Weisung des Erziehungsdepartements betreffend die Nebenaufgaben des Lehrpersonals am... (412.101)
Weisung des Erziehungsdepartements betreffend die Nebenaufgaben des Lehrpersonals am... (412.101)
Weisung des Erziehungsdepartements betreffend die Nebenaufgaben des Lehrpersonals am Gymnasium Appenzell --> 412.014
Weisung des Erziehungsdepartements betreffend die Nebenaufgaben des Lehrpersonals am Gymnasium Appenzell vom 25. Mai 1999 Das Erziehungsdepartement des Kantons Appenzell I. Rh., in Ausführung von Art. 14 Abs. 1 der Gymnasialverordnung vom 30. November
1998 und in Anwendung von Art. 7 des Standeskommissionsbeschlusses über die Besoldung der Lehrer am Gymnasium St. Antonius Appenzell vom 11. Mai 1999, erlässt folgende Weisung: Art. 1 Als Nebenaufgaben, deren Erfüllung nicht entschädigungsberechtigt ist, gelten ins- besondere:
1. folgende auf Anweisung der Schulleitung zu übernehmende Aufgaben:
a. Mitarbeit an der Vorbereitung und Durchführung von Aufnahme- und Ab- schlussprüfungen; b. Übernahme einzelner Aufsichts aufgaben in Pausen und Studium im Um- fange von höchstens zwei Stunden pro Woche; c. Übernahme einzelner Unterrichtsstunden für einen Kollegen;
2. fächerspezifische Aufgaben, wie
a. die Verantwortung für die ordnungsgemässe Verwendung und Benützung von Lehrmitteln, Apparaten, Instrumenten, Geräten, Kunstwerken und Bü- chern; b. die Verantwortung für die entsprechenden Spezialräumlichkeiten. Art. 2
1 Als Nebenaufgaben, deren Erfüllung auch von Nichtlehrkräften übernommen wer- den können und daher in der Regel entschädigungsberechtigt ist, gilt die von der Schulleitung übertragene Betreuung: a. der Schulbibliothek, b. des Schultheaters, c. des Sprachlabors, d. der Theatergarderobe, e. der Informatik und f. der Hauszeitschrift.
2 Für besonders zeitaufwendige Tätigkeiten, wie die Teilnahme an umfangreichen Kommissionsarbeiten (Rektoratskommission etc.) kann bei der Schulleitung eine Entschädigung (z.B. in Form eines Sitzungsgeldes) beantragt werden.
3 Auf jeden Fall werden die notwendigen Spesen ersetzt. Art. 3 Diese Weisung tritt am 1. August 1999 in Kraft und ersetzt alle bestehenden Wei- sungen über die Nebenpflichten der Lehrer am Gymnasium St. Antonius Appenzell.