Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
                            1   steuerbegünstigter Arbeitsbe-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Reserven auschei-  Abweichendes  bestimmt,  gelten  die    Unternehmens  stärken,  ins-  konjunkturell  bedingter  Entlas-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zur Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven sind Unternehmen
                            mit mindestens 10 Arbeitnehmern berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die jährlichen Einlagen gelten als geschäftsmässig begründet, so-
                            weit  sie  15  Prozent  der  Berechnungsgrundlage  nicht  übersteigen  und mindestens 10'000 Franken betragen. Der Höchstbestand der  Arbeitsbeschaffungsreserven  darf  20  Prozent  der  massgebenden  jährlichen  Lohnsumme  im  Sinne  der  AHV-Gesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    nicht  übersteigen. Sinkt die Lohnsumme nach Erreichen dieses Höchst-  standes, bleiben die Reserven bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten  bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwen-  dungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Arbeitsbeschaffungsreserven  sind  steuerrechtlich  den  offnen  Reserven  gleichgestellt,  die  aus    versteuertem  Einkommen  oder  Gewinn gebildet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Kanton  und  Gemeinde  besteuern  den  aufgelösten  Reservebe-  trag, wenn  a)   das Unternehmen den Verwendungsnachweis nicht ordnungs-  gemäss erbringt;  b)   das  Bundesamt  für  Konjunkturfragen  die  Reserven  wegen  Einstellung  der  Betriebstäti  gkeit  oder  wegen  Verlegung  des  Sitzes oder einer Betriebsstätte ins Ausland freigegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  dem  aufgelösten  Reservebetrag  ist  getrennt  vom  übrigen  Einkommen  oder  Gewinn  eine  volle  Jahressteuer  zum  Satz  der  höchsten  Einkommens-  bzw.  Ge  winnstufe  geschuldet.  Die  Ver-  rechnung  mit  Verlusten  aus  den  laufenden  oder  aus  früheren  Ge-  schäftsjahren ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Die Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und
                            über die nachträgliche Besteuerung richten sich nach den Bestim-  mungen des Steuergesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   weiterhin Anwendung.  doch  bei  Inkrafttreten  des  Bun-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   Es ersetzt das Gesetz über die Bildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   und in die kantonale Ge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SR   823.33.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   SR   831.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   GS 18, S. 369.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   SR 823.33., in Kraft getreten am 1. Oktober 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   Amtsblatt 1988, S. 1069.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   Eingefügt  durch  G  vom  5.  Dezember  2011,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2012 (Amtsblatt 2011, S. 1669, Amtsblatt 2012, S. 382).