt 2004, S. 1062).