Verordnung über die Entschädigung der Staatsgarantie für die Kantonalbank
                            IX B/31/2  Verordnung über die Entschädigung der Staatsgarantie  für die Kantonalbank  Vom 5. Oktober 2010 (Stand 1. Januar 2022)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel  5  Absatz  3 des Gesetzes vom 4.  Mai 2003 über die Glar  -  ner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz),  1  )  verordnet:  1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigung für die Staatsgarantie entspricht den Grundsätzen der  Marktgerechtigkeit und der Anwendbarkeit.  2. Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Durchschnittliches bonitätsabhängiges Fremdkapital
                            1  Das bonitätsabhängige Fremdkapital entspricht der Summe folgender in  der revidierten Jahresrechnung ausgewiesenen Fremdkapitalpositionen, so  -  weit diese nicht «sofort» oder «auf Sicht» kündbar sind, als «privilegierte Ein  -  lagen» gemäss Artikel  37b des Bundesgesetzes über die Banken und Spar  -  kassen gelten oder nachrangig sind:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Verpflichtungen aus Geldmarktpapieren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Verpflichtungen gegenüber Banken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Verpflichtungen gegenüber Kunden in Spar- und Anlageform,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  übrige Verpflichtungen gegenüber Kunden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Kassenobligationen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Anleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als durchschnittliches bonitätsabhängiges Fremdkapital gilt das arithmeti  -  sche Mittel der beiden zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Durchschnittlicher Schweizer Franken Swap Zinssatz über zwei
                            Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  entspricht dem Durchschnitt aller jeweils am letzten Handelstag jeden Mo  -  nats des  letzten Geschäftsjahres  berechneten  Schweizer  Franken Swap  über zwei Jahre.  *  1)  GS  IX  B/31/1  SBE XI/7 476  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/31/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Durchschnittliche Rendite für Schweizer Franken Bundesanlei
                            -  hen über zwei Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die durchschnittliche Rendite für Schweizer Franken Bundesanleihen über  zwei Jahre entspricht dem Durchschnitt aller jeweils am letzten Handelstag  jeden Monats des letzten Geschäftsjahres von den elektronischen Finanzin  -  formationsvermittlern (Bloomberg, Reuters) auf Basis der Schlusskurse der  Schweizer Franken Bundesanleihen an der SIX Swiss Exchange berechne  -  ten Rendite für Schweizer Franken Bundesanleihen über zwei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            *   Durchschnittlich anrechenbare Eigenmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als durchschnittlich anrechenbare Eigenmittel gilt das gestützt auf die revi  -  dierten Jahresrechnungen der beiden zuletzt abgeschlossenen Geschäfts  -  jahre errechnete arithmetische Mittel der anrechenbaren Eigenmittel. Die an  -  rechenbaren Eigenmittel entsprechen der Definition der Eidgenössischen  Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effek  -  tenhändler.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Durchschnittliche Bilanzsumme
                            1  Als durchschnittliche Bilanzsumme gilt das arithmetische Mittel der Bilanz  -  summe gemäss revidierter Jahresrechnung der beiden zuletzt abgeschlos  -  senen Geschäftsjahre.  3. Entschädigung für die Staatsgarantie
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Umfang der Entschädigung für die Staatsgarantie
                            1  Die Entschädigung für die Staatsgarantie bemisst sich grundsätzlich nach  dem Kostenvorteil gemäss Absatz  2. Subsidiär wird das Haftungsrisiko ge  -  mäss Absatz  3 berechnet. Übersteigen die Abgeltungskosten für das Haf  -  tungsrisiko diejenigen des Kostenvorteils, bemisst sich die Abgeltung am  Haftungsrisiko.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgeltung des Kostenvorteils entspricht dem durchschnittlichen boni  -  tätsabhängigen Fremdkapital multipliziert mit einem Zinssatz, welcher nach  dem durchschnittlichen Schweizer Franken Swap Zinssatz gemäss Artikel  3  abzüglich der durchschnittlichen Rendite für Schweizer Franken Bundes an  -  leihen gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abgeltung des Haftungsrisikos entspricht 5  Prozent des Betrages, um  welchen die durchschnittlich anrechenbaren Eigenmittel gemäss Artikel  5  unter 7,5  Prozent der durchschnittlichen Bilanzsumme gemäss Artikel  6 lie  -  gen; werden diese 7,5  Prozent überstiegen, entfällt das Haftungsrisiko.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Entschädigung beträgt auf jeden Fall mindestens 1 (Minimalentschädi  -  gung) und höchstens 3 (Maximalentschädigung) Millionen Franken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/31/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Liegt der Eigenmitteldeckungsgrad unter 165  Prozent, ist die Maximalent  -  schädigung geschuldet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Berechnung und Zahlung der Entschädigung für die Staatsga
                            -  rantie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonalbank berechnet jährlich die Entschädigung für die Staatsga  -  rantie. Die Revisionsstelle hat Korrektheit zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung für die Staatsgarantie ist innerhalb von zehn Tagen  nach der Genehmigung der Jahresrechnung durch die Generalversammlung  an die Staatskasse des Kantons Glarus zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Herabsetzung des Entschädigungsbetrages und Stundung
                            1  Der Regierungsrat kann die Entschädigung für die Staatsgarantie aus wich  -  tigen Gründen auf die Minimalentschädigung herabsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann die Zahlungsfrist um längstens drei Jahre erstrecken.  4. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1.  Januar 2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung für das Geschäftsjahr 2010 beträgt pauschal 500  000  Franken und ist spätestens bis am 31.  Dezember 2010 an den Kanton zu be  -  zahlen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/31/2  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  18.09.2012  01.01.2013  Art. 2 Abs. 1  geändert  SBE XII/5  18.09.2012  01.01.2013  Art. 5  totalrevidiert  SBE XII/5  18.09.2012  01.01.2013  Art. 7 Abs. 3  geändert  SBE XII/5  18.09.2012  01.01.2013  Art. 7 Abs. 4  geändert  SBE XII/5  18.09.2012  01.01.2013  Art. 7 Abs. 5  eingefügt  SBE XII/5  04.10.2022  01.01.2022  Art. 3 Abs. 1  geändert  SBE 2022 44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/31/2  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 2 Abs. 1  18.09.2012  01.01.2013  geändert  SBE XII/5  Art. 3 Abs. 1  04.10.2022  01.01.2022  geändert  SBE 2022 44  Art. 5  18.09.2012  01.01.2013  totalrevidiert  SBE XII/5  Art. 7 Abs. 3  18.09.2012  01.01.2013  geändert  SBE XII/5  Art. 7 Abs. 4  18.09.2012  01.01.2013  geändert  SBE XII/5  Art. 7 Abs. 5  18.09.2012  01.01.2013  eingefügt  SBE XII/5  5